Linz, 05.08.2010
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Juni 2010, VerkR96-469-2009, wegen Übertretungen des KFG iVm. der EG-VO 561/2006, nach der am 4. August 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Betreffend die Punkte 1.) und 2.) wird der Berufung stattgegeben,
das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs-strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG
Betreffend die Punkte 3.) – 7.) ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe wie folgt herabgesetzt wird:
Zu Punkte 3.), 4.) und 6.) – Gesamtstrafe: 300 Euro bzw. 60 Stunden
Zu Punkte 5.) und 7.) – Gesamtstrafe: 200 Euro bzw. 40 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe (300 + 200 =) ................................................. 500 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 50 Euro
550 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (60 + 40 =) .... 100 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am angeführten Tag hat diese Unterbrechung während einer Lenkzeit von 5 Stunden und 32 Minuten nur 20 Minuten betragen.
4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am angeführten Tag hat diese Unterbrechung während einer Lenkzeit von 5 Stunden und 40 Minuten nur 24 Minuten betragen.
4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am angeführten Tag hat diese Unterbrechung während einer Lenkzeit von 6 Stunden und 7 Minuten nur 16 Minuten betragen.
neun zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Die eingehaltene Ruhezeit betrug lediglich 10 Stunden und 6 Minuten, was eine unzulässige Verkürzung um 54 Minuten ergibt.
4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am angeführten Tag hat diese Unterbrechung während einer Lenkzeit von 6 Stunden und 29 Minuten nur 25 Minuten betragen.
neun zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Die eingehaltene Ruhezeit betrug lediglich 8 Stunden und 24 Minuten, was eine unzulässige Verkürzung um 2 Stunden und 36 Minuten ergibt.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 23. Juni 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5. Juli 2010 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 4. August 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw folgende Stellungnahme abgegeben:
Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird
die Berufung aufrecht erhalten.
Im Verfahrensakt findet sich kein Hinweis, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.
Insbesondere fehlt die "Zeitleiste".
Mangels Beweis sind daher diese Punkte einzustellen.
Betreffend die Punkte 3. bis 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Ich verweise jedoch ausdrücklich darauf – wie auch bereits in der Berufung
ausgeführt – dass keine Einzelstrafen zu verhängen sind, sondern bei den Punkten 3., 4. und 6. einerseits sowie 5. und 7. andererseits jeweils eine Gesamtstrafe
zu verhängen ist.
Zu Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:
Diese betreffen den 27. Oktober 2008.
In der Auswertung der Fahrerkarte "Grobverstöße nach EU-Recht" ist der
27. Oktober 2008 nicht enthalten –
Die Auswertung beginnt erst mit 28. Oktober 2008.
Dadurch fehlt jeglicher Beweis, ob bzw. dass der Bw die ihm zur Last gelegten Übertretungen tatsächlich begangen hat.
Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.
Zu Punkte 3. bis 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:
Der Rechtsvertreter des Bw hat in der mVh die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Bei Übertretungen der EG-VO 561/2006 sind die Tatbestände nicht für jeden Tag gesondert zu bestrafen, sondern es ist eine Gesamtstrafe pro Tatbestand zu verhängen;
VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0035; vom 28.03.2003, 2002/02/0140;
vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 30.11.2007, 2007/02/0266.
Es ist daher – worauf der Bw sowohl in der Berufung, als auch in der mVh zutreffend hingewiesen hat – betreffend
o die Punkte 3., 4. und 6. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einerseits sowie
o die Punkte 5. und 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses andererseits
jeweils eine Gesamtstrafe zu verhängen.
Grundsätzlich bedarf es keiner näheren Erläuterung, dass übermüdete Lenker
von schweren LKW eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit – sowohl für die anderen Verkehrsteilnehmer, als auch für sich selbst – darstellen.
§ 134 Abs.1 KFG in der zur Tatzeit (Oktober und November 2008) geltenden Fassung – BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008 – lautet auszugsweise:
Wer den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen –
zu bestrafen.
Der Bw war bislang unbescholten – dies ist als mildernder Umstand zu werten.
Zu Gunsten des Bw bzw. ebenfalls als mildernder Umstand ist zu werten, dass die Tat bereits beinahe zwei Jahre zurückliegt; VwGH v. 03.11.2008, 2003/10/0002.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe sowie die Ersatz-freiheitsstrafe wie folgt herab- bzw. festzusetzen:
zu Punkte 3., 4. und 6. – Gesamtstrafe: 300 Euro bzw. 60 Stunden
zu Punkte 5. und 7. – Gesamtstrafe: 200 Euro bzw. 40 Stunden
Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Geldstrafe höchstens 5.000 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe höchstens sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).
Daraus ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"
Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz ...... 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
EG-VO 561/2006 – Gesamtstrafe;