Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100550/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Mai 1996 VwSen 100550/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 12.05.1996

VwSen 100550/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Mai 1996
VwSen - 100550/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Mai 1996 DVR.0690392 Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des J S vom 7. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3. März 1992, VerkR96/3714/1991/Gz, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 3. März 1992, VerkR96/3714/1991/Gz, über Herrn J S, H 10, E, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und 2.) § 4 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 2.000 S und 2.) 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 72 Stunden und 2.) 48 Stunden verhängt, weil er am 30. Juli 1991 um ca. 12.40 Uhr den Kombi F im Ortsgebiet von E auf der H Gemeindestraße aus Richtung Hkommend in Richtung B gelenkt und es nach dem auf Höhe des Betriebsgeländes der Firma S verursachten Verkehrsunfalles mit Personenschaden, an dem er ursächlich beteiligt war, unterlassen hat, 1.) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er sich und das Fahrzeug vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme von der Unfallstelle entfernte, und 2.) sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Außerdem wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da jeweils keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Dieser ist nichts wesentliches hinzuzufügen. Auch in der Berufung wird die Kausalität des Verhaltens des Berufungswerbers für den Verkehrsunfall nicht ernsthaft bestritten. Der Berufungswerber war sohin zweifelsfrei als Unfallbeteiligter anzusehen. Da er den Verkehrsunfall unbestrittenerweise auch bemerkt hat, wäre er zur Einhaltung der in den oben angeführten Gesetzesbestimmungen normierten Verpflichtungen verhalten gewesen. Diese Pflichten treffen jeden Unfallbeteiligten unabhängig davon, wie sich der andere verhält. Sie stehen also nicht zur freien Disposition von Unfallbeteiligten.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dienen die Bestimmungen des § 4 insbesonders dem Zweck, nach einem Verkehrsunfall schwierige und aufwendige Erhebungen nach den unfallbeteiligten Lenkern hintanzuhalten und es diesen zu ermöglichen, sich ohne Schwierigkeiten auseinanderzusetzen. Übertretungen des § 4, also die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und sind daher mit entsprechenden Geldstrafen zu ahnden. Die verhängten Geldstrafen können bei einem Strafrahmen von 500 S bis 30.000 S von vornherein nicht als überhöht bezeichnet werden. Erschwerungsgründe lagen keine vor, als mildernd wurde von der Erstbehörde bereits die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers herangezogen.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatl. ca. 11.500 S, Hausbesitz, Sorgepflichten für Gattin und zwei Kinder) wurde Bedacht genommen.

Der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG standen die obigen Ausführungen zweifelsfrei entgegen. Insbesonders kann nicht von einem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers an der Nichteinhaltung der obzitierten Gesetzesbestimmungen ausgegangen werden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schön


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