Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165176/7/WEI/Sta

Linz, 05.08.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des x, geb. x, x., vertreten durch x, Rechtsanwälte in x, gegen Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 18. Mai 2010, Zl. VerkR 96-5263-2010-rm, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt 1) mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften korrekt "§ 21 Abs 1 Z 4 Tiertransportgesetz 2007 (BGBl I Nr. 54/2007) iVm Art 3 lit g und Anhang I Kapitel VII Punkt B der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl L 3 vom 5.1.2005, 1 ff)" zu lauten haben und dass die Geldstrafe nicht nach dem Schlusssatz des Absatz 1, sondern nach dem im Falle der Ziffer 4 vorgesehenen Strafrahmen im § 21 Abs 1 leg.cit. und die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 16 Abs 1 und 2 VStG zu bemessen war.

 

II.              Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren zu Spruchpunkt 1) einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG; § 64 Abs 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden Bw) im Spruchpunkt 1) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"1) Sie haben als Lenker mit dem [unten] angeführten Fahrzeug eine Tierbeförderung durchgeführt und verfügten die Tiere nicht entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass 10 Stierkälber mit einem Gewicht von à ca. 130 kg auf einem Anhänger mit einer Gesamtfläche von 4,66 m2 transportiert wurden. Die benötigte Gesamtfläche hätte jedoch mindestens 7 m2 betragen müssen.

 

Tatort: Gemeinde Vöcklamarkt, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km 258.050.

 

Tatzeit: 21.01.2010 gegen 10:25 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 21 Abs. 1 Ziffer 4 Tiertransportgesetz i.V.m. Art. 3 lit g VO (EG) 1/2005"

 

Nach den weiteren Spruchpunkten 2) bis 5) betreffend Übertretungen nach dem KFG wird angeführt:

 

"Fahrzeuge:

pol. Kennzeichen x, PKW, Hyundai Galloper

pol. Kennzeichen x, Anhänger, Pongratz EPA300"

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde gemäß dem "§ 21 Abs. 1 Schlusssatz Tiertransportgesetz BGBl. 54/2007" eine Geldstrafe von 350 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 144 Stunden.

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch auf die polizeilichen Feststellungen im Rahmen der Verkehrskontrolle und die eingeholte amtstierärztliche Stellungnahme vom 8. April 2010. Die einschlägigen Rechtsvorschriften des Tiertransportgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wurden wiedergegeben.

 

2. Gegen das dem Bw am 28. Mai 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 10. Juni 2010 rechtzeitig zur Post gegebene Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkentnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

Zu dem gegenständlich relevanten Spruchpunkt 1) wird vorgebracht, es handle sich hinsichtlich des Ge­wichtes der transportierten Jungrinder nur um eine Schätzung durch den Amtstierarzt. Unstrittig stehe zwar fest, dass zehn Stierkälber transportiert wurden, seitens des Beschuldigten könnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Gewicht der Jungkälber jeweils unter 110 Kilo lag und in diesem Falle pro Rind lediglich ein m2-Bedarf von 0,4 m2 gesetzlich vorgeschrieben wäre. Da die Gesamtfläche des Anhängers 4,66 m2 betragen habe, wäre in diesem Falle die Gesamtfläche ausreichend gewesen und läge keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs 1 Z 4 Tiertransportgesetz iVm Artikel 3 lit. g VO (EG) 1/2005 vor.

 

Bei der von der belangten Behörde eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme von x vom 8. April 2010 handle es sich um kein Gutachten im Rechtssinne, weil diese Stellungnahme lediglich Schlussfolgerungen, jedoch keinen Befund enthalte, aus dem die Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären. Diese amtsärztliche Stellungnahme bilde sohin keine taugliche Grundlage zur Feststellung des tatsächlichen Körpergewichtes der trans­portierten Tiere. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen die Handelsabrechnung mit Preis pro Kilo anzufordern. Aus dem Viehverkehrsschein/Lieferschein vom 21. Jänner 2010, ergebe sich unstrittig, dass Käufer der gegenständlichen Kälber die Firma x, x, gewesen sei. Es wäre der Behörde ein Leichtes gewesen, die Ankaufsrechnung anzufordern und diese Urkunde bei der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Die Ausfüh­rungen des Tierarztes x würden daher keine taugliche Grundlage für eine Zugrundelegung des Gewichtes der Stierkälber darstellen.

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war angesichts des diesbezüglichen Parteienantrages erforderlich (§ 51e Abs 1 Z1 VStG).

