Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251974/39/Lg/Ba

Linz, 09.08.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr gegen die Einstellung des Verfahrens mittels Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 23. Oktober 2008, Zl. Sich96-161-2006-Kg/Nö, gegen X, X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen X, X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) durch unberechtigte Beschäftigung der ungarischen Staatsbürgerinnen X, geb. X, X, geb. X, X, geb. X, und X, geb. X, am 16. Mai 2006 im "X" in X, X, als Prostituierte gemäß § 45 Abs.1 Z 1 und Abs.2 VStG eingestellt.

 

Dagegen richtete sich die Berufung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 10. November 2008.

 

Mit Erkenntnis vom 27.2.2009, Zl. VwSen-251974/26/Lg/Hue, wurde der Berufung Folge gegeben und der Beschuldigten vorgeworfen, die gegenständ­lichen Ausländerinnen am vorgeworfenen Tattag beschäftigt zu haben, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorhanden gewesen wären. Es wurden über die Beschuldigte vier Geld­strafen in Höhe von je 2.000 Euro und vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 34 Stunden verhängt.

 

Mit Erkenntnis vom 10.12.2009, Zl. 2009/09/0102-8, hob der Verwaltungs­gerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

 

In Bindung an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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