Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165177/7/Br/Kr

Linz, 27.07.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die RAe X, gegen die Punkte 2.) bis 4.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 18.05.2010, Zl. VerkR96-5268-2010-RM, nach der am 27. Juli 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird in den Punkten 2.) bis 4.) als unbegründet abgewiesen; Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch sich lediglich auf die festgestellten Mängel zu reduzieren hat.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren insgesamt € 76,-- (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert          durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19, § 24, § 44a Abs.1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1   Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 –          VStG.

Zu II.:  § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Über den Berufungswerber wurde mit dem obigen Straferkenntnis in dessen Punkten 2.) bis 5.) [beim Punkt 1.) handelt es sich um eine Übertretung nach dem Tiertransportgesetz und demnach um ein in den sachlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Mitgliedes fallende Materie] Geldstrafen in Höhe von € 80, € 150, € 150 und € 80 und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48, 84, 84 und 48  Stunden verhängt, weil er am 21.01.2010 gegen 10:25 Uhr, wie anlässlich der zu diesem Zeitpunkt im Gemeindesereich Vöcklamarkt, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km 258.050 durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, er sich als Lenker des KKW mit dem Kennzeichen, X, Hyundai Galloper und dem Anhänger Pongratz EPA300, Kennzeichen X, Anhänger, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Anhänger maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hätten, da Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch deren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass der Anhänger einen zu großen Anlaufweg und die Anlaufeinrichtung aufgeschlagen hätten (Punkt 2.).

3.) bis 5.) sei -  bei gleich bleibender Präambel -  unter Hinweis auf den Tatsachenbefund die Wirksamkeit der Betriebsbremse nur sehr bedingt gegeben gewesen (Punkt 3.),  sei die Feststellbremse in ihrer Wirkung und Wirksamkeit herabgesetzt gewesen (Punkt 4.)  und habe das Stützrad gefehlt (Punkt 5.).

Dadurch wurden die Rechtsvorschriften nach § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG, §  102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 6 Abs.1, § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 6 Abs.1 § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt.

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte die Punkte 2.) bis 4.) betreffend begründend folgendes aus:

Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen.

Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Gemäß § 6 Abs.1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge, außer den im Abs.2 angeführten, mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muss vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 l'rt. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Wer gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Verkehrskontrolle durch die Polizeiinspektion Lenzing festgestellt und der Behörde zur Anzeige gebracht.

 

Gegen die Ihnen zugestellte Strafverfügung vom 03.02.2010 haben Sie mit Schreiben vom 18.02.2010 einen unbegründeten Einspruch eingebracht und um Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens ersucht. Weiters wurde der Antrag auf Akteneinsicht gestellt um eine schriftliche Stellungnahme binnen drei Wochen an die Behörde zu übermitteln.

Im Sinne der Bestimmungen der §§ 40 und 42 VStG 1991 wurde mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.02.2010 das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dieser Aufforderung zur Rechtfertigung wurde eine vollständige Aktenkopie angeschlossen. Diese Aufforderung wurde Ihnen durch persönliche Übernahme am 01.03.2010, ordnungsgemäß zugestellt.

 

Festgehalten wird, dass durch Ihren Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft getreten ist.

 

Mit Schreiben vom 11.03.2010 haben Sie bei der Behörde folgende Stellungnahme eingebracht:

"Dem Beschuldigten werden fünf Verwaltungsübertretungen vorgeworfen, wobei in diesem Zusammenhang ausdrücklich angeführt wird, dass, mit Ausnahme der zu Punkt 5.) in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.02.2010 angeführten Verwaltungsübertretung, keine der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung berechtigt ist.

 

Tatsache ist, dass der Beschuldigte den Viehtransporthänger mit dem Kz. X von Herrn X (Zulassungsbesitzer) für einen Tiertransport ausgeliehen hat und der Anhänger eine gültige Begutachtungsplakette hatte und es sich im Übrigen bei dem Zulassungsbesitzer, Herrn X um eine äußerst zuverlässige Person handelt, die persönlich größten Wert darauf legt, dass sämtliche Fahrzeuge und Anhänger in einem technisch einwandfreien Zustand sind.

