Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522630/2/Bi/Th

Linz, 30.07.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vom 7. Juli 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22. Juni 2010, VerkR21-507-2009, wegen Abänderung des Punktes 3 des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 15. März 2010; VerkR212-507-2009, in Angelegenheit der Vorschreibung der Beibringung von Befunden gemäß § 24 Abs.4 FSG zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Der angefochtene Bescheid wird aus Anlass der Berufung aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Punkt 3. des Bescheides der Erstinstanz vom 15. März 2010, VerkR21-507-2009, gemäß § 68 Abs.2 AVG insofern abgeändert, als an Stelle der Beobachtungsfahrt eine praktische Prüfung angeordnet wurde.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 30. Juni 2010.

 

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw verlangt an Stelle der vorgeschriebenen praktischen Prüfung die Einholung eines "amtsärztlichen Gutachtens eines Augenfacharztes", weil sie nur alle 3 Jahre eine Brille verschrieben bekomme und Sehstörungen habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Der Bw wurde mit Bescheid der Erstinstanz vom 8. Februar 2010, VerkR21-507-2009, die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung eines amts­ärztlichen Gutachtens über ihre gesundheitliche Eignung entzogen und einer allfälligen Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil sie sich beharrlich weigerte, einer Aufforderung gemäß § 24 Abs.4 FSG zu entsprechen; die Zustellung erfolgte am 12. Februar 2010. Die Bw berief mit Schreiben vom 19. Februar 2010 dagegen, ließ sich aber trotzdem am 23. Februar 2010 von der Amtsärztin der Erstinstanz untersuchen.

Die Amtsärztin verlangte von ihr die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, was die Bw mit Hinweis auf die Kosten ablehnte, und eine Beobachtungsfahrt, die die Bw ablehnte, weil "ihr Pkw defekt" sei.  Darüber erstattete die Amtsärztin am 8. März 2010 Bericht an die zuständige Abteilung der Erstinstanz. 

 

Laut Anzeige der PI X wurde die Bw am 2. März 2010, 17.35 Uhr, als Lenkerin des auf sie selbst zugelassenen Pkw X angetroffen, obwohl ihr die Lenkberechtigung entzogen war, wobei das Fahrzeug ominöse Beschädi­gungen mit abstehenden Metallteilen an der Fahrertür aufwies. Um 18.10 Uhr wurde sie erneut als Lenkerin in der Nähe ihres Hauses angetroffen.

 

Mit Bescheid der Erstinstanz vom 15. März 2010 wurde der Bescheid vom 8. Februar 2010 (Entziehung wegen gesundheitlicher Nicht­eignung) im Wege einer Berufungsvorentscheidung aufgehoben und der Bw die Lenkberechtigung wegen zweimaligen Lenkens ohne Lenkberechtigung gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für vier Monate, das war von der Bescheidzustellung am 23. März 2010 bis 23. Juli 2010, entzogen. Gleichzeitig wurde sie im Punkt 3. gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 Abs.2 FGS aufgefordert, "innerhalb von vier Wochen nach Bescheidzustellung die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen: 1. Beobachtungs­fahrt, 2. Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Unter­suchungs­stelle." Der Bescheid wurde laut Rückschein am 23. März 2010 zuge­stellt und erwuchs in Rechtskraft.

 

Mit Schreiben von 14. April 2010 beantragte die Bw die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass ihr zwecks Trinkwasserversorgung aus der von ihrem Haus 350 m entfernten Waldquelle Fahrten zum Eigenbedarf gestattet würden, da die Wasserleitung in ihrem Haus so verrostet sei, dass das Wasser nur als Brauch- und Nutzwasser verwendet werden könne.

Am 26. April 2010 wurde ihr der Führerschein von Beamten der PI X abgenommen, nachdem sie am 15. April 2010 Verlustanzeige erstattet hatte.

 

Am 5. Mai 2010 wurde laut vor der Erstinstanz aufgenommener Niederschrift der Bescheid vom 15. März 2010 insofern gemäß § 68 Abs.2 AVG abgeändert, als der Bw die Lenkung ihres Pkw vom Haus X auf der Zufahrtsstraße bis zur Waldquelle (Wasserquelle) gestattet wurde. Sie wurde darauf hingewiesen, dass es keine weiteren "Ausnahmege­nehmi­gungen" gebe, solange nicht ein positives  amtsärztliches Gutachten vorliege, wozu die vorgeschriebenen Befunde beizu­bringen seien.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 22. Juni 2010 wurde der Bescheid vom 15. März 2010 erneut abgeändert, nämlich insofern, als die Bw an Stelle der Beobachtungsfahrt eine praktische Prüfung machen müsse. Dagegen hat sie berufen, weil sie lieber eine neue Brille wolle.

 

In rechtlicher Hinsicht ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates zu bemerken, dass eine nachträgliche Abänderung einer bescheidmäßigen Vorschreibung, für deren Entsprechung die Frist längst abgelaufen ist, nicht nur paradox sondern auch tatsächlich unmöglich ist – abgesehen davon, dass auch inhaltlich die Vorschreibung der erneuten Ablegung einer "praktischen Lenker­prüfung" im FSG nicht gedeckt ist, weil bei der Bw, zumindest aus dem Akten­inhalt erschließbar, nie Bedenken an ihrer fachlichen Befähigung bestanden haben, die die Einholung eines Gutachtens gemäß § 10 im Sinne des 2. Satzes des § 24 Abs.4 FSG erfordert hätten. In ihrer Mitteilung vom 8. März 2010 hat die Amtsärztin keine Bedenken in augenfachärztlicher Richtung geäussert.

 

Geht man von der Zustellung  des Bescheides vom 15. März 2010 am 23. März 2010 aus – an diesem Tag erfolgte laut Rückschein die Hinterlegung – waren die vier Wochen, die der Bw für die Erbringung der Befunde, insbesondere die verkehrspsychologische Stellungnahme, eingeräumt wurden, bereits am 20. April 2010 abgelaufen.

 

Im Fall der Bw bleibt nur mehr, auf die Rechtsfolge des § 24 Abs.4 letzter Satz FSG hinzuweisen:

"Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich unter­suchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforder­lichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Vorschreibung einer praktischen Prüfung ohne Bedenken iSd § 24 Abs.4 2. Satz FSG rechtswidrige Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides, der eine Vorschreibung enthält, für dessen Entsprechung bereits die Frist abgelaufen ist, ebenso rechtswidrig -> Aufhebung.

 

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