Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531048/5/Re/Sta

Linz, 05.08.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der x, x, vom 25. Mai 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Mai 2010, Ge20-46-295-01-2010, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 359b GewO 1994  zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Mai 2010, Ge20-46-295-01-2010, wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 42, 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungs­verfahrens­gesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 359b sowie § 356 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 12. Mai 2010, Ge20-46-295-01-2010, über Antrag der x, x im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO 1994 die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gastgewerblichen Betriebsanlage, und zwar eines x am Standort x, Gst. Nr. x der KG. x, unter Vorschreibung von Auflagen im Rahmen einer Feststellung nach § 359b GewO 1994, wonach die darin für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung erforderlichen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die gegenständliche Betriebsanlage unterliege gemäß § 359b Abs.2 GewO 1994 iVm § 1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, weil es sich um eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes, in der weniger als 200 Verabreichungsplätze bereit gestellt werden und in der weder musiziert noch zB mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste), handelt. Demnach hatte die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 sowie der gemäß § 77 Abs.3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.  Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Augenscheinsverhandlung, des schlüssigen Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren und der Stellungnahme der Arbeitsinspektion seien die gemäß § 359b GewO 1994 geforderten Voraussetzungen erfüllt und entspreche die Anlage darüber hinaus dem Stand der Technik. Zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 sowie der gemäß § 77 Abs.3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen seien die im Spruch enthaltenen Aufträge zu erteilen gewesen.

 

2. Gegen diesen Feststellungs- als Genehmigungsbescheid vom 12. Mai 2010 hat die x mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010, der Post zur Beförderung übergeben am selben Tag und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies mit den Vorbringen, bezugnehmend auf den Lokalaugenschein vom 18. Februar 2010 sei auf die Einhaltung mehrerer im Detail angeführter Punkte wie die Betriebsanlagenbeschreibung und die planliche Ausführung verwiesen worden. Laut vorliegendem Bescheid seien diese angemerkten und auch im Projekt verankerten Punkte nicht ersichtlich. Seitens des Arbeitsinspektorates sei das gegenständliche Projekt in der Verhandlung als nicht genehmigungsfähig beurteilt worden. Laut dem zugestellten Bescheid dürfte ein geändertes Projekt eingereicht worden sein, von welchem sie nicht in Kenntnis gesetzt worden sei bzw. nicht zu einer neuerlichen Verhandlung eingeladen worden sei. Es werde daher berufen und um Aufnahme der in der Verhandlung geforderten Punkte in den Bescheid ersucht. Diese Punkte lauteten:

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-46-295-01-2010.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.     jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.     das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden.

 

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist somit im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der GewO.

 

Aus dieser beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben.

 

Gemäß § 359b Abs.2 GewO 1994 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlage (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

 

Gemäß § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Verfahrens zu unterziehen sind (BGBl. Nr. 850/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 19/1999 sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs.1 Z2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereit gestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste) dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 zu unterziehen.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die x, mit Eingabe vom 30. November 2009, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt am 15. Dezember 2009, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gastgewerblichen Betriebsanlage in der Form eines x beantragt hat. Dies unter Beilage von Projektsunterlagen. Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 26. Jänner 2010 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b GewO 1994 eine Augenscheinsverhandlung für den 18. Februar 2010 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Im Rahmen dieser Augenscheinsverhandlung hat der Vertreter der x nachstehende Stellungnahme abgegeben:

"Seitens der Firma x ersuchen wir um Berücksichtigung folgender Punkte:

-         Einhaltung der beantragten Betriebszeit von 08:00 Uhr bis 24:00 Uhr

-         die projektsmäßige Ausführung sowie im Plan Nr. 712.100 vom 13.01.2010 und im Plan der x vom 01.02.2010 dargestellt

-         für das gegenständliche Projekt wurden keine Kälteanlagen geplant, ebenso auch keine Gaslagerungen

-         eine Hintergrundmusik wurde laut der allgemeinen Betriebsbeschreibung nicht vorgesehen

-         das gesamte Objekt wird mechanisch belüftet und die Schallpegelwerte laut Einreichplan Nr. x vom 13.01.2010 mit 42dB(A) im Außenbereich müssen nachweislich eingehalten werden

-         die anfallenden Abfälle werden in der Betriebsanlage gelagert und fachgerecht entsorgt

-         für die Besucher sowie für das Personal werden Toiletteanlagen zur Verfügung gestellt, sodass eine Beeinträchtigung unseres Grundstückes nicht gegeben ist.