 

Nachdem der Beschuldigte den Anhänger übernommen hatte bzw. im Anschluss daran den Anhänger in Betrieb genommen hatte, hatte er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt, dass dieser Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprechen und konnte der Beschuldigte auch im Zuge seiner Fahrt, bei welcher er öfters sein Fahrzeug samt Anhänger abbremsen musste, nicht feststellen bzw. wahrnehmen, dass einerseits die Anlaufeinrichtung des Anhängers einen zu großen Anlaufweg hatte und weiters, dass die Wirksamkeit der Betriebsbremse und der Feststellbremse des Anhängers eingeschränkt war. Aus der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ergibt sich unmissverständlich, dass der technische Zustand des Anhängers laut Auskunft des Sachverständigen keine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat (Anzeige Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.02.2010, Seite 5).

 

Der Beschuldigte hat sohin im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu Punkt 2,), 3.) und 4.) die nach dem Gesetz geforderte zumutbare Kontrolle des Anhängers durchgeführt und in diesem Zusammenhang die Beleuchtungseinrichtungen, die Fahrtrichtungsanzeiger, das Bremslicht sowie die Bremstauglichkeit kontrolliert, wobei dem Beschuldigten jedoch keine wie immer gearteten Mängel oder Beeinträchtigungen aufgefallen sind.

 

Hätte der Beschuldigte tatsächlich bemerkt, dass die Bremswirkung des Anhängers eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen würde bzw. wäre ihm die verminderte Intensität der Bremswirkung des Anhängers aufgefallen, so hätte er den Anhänger niemals in Betrieb genommen.

 

Ein verwaltungsstrafrechtlich vorwerfbares Verschulden seitens des Lenkers liegt sohin keineswegs vor und wird diesbezüglich ausdrücklich daraufhingewiesen, dass der Beschuldigte bei Kenntnis der Tatsache, dass die Bremsen des Anhängers in ihrer Wirkung und Funktion eingeschränkt gewesen sind, den Anhänger für einen Tiertransport niemals verwendet hätte.

 

……

 

Es wird sohin beantragt, die angebotenen Beweise durchzuführen und nach Durchführung der angebotenen Beweise mit Ausnahme der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gem. Punkt 5.) laut Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.02.2010 das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und die ausgewiesenen Rechtsvertreter von der Einstellung zu verständigen."

 

Festgehalten wird, dass der Sachverständige, Ing. X, bei der Anhaltung am 21.01.2010 die angezeigte Mängel festgestellt hat und diese als erkennbar einstufte.

………

 

Die Behörde schließt sich diesen Angaben des technischen Sachverständigen, Ing. X, vollinhaltlich an, wobei dieser festgehalten hat, dass die angeführten Mängel erkennbar sind.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AVG hat sich die Behörde bei der Erledigung von Verfahren so viel als möglich einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsformen zu bedienen.

Gemäß § 45 Abs. 1 bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Eine allgemein gehaltene Behauptung oder ein bloßes Leugnen reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus - VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2007, ZI.: 2006/07/0007.

………

Strafmildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche einschlägige Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

 

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG.1991 wird festgestellt, dass Sie trotz schriftlichem Ersuchen keine Auskunft über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erteilten. Es wird daher ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von 1.500,- Euro, keine Sorgepflicht und kein Vermögen angenommen.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskostens gründet sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertretreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber folgendes:

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte durch seine ausgewie­senen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.5.2010, GZ. VerkR96-5268-2010, das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Das oben bezeichnete Straferkenntnis wird mit Ausnahme Punkt 5.) in seinem gesamten Umfang nach angefochten.

 

Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

 

…….. (die Ausführungen zu Punkt 1. werden hier nicht zitiert)

 

Bezüglich der Punkte 2.), 3.) und 4.) des Straferkenntnisses wird vorgebracht, dass es Tatsache ist, dass der Beschuldigte den Viehtransportanhänger mit dem Kz. X von Herrn X (Zulassungsbesitzer) für einen Transport ausgeliehen hat und der Anhänger eine gültige Begutach­tungsplakette hatte und es sich im Übrigen beim Zulassungsbesitzer, Herrn X, um eine äußerst zuverlässige Person handelt, die persönlich größten Wert darauf legt, dass sämtliche Fahrzeuge und Anhänger in einem technisch einwandfreien Zustand sind.

 

Nachdem der Beschuldigte den Anhänger übernommen hatte bzw. im Anschluss daran den Anhänger in Betrieb genommen hatte, hatte er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt, dass dieser An­hänger den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entspricht und konnte der Beschuldigte auch im Zuge seiner Fahrt, bei welcher er öfters sein Fahrzeug samt Anhänger abbremsen musste, nicht fest­stellen bzw. wahrnehmen, dass einerseits die Anlaufeinrichtung des Anhängers einen zu großen An­laufweg hatte und weiters, dass die Wirkung der Betriebsbremse und der Feststellbremse des Anhän­gers eingeschränkt war. Aus der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ergibt sich un­missverständlich, dass der technische Zustand des Anhängers laut Auskunft des Sachverständigen keine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat (Anzeige Bezirkshauptmannschaft Vöckla­bruck vom 23.2.2010, Seite 5).