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine jeweils zuständigen Mitglieder aus Anlass der Berufung gegen die Spruchpunkte 1) bis 4) des Straferkenntnisses eine gemeinsame Berufungsverhandlung am 27. Juli 2010 in Gegegenwart des Berufungsvertreters Rechtsanwalt x und des technischen Amtssachverständigen TOAR x durchgeführt. Beweis wurde erhoben durch Erörterung des Akteninhaltes und Verlesung von Urkunden (Viehverkehrsschein vom 21.01.2010, Stellungnahme des Amtstierarztes vom 08.04.2010) sowie durch Gutachtensergänzung seitens des technischen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Im Strafverfahren zu Spruchpunkt 1) ist folgender Sachverhalt als erwiesen anzusehen:

 

Der Bw führte am 21. Jänner 2010 gegen 10:25 Uhr in der Gemeinde Vöcklamarkt, Landesstraße-Freiland, Nr. 1 bei km 258.050 mit dem PKW Hyundai Galloper, Kz. x, und dem Anhänger Pongratz EPA 300, Kz. x, einen Tiertransport von 10 Fleckvieh-Stierkälbern im Alter von rund 4 Monaten und mit einem Gewicht von wenigstens je 130 kg auf einer Gesamtfläche des Anhängers von lediglich 4,66 m2 durch. Nach dem Gewicht der Kälber war entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Gesamtfläche von mindestens 7 m2 erforderlich.

 

Aus dem aktenkundigen Viehverkehrsschein/Lieferschein vom 21. Jänner 2010 ergeben sich die Geburtsdaten der zehn Stierkälber zwischen 25. August 2009 und 17. September 2009. Somit waren am Kontrolltag alle Kälber etwas mehr als vier Monate alt. Im Hinblick auf das Vorbringen, der Beschuldigte könne nicht ausschließen, dass das Gewicht der Kälber unter 110 kg gelegen habe und diesfalls ein geringerer Quadratmeterbedarf von 0,4 m2 pro Rind vorgeschrieben sei, holte die belangte Behörde dazu die Fachmeinung des Amtstierarztes Dr. x ein. Dieser erklärte dazu in seiner Stellungnahme vom 8. April 2010, dass die für die Stiermast bestimmten, ca. 4 Monate alten Tiere nach seiner eigenen Erfahrung und nach Rücksprache mit der Oö. Rinderbörse im Zeitpunkt des Transportes mit großer Sicherheit ein handelsübliches durchschnittliches Körpergewicht von 160 kg pro Stück aufwiesen. Die Möglichkeit eines Gewichts unter 110 kg pro Stück bezeichnete er als völlig unwahrscheinlich.

 

Die belangte Behörde konnte sich ohne Bedenken auf diese Stellungnahme des Amtstierarztes zum Körpergewicht der nachweislich über 4 Monate alten Stierkälber berufen. Es gab überhaupt keinen Grund der Fachmeinung des beruflich erfahrenen Amtstierarztes, die auch durch eine Auskunft der Oö. Rinderbörse bestätigt wurde, zu mißtrauen. Eine Kopie der Handelsabrechnung mit Preis pro Kilogramm hätte der Bw auf Grund seiner Geschäftsbeziehungen wohl selbst leicht vorlegen können, wenn daraus für ihn etwas zu gewinnen gewesen wäre. Dies hat er bezeichnender Weise unterlassen. Seine ganz allgemein gehaltene Behauptung, er könne ein Gewicht der Kälber unter 110 kg nicht ausschließen, ist kein konkretes Vorbringen, sondern nur ein Hinweis auf eine abstrakte Möglichkeit. Er selbst hält damit offenbar auch ein Gewicht über 110 kg pro Stierkalb für wahrscheinlicher. Schon aus diesem Grund war die belangte Behörde zu keinen weiteren Ermittlungen verpflichtet. Mit der eingeholten Fachmeinung des Amtstierarztes konnte sie die vom Bw substanzlos vorgebrachte Möglichkeit zuverlässig ausschließen. Im Übrigen ging sie ohnehin nicht von den sehr wahrscheinlichen 160 kg, sondern nur von 130 kg pro Stierkalb und dem Mindestplatzbedarf für ein Rind zwischen 110 bis 200 kg entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 aus. Eine einseitige oder unschlüssige Beweiswürdigung zum Nachteil des Bw ist somit nicht ersichtlich.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 21 Abs 1 Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007 (BGBl I Nr. 54/2007) begeht u.A. im Fall der Ziffer 4, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen, wobei nach dem Schlussatz im Wiederholungsfall eine Geldstrafe bis zu 50 % des Strafrahmens erhöht werden kann,

 

wer entgegen Art 3 lit c, d oder g der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- oder Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen.

 

Art 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl L 3 vom 5.1.2005, 1 ff) lautet:

 

Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren

 

Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

 

Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

 

a)     Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.

 

b)     Die Tiere sind transportfähig.

 

c)     Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.

 

d)     Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherhiet gewährleistet ist.

 

e)     Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hiefür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.

 

f)       Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.

 

g)     Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.

 

h)     Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.

 

Nach Anhang I (Technische Vorschriften), Kapitel VII, Punkt B, hat das Raumangebot beim Transport auf der Straße für schwere Kälber zwischen 110 und 200 kg (ungefähres Gewicht) von 0,70 bis 0,95 m2/Tier zu betragen. Für mittelschwere Kälber zwischen 50 und 110 kg sind 0,40 bis 0,70 m2/Tier vorgesehen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall steht auf Grund der unbedenklichen Akten- und Beweislage mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass jedenfalls von schweren Kälbern über 110 kg (bis 200 kg) auszugehen war, wobei entsprechend dem Anhang jedenfalls ein Mindestplatzbedarf von 0,70 m2 pro Tier vorzusehen war. Mit der Annahme eines Gewichts von 130 kg pro Stierkalb blieb die belangte Behörde unterhalb der fachlich fundierten Einschätzung des Amtstierarztes für 4 Monate alte Stierkälber. Außerdem wurde auch lediglich der Mindestwert an Raumangebot, der schon für Kälber knapp über 110 kg gilt, zugrunde gelegt. Somit wurden grundsätzlich alle Annahmen im Zweifel zugunsten des Beschuldigten getroffen. Dass der Transport unter die Kategorie "schwere" Kälber mit einem Gewicht von über 110 kg fiel, konnte nach der Stellungnahme des Amtstierarztes nicht zweifelhaft sein.

 

Auf Grund der festgestellten Umstände ist davon auszugehen, dass der Bw den Transport durchführte, ohne auf den vorgeschriebenen Mindestplatzbedarf von 0,70 m2 pro Stierkalb Bedacht zu nehmen. Er hat damit den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 21 Abs 1 Z 4 TTG 2007 iVm Art 3 lit g und Anhang I, Kapitel VII, Punkt B der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllt, weil er Bedingungen für den Transport von Rindern auf der Straße nicht eingehalten hat. Es handelt sich dabei um ein sog. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, bei dem sich der Unwert im Verstoß gegen ein Verbot oder der Nichtbefolgung eines Gebotes erschöpft und Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft.

 

Der Täter hat durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Anträge initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht Bloßes Leugnenn oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], 1217, Anm 8 zu § 5 VStG).

 

Dieser Mitwirkungspflicht hat der Bw nicht entsprochen. Wie die belangte Behörde unter Hinweis auf Judikatur (VwGH 17.10.2007, Zl. 2006/07/0007) schon mit Recht zum Ausdruck gebracht hat, ist dem Bw mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen die Entlastung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, nicht gelungen. Es war daher ohne weiteres von fahrlässigem Verschulden auszugehen.

 

4.3. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach dem § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung konnte die belangte Behörde von der dem Bw mitgeteilten und unwidersprochen gebliebenen Schätzung seiner persönlichen Verhältnisse ausgehen, wonach er über ein monatliches Durchschnittseinkommen von ca. 1.500 Euro, keine Sorgepflichten und kein relevantes Vermögen verfügt. Zutreffend wertete die belangte Behörde auch strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit und straferschwerend keinen Umstand. Weitere mildernde Umständ sind weder aktenkundig, noch wurden solche vom Bw vorgebracht.

 

Bei diesen Strafzumessungsgründen und im Hinblick auf den anzuwendenden Strafrahmen erscheint dessen Ausschöpfung im Ausmaß von lediglich 10 % durch eine Geldstrafe von 350 Euro den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst sowie tat- und schuldangemessen und auch unbedingt erforderlich, um den nicht einsichtigen Bw, der zugelassener Transportunternehmer nach Art 10 der Verordnung Nr. 1/2005 ist (vgl aktenkundiges Zulassungsdokument der BH St. Johann/Pg vom 18.01.2008), in Hinkunft von der Begehung weiterer einschlägiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG mangels anderer Regelung im TTG 2007 innerhalb von 2 Wochen festzusetzen. Sie wurde vom Bw nicht beanstandet und konnte vergleichsweise höher als die Geldstrafe ausfallen, weil es dabei auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw nicht mehr ankam.

 

5. Im Ergebnis war die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt 1) mit den im Spruch angeführten Korrekturen und Ergänzungen hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschriften und der anzuwendenden Strafrahmen zu bestätigen.

 

Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

 

 

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