Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165199/3/Fra/Gr

Linz, 02.08.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über den Antrag der Frau X auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Eferding wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.5 erster Satz und Abs.9 StVO 1960 (Straferkenntnis vom 8. Juni 2010, VerkR96-2616-2009-Mg/Hel), zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Antragstellerin (Ast) wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm. § 5 Abs.5 erster Satz und Abs.9 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 1600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt, weil sie am 23. September 2009 um ca. 09:45 Uhr den PKW der Marke X Type X mit dem amtlichen Kennzeichen X im Gemeindegebiet von X von der X kommend, auf der X bis zum Parkplatz des Objektes X in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und sich am 23. September 2009 um 12:04 Uhr auf der Polizeiinspektion Aschach/Donau nach der Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einem bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt vorführen zu lassen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Das Straferkenntnis wurde am 16. Juni 2010 zugestellt. Am 27. Juni 2010 hat die Ast den Antrag auf Bewilligung auf Verfahrenshilfe eingebracht. Dieser ist am 28. August bei Bezirkshauptmannschaft Eferding eingelangt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 legte die Bezirkshauptmannschaft Eferding den Antrag samt bezug habendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser hat durch sein laut Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51a Abs.3 VStG) erwogen:

 

2.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist sohin an zwei Voraussetzungen geknüpft, einerseits daran, dass der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann und andererseits daran, dass die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Dazu ist vorerst daraufhin zu weisen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Vertretungszwang besteht. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteien vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zugeben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Mit anderen Worten: Die Sach- und Rechtslage muss besonders schwierig gestaltet sein bzw. die besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles müssten eine Bewilligung notwendig machen. Beide Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

 

Der gegenständliche Tatvorwurf weist jedoch keinen rechtlichen Schwierigkeitsgrad auf. Im Wesentlichen ist die Frage zu klären, ob die Ast Symptome aufgewiesen hat, die die Vermutung einer Suchtgiftbeeinträchtigung nahegelegten, ob die Ast von einem Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder zum diensthabenden Arzt in einer öffentlichen Krankenanstalt gebracht zu werden. Diese Sachverhaltsfragen wären, sofern die Ast Berufung gegen das Straferkenntnis erhebt durch entsprechende zeugenschaftliche Einvernahmen zu klären, wenn der Bescheid nicht aus rechtlichen Gründen aufzuheben ist. Rechtsfragen sind jedoch vom UVS ohnehin von Amtswegen zu prüfen. ohne dass es eines Antrages einer Partei bedarf.

 

Da sohin die im letzten Absatz des § 51a Abs.1 VStG beschriebene Tatbestandsvoraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, beide Tatbestände im Sinne des § 51a Abs.1 leg.cit kumulativ vorliegen müssen, um die beantragte Bewilligung erteilen zu können, war der Antrag abzuweisen, weshalb die soziale und wirtschaftliche Situation der Ast nicht mehr zu überprüfen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

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