 

Der Beschuldige hat sohin im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu Punkt 2.), 3.) und 4.) des Straferkenntnisses die nach dem Gesetz geforderte zumutbare Kontrolle des Anhängers durchgeführt und in diesem Zusammenhang die Beleuchtungseinrichtungen, die Fahrtrich­tungsanzeige, das Bremslicht sowie die Bremstauglichkeit kontrolliert, wobei dem Beschuldigten je­doch keine auffälligen Mangel oder Beeinträchtigungen im Bereich der Anlaufeinrichtung und der Bremsanlage des Anhängers aufgefallen sind. Hätte der Beschuldigte tatsächlich bemerkt, dass die Bremswirkung des Anhängers in der Intensität vermindert gewesen wäre, so hätte er den Anhänger niemals in Betrieb genommen.

 

Gem. § 4 Abs.2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigung der Straße etc. entstehen.

 

Laut Auskunft des Sachverständigen (Anzeige Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.2.2010, Seite 5) ergibt sich, dass keine Gefährdung der Verkehrssicherheit am Fahrzeug bzw. Anhänger gege­ben war. Der gegenständliche Sachverhalt ist sohin nicht unter § 4 Abs. 2 KFG zu subsumieren.

 

BEWEIS:    Einvernahme des Beschuldigten;

Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.2.2010, insbesondere Seite 5;

Verkehrsschein/Lieferschein vom 21.1.2010; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten;

 

Der Beschuldigte stellt sohin nachstehende

 

ANTRÄGE:

 

Die Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung

1.) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses behoben werde und das ge­gen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs.1 VStG einstellen;

2.) in eventu von einer Bestrafung absehen und mit einer Ermahnung das Auslangen finden;

3.) eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen;

4.) die ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschuldigten von der Einstellung gem. § 45 Abs.1 VStG in Kenntnis setzen.

 

X, 2010-06-10                                                                                                                                         X.”

 

 

2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde klargestellt, dass gegen den Punkt 5.) kein Rechtsmittel erhoben wurde.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat in den Punkten 2. bis 5. durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung schien hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe und ohne Parteienantrag in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte in Verbindung mit dem diesbezüglichen Parteienantrag zumindest geboten (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

Da letztlich nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens des vom Berufungswerber in Verbindung mit dem diesbezüglich gewährten Parteiengehörs auf die Durchführung der bereits für den 11.5.2010 anberaumten  Berufungsverhandlung verzichtet wurde, konnte diese letztlich unterbleiben.

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Verlesung des erstinstanzlichen Akteninhaltes, sowie durch Gutachtensergänzung seitens des Amtssachverständigen TOAR Ing. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Diesem angeschlossen findet sich das Ergebnis der Teiluntersuchung (Gutachten Nr. 84067), sowie die für die gegenständlichen Übertretungspunkte nicht relevanten Begleitdokumente für den Tiertransport.

 

 

4. Erwiesener Sachverhalt:

Die im Rahmen der Kontrolle festgestellten und in einem standarttisierten Formular festgestellten und als erkennbar qualifizierten technischen Mängel  wurden anlässlich der Berufungsverhandlung mit dem Sachverständigen unter Hinweis auf das Prüfgutachten  erörtert und klargestellt.

Demnach ist der den technischen Erfordnissen nicht entsprechende zu lange Auflaufweg der Anhängerbremsvorrichtung vom Lenker bei der Bremsprobe als ein Schlaggeräusch und Stoß feststell- bzw. wahrnehmbar.

Die Wirkung der Betriebsbremse des Anhängers war laut Sachverständigen nur mehr im Umfang des bloßen Rollwiderstandes gegeben und betrug im Ergebnis nur mehr ein Zehntel der erforderlichen Bremskraft von 1,0 bis 1,5 kN (Kilonewton). Die auf dem  Bremsprüfstand erzielten Bremswerte wurden bei der Betriebsbremse mit 0,20  und 0,10 kN pro Achse und bei der Feststellbremse 0,30 u. 0.40 (li. u. re) festgestellt.

