Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165115/14/Kof/Eg

Linz, 02.08.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
geb. X, X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.4.2010, VerkR96-26876-2008, wegen Übertretung des § 31 Abs. 1 StVO, nach der am 01. Juli 2010 und am 02. August 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs. 2 lit.e StVO in der zur Tatzeit (= 06.07.2008) geltenden Fassung,

   BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ......................................................................... 100 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 10 Euro

                                                                                                    110 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 36 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 06.07.2008 gegen 12.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen
x in Linz auf der Autobahnauffahrt Hafenstraße (Rampe 2) in Fahrtrichtung Freistadt bis km 0,025 gelenkt, wobei Sie gegen einen Leitpflock gestoßen sind und Sie diesen dabei beschädigt haben. Trotzdem Ihr Verhalten mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, haben Sie es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeiinspektion oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität zu verständigen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 31 Abs. 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,                       gemäß

                                  Ersatzfreiheitsstrafe

200,00                            96 Stunden                            § 99 Abs. 2 lit. e StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  220,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 26. April 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10. Mai 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 01.07.2010 und am 02.08.2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie am 01.07.2010: eine Vertreterin der belangten Behörde und die Zeugin Frau x;

am 02.08.2010: der Polizeibeamte RI. x teilgenommen haben.

 

Der Bw sowie dessen Rechtsvertreter haben bei der mVh am 02.08.2010 –
nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in
Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

§ 99 Abs. 2 lit.e StVO in der zur Tatzeit (= 06.07.2008) geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 15/2005 lautet auszugsweise:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen – zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die
§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Tat liegt bereits mehr als zwei Jahre zurück – dies ist als mildernder Umstand zu werten; VwGH vom 03.11.2008, 2003/10/0002.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herab- bzw. festzusetzen;

siehe auch das Erkenntnis des UVS OÖ. vom 10.01.2006, VwSen-160919/20 – bestätigt durch den VwGH mit Erkenntnis vom 26.01.2007, 2006/02/0053.

 

 

 

 

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz ...... 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 10 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum