Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130670/2/WEI/Fu/Sta

Linz, 03.08.2010

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. April 2010, Zl. 933/10-710552, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.     Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. April 2010, Zl. 933/10-710552, wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) wie folgt für schuldig befunden:

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen x, welches am 9.7.2009, von 16:01 bis 16:20 Uhr in Linz, Honauerstraße neben Haus Nr. x, ohne gültigen Parkschein abgestellt war, nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 7.10.2009, nachweislich zugestellt am 12.10.2009, bis zum 27.10.2009 nicht Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem Tatzeitpunkt 9.7.2009, 16:01 Uhr bis 16:20 Uhr) gelenkt und am Tatort (Linz, Honauerstraße neben Haus Nr. x) abgestellt hat."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde §§ 2 Abs 2 iVm 6 Abs 1 lit b Oö. Parkgebührengesetz vom 4. März 1988 iVm §§ 3 Abs 2 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 1 lit b Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 16 und 19 VStG über den Bw eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 4 Euro vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 15. April 2010 zugestellt wurde, erhob dieser das Rechtsmittel der Berufung, das er am 15. April 2010 – somit rechtzeitig – zur Post gab. Das Rechtsmittel wurde bei der belangten Behörde eingebracht.

 

In der als Einspruch fehlbezeichneten Berufung, aus der sich jedoch unmissverständlich das Begehren des Bw nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ergibt (dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 82; VwGH 28.04.2004, Zl. 2003/03/0285), bekämpft der Bw das Straferkenntnis aus mehreren Gründen. Zum ersten sei ihm am 12. Oktober 2009 gar keine Lenkererhebung zugestellt worden. Zum zweiten könne er an seinem Hauptwohnsitz in der x, gar kein Kennzeichen x (WM = x ??) haben, sondern für alle Fahrzeuge seiner Familie eines mit L-... (L = Linz) habe. Zum dritten sein eigenes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x beginne, nicht silbern sondern dunkelblau sei und leider nicht von Audi sondern von Ford stamme. Er darüber hinaus am 6. Februar 2009 nicht in der x geparkt habe und das Nichtausfüllen der Lenkererhebung vom 7. Oktober 2009 unter die Verjährung fallen würde. Schließlich stellt der Bw den Antrag, von einer Strafverfügung abzusehen.

 

3.1. Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsstrafakten und die Berufung – ohne vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 28. April 2010 zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die Berufung. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 3 VStG abgesehen werden.

 

3.3.  Auf Grund der im Wesentlichen unbestrittenen Aktenlage ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender wesentliche S a c h v e rh a l t :

 

Am 9. Juli 2009, von 16:01 Uhr bis 16:20 Uhr, war das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen x, in x neben Haus Nr. x ohne gültigen Parkschein abgestellt.

 

Als Zulassungsbesitzer wurde der Bw ausgeforscht. Über den Bw wurde von der belangten Behörde am 7. September 2009 eine Strafverfügung wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes verhängt, da er der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw mit Schreiben vom 17. September 2009 Einspruch, mit der Begründung, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, da er sich zum besagten Zeitpunkt in Deutschland aufgehalten habe.

 

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 forderte der Magistrat Linz den Bw auf, bekannt zu geben, wer das gegenständliche Fahrzeug zuletzt vor dem Tatzeitpunkt gelenkt und am Tatort abgestellt hat. Gleichzeitig wies der Magistrat den Bw darauf hin, dass er sich strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens erteilt. Diese Aufforderung wurde dem Bw am 12. Oktober 2009 nachweislich zugestellt.

 

Da der Bw dieser Aufforderung nicht nachkam, erließ die belangte Behörde gegen den Bw die Strafverfügung vom 18. November 2009, weil er als verantwortlicher Zulassungsbesitzer nach schriftlicher Aufforderung vom 7. Oktober 2009, nachweislich zugestellt am 12. Oktober 2009, bis zum 27. Oktober 2009 keine Lenkerauskunft erteilte.

 

Gegen diese Strafverfügung, nachweislich zugestellt am 24. November 2009, erhob der Bw mit Schreiben vom 30. November 2009, eingelangt per E-Mail am 4.  Dezember 2009, rechtzeitig Einspruch, mit der Begründung, dass das Rechtsmittel der Lenkererhebung in Deutschland nicht zulässig sei.

 

Mit Schreiben vom 27. Jänner 2010 informierte die belangte Behörde den Bw    über die zeugenschaftliche Einvernahme der Parkgebührenaufsichtsorgane und räumte dem Bw die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2010 führte der Bw aus, dass aufgrund fehlender Aufzeichnungen im Betrieb kein Lenker eruiert werden könne und das Rechtsmittel der Lenkererhebung in Deutschland nicht zulässig sei.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin das angefochtene Straferkenntnis vom 13. April 2010 gegen den Bw erlassen, gegen das sich die vorliegende Berufung wendet.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten Beweismitteln. Bestritten wird die rechtskonforme Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers. Der Bw behauptet in seiner Berufung, dass ihm eine solche gar nicht zugestellt worden sei. Laut dem im Vorlageakt aufliegenden Zustellnachweis, der als öffentliche Urkunde den vollen Beweis liefert (vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2009] Rz 230), ist jedoch von einer rechtskonformen Zustellung auszugehen. Bestritten wird weiters, dass es sich bei dem silbernen Audi um das Fahrzeug des Bw handle. Nach der aktenkundigen Halterauskunft des deutschen Kraftfahrt-Bundesamts in Flensburg vom 20. Juli 2009 ist der Bw als Halter des Fahrzeugs AUDI mit dem polizeilichen Kennzeichen x im Register vermerkt und damit eindeutig als Zulassungsbesitzer anzusehen.

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs 1 lit b Oö. Parkgebührengesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung – spätere iSd § 1 Abs 2 VStG günstigere Bestimmungen wurden nicht erlassen – begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz können die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist, Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.

 

§ 3 Abs 2 und § 6 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz enthalten im Wesentlichen gleichlautende Regelungen.

 

4.2. Zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gehört die mangelnde Erfüllung eines individualisierten Auskunftsbegehrens.

 

Die Lenkeranfrage, die dem Bw nachweislich am 12. Oktober 2009 zugestellt wurde, war im gegenständlichen Fall ausreichend bestimmt und auch leicht verständlich gehalten, zumal das Kennzeichen des auf den Bw zugelassenen Kraftfahrzeuges und eine bestimmte Lenkzeit darin enthalten waren. Die Lenkeranfrage stand daher mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung der gewünschten Auskunft bzw Erteilung einer unrichtigen Auskunft war unmissverständlich, sodass nach dem Wortlaut des Gesetzes der Bw verpflichtet gewesen wäre, fristgerecht Auskunft zu erteilen.

 

Im gegenständlichen Fall ist der Bw als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen x der Lenkerauskunft nach Aufforderung durch den Magistrat innerhalb der zweiwöchigen Frist überhaupt nicht nachgekommen, obwohl er als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz dazu verpflichtet gewesen wäre, da das gegenständliche Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war.

 

Wenn der Bw in seiner Berufung meint, an seinem Hauptwohnsitz in x nur Fahrzeuge mit dem Kennzeichen von Linz zu haben, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass es nur darauf ankommt, ob das betreffende Fahrzeug auf den Bw zugelassen ist oder nicht. Ob das Kfz in Deutschland oder anderswo auf den Bw zugelassen wurde, spielt dabei keine Rolle.

 

Die Tatsache, dass das Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist, schadet daher nicht. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung - dh auch ausländischer Kraftfahrzeuge - zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht ausreichend gewährleistet wäre. Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde (vgl VwGH 31.01.1996, 93/03/0156). Daraus folgt, dass derjenige, der die von einer österreichischen Behörde verlangte Auskunft nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, nach österreichischem Recht eine Verwaltungsübertretung begangen hat und zu bestrafen ist, auch wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Der Bw hat seinen Hauptwohnsitz jedoch ohnehin in Österreich.

 

Wenn der Bw in seiner Berufung einwendet, am 9. Juli 2009 nicht in der x neben dem Haus Nr. x, geparkt zu haben, so ist dazu festzuhalten, dass es sich bei der Nichterteilung der Lenkerauskunft um ein eigenständiges, dh vom jeweiligen Grunddelikt unabhängiges Delikt handelt, so dass selbst dann, wenn der Tatvorwurf des Parkens ohne Entrichtung der Gebühr wegfallen sollte, damit noch nicht die Aufforderung der Behörde zur Lenkerauskunft gegenstandslos wird. Der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 6 Abs 1 lit b iVm § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz liegt darin, dass der betreffende Zulassungsbesitzer die Aufforderung der Behörde zur Lenkerbekanntgabe ignoriert hat, unabhängig davon, ob einem Lenker der Tatbestand des Parkens ohne Entrichtung der Gebühr auch tatsächlich vorwerfbar ist.

 

Damit hat der Bw den objektiven Tatbestand des § 2 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 lit b Oö. Parkgebührengesetz iVm § 3 Abs 2 und § 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz erfüllt. Eine Verjährung ist – entgegen den Ausführungen des Bw in der Berufung – nicht eingetreten.

Bei § 2 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 lit b Oö. Parkgebührengesetz iVm § 3 Abs 2 und § 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Da der Tatbestand nicht ausdrücklich das Vorliegen von Vorsatz verlangt, ist nach § 5 Abs 1 2. Satz VStG fahrlässiges Handeln anzunehmen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Im gegenständlichen Fall ist dem Bw der Entlastungsbeweis jedoch nicht gelungen, weshalb fahrlässiges Handeln angenommen werden kann.

4.3. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 6 Abs 1 lit b Oö. Parkgebührengesetz beträgt der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung bis zu 220 Euro.

Als mildernd wurde die bei der belangten Behörde aufscheinende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Im Verfahren sind kein Erschwerungsgründe hervorgekommen.

Da der Bw trotz Aufforderung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgab, durfte die belangte Behörde eine realistische Schätzung vornehmen. Das monatlichen Nettoeinkommen wurde mit 1.500 Euro bei Nichtvorliegen von Sorgepflichten und relevantem Vermögen angenommen. Diese persönlichen Verhältnisse sind auch im Berufungsverfahren maßgeblich, zumal der Bw keine weiteren Angaben gemacht und kein geringeres Einkommen bescheinigt hat.

Angesichts dieser Tatsachen, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Festsetzung der geringen Geldstrafe in Höhe von 40 Euro als in einem angemessenen Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenssituation des Bw stehend. Auch die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb von 2 Wochen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden kann nicht beanstandet werden.

 

5. Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG war dem Bw zusätzlich zum Kostenbeitrag im Verfahren erster Instanz im Rechtsmittelverfahren ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

D r. W e i ß

 

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