-         um die Geruchsbelästigung so gering wie möglich zu halten, werden laut Angaben des Lüftungstechnikers entsprechende Filter in den Anlagen eingebaut

 

ansonsten bestehen gegen das geplante Vorhaben keine Einwände."

 

Diese Äußerung war aus nachstehenden Gründen nicht geeignet, als Einwendung im  Rechtssinne des § 356 Abs.3 GewO 1994 gewertet zu werden. Eine solche Einwendung liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten. (VwGH 10.12.2009, 2005/04/0059). Demnach wird eine Stellungnahme, die eine Konkretisierung in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn bzw. eine relevante Gefährdung ihres Eigentums nicht erkennen lässt, diesen Anforderungen nicht gerecht.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist nicht nur in Ergänzung hiezu, sondern primär festzuhalten, dass dieses Verfahren – wie bereits oben ausgeführt – im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 durchzuführen war. Diese sich aus dem Sachverhalt ergebende rechtliche Konsequenz blieb auch im Verfahren unbestritten. Wie darüber hinaus bereits festgehalten, steht Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren grundsätzlich schon bereits auf Grund des Wortlautes des § 359b Abs.1 GewO 1994 eine Parteistellung nicht zu. Ausschließlich im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser Gesetzesstelle wurde vom Verfassungsgerichtshof den Nachbarn im vereinfachten Verfahren eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zuerkannt. Derartige Äußerungen oder Einwendungen der Berufungswerberin, welche sich auf die Frage der Zulässigkeit der Durchführung des vereinfachten Verfahrens beziehen, liegen jedoch insgesamt im durchgeführten Verfahren nicht vor.

 

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Berufungswerberin bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung als auch in ihrer Berufung aufgezählten – ihrem Begehren nach zu berücksichtigenden Punkte um solche handelt, deren Erfüllung sich grundsätzlich aus der projektsgemäßen Errichtung bzw. dem projektsgemäßen Betrieb  der Anlage, so wie befundmäßig vom Sachverständigen in der durchgeführten Verhandlung festgestellt, ergeben. Nicht zuletzt hat die belangte Behörde in Bezugnahme auf diese Punkte im bekämpften Bescheid vom 12. Mai 2010, Ge20-46-295-01-2010, auf Seite 5 ausdrücklich festgestellt, dass alle angeführten Forderungen bereits im eingereichten Projekt berücksichtigt wurden und daher keine weiteren Aufträge erforderlich sind. Dem ist hinzuzufügen, dass es sich bei den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2010 vom Arbeitsinspektorat für erforderlich erachteten Projektsergänzungen ausschließlich um dem Arbeitnehmerschutz dienende Projektsergänzungen handelt und diese eben in das vorhandene Projekt eingearbeitet wurden. Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck hat in der daraufhin abgegebenen, ausschließlich den Arbeitnehmerschutz und daher den subjektiven Rechten von Nachbarn nicht unterstehend, ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 11. Mai 2010, GZ. 051-60/5-18/10, festgestellt, dass zum gegenständlichen Genehmigungsverfahren bzw. zu den vorgelegten Projektsergänzungen aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes kein Einwand gegen die Erteilung der Genehmigung besteht, wenn die Auflagenpunkte 1. – 9. sowie 11. und 12. des Amtssachverständigen gemäß § 93 Abs.2 iVm § 92 Abs.2 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in den Bescheid aufgenommen werden. Diese Äußerung des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 10. Mai 2010 wurde letztlich von der belangten Behörde auch der Verhandlungsschrift vom 18. Februar 2010, und zwar als Beilage B, angeschlossen.

 

Insgesamt konnte daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung der x vom 25. Mai 2010 keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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