Die Feststellbremse wäre vom Lenker durch eine sogenannte Anfahrprobe (Anziehen der Feststellbremse beim Anhänger mit nachfolgendem Anfahrversuch) zu überprüfen gewesen.

Das der Berufungswerber, der zur Berufungsverhandlung trotz persönlicher Ladung nicht erschienen war, diese Probe überhaupt gemacht hätte, behauptete er erstmals im Berufungsschriftsatz.

Die Berufungsbehörde findet demnach keine Veranlassung an den plausiblen und auf technisch Überprüfungen gestützte Ausführungen des Sachverständigen Zweifel zu hegen. Dies führt letztlich zu Schlussfolgerung, dass eine gänzlich fehlende Bremswirkung der sogenannten Auflaufbremse des Anhägers einem durchschnittlichen Kraftfahrzeuglenker sehr wohl aufgefallen wäre.

Sohin kann dem Berufungswerber nicht gefolgt werden, wenn er vermeint es treffe ihn am behaupteten Nichterkennen der genannten Mängel kein Verschulden.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Grundsätzlich kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die von der Behörde erster Instanz zutreffend vorgenommenen Subsumtion der festgestellten Mängel gemäß den Bestimmungen des KFG verwiesen werden.

5.1. Nach § 5 Abs.1 VStG genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung bereits fahrlässiges Verhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Was die bis zuletzt bestrittene Verschuldensfrage anlangt ist der Berufungswerber auf den in der Rechtsordnung geltenden abstrakten Sorgfaltspflichten zu verweisen. Jenes Ausmaß an Sorgfalt die von jedem durchschnittlichen Kraftfahrzeuglenker erwartet werden muss. Dieser orientiert sich an der sogenannten objektivierte Maßfigur. Welches Verhalten darf und muss von einem wertverbundenen KFZ-Lenker erwartet werden?

Vor diesem Hintergrund wird wohl kaum ernsthaft die Auffassung vertreten werden können, dass eine fast gänzlich fehlende Bremswirkung der Betriebs- u. Feststellbremse, sowie ein metallisches Schlagen der Anhägevorrichtung einem Fahrzeuglenker nicht auffallen müsste. Dies unter der Annahme, dass eine Bremsprobe ebenfalls in diesen Maßstabshorizont einzubeziehen ist.

 

 

5.2. Zur Spruchkorrektur:

Als logisch nicht nachvollziehbar erweist sich jedoch ein weder fall- noch sachbezogener Tatvorwurf mit dem Textinhalt, „ein Fahrzeug darf keinen übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch uva. erzeugen", zu überfrachten, wenn hier die mangelhafte Bremsanlage den Gegenstand des Fehlverhaltens begründet. 

Dieser in jedem einzelnen bemängelten Punkten vorangesetzten Spruchbestandteile, „wonach der Anhänger nicht der Verkehrs- und betriebssichere Verwendung entsprochen habe weil maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hätten, da Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch deren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen“, geht insbesondere dann am Kern des Tatvorwurfes vorbei, wenn im letzten Satz des derart mit abstrakten und nicht sachbezogenen Inhalten überfrachteten Tatvorwurf letztlich der konkrete technische Mangel ganz präzise umschrieben ist.

Diese Art der Tatumschreibung über die grundsätzliche Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen überschießt in diesen Fall das Regelungsziel des § 44a Abs.1 VStG (über die Umschreibung des Tatbildes), sodass der Spruch, insbesondeere der besseren Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit des konkreten Fehlverhaltens wegen, auf das wesentliche Tatbestandselement - nämlich das tatsächliche Fehlverhalten - einzuschränken war.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit Blick auf den jeweils bis zu 5.000 Euro und sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichenden Strafrahmen kann vor dem Hintergrund einer des objektiven Unwertgehaltes des Betriebes eines Fahrzeuges ohne Bremswirkung mit einmal € 80,-- und zweimal € 150,-- ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Bei der Strafzumessung handelt es sich um eine im Sinne des § 60 AVG (§ 24 VStG) zu treffende Ermessensentscheidung.

Bedacht genommen wird auf das gut durchschnittlichen Einkommen des Berufungswerbers.

Der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit wurde bei dieser Strafzumessung wohl überdurchschnittlich zu Gunsten des Berufungswerbers gewichtet.  

Der Berufung war daher betreffend die Punkte 2.) bis 4.) sowohl im Schuld als auch im Strafausspruch ein Erfolg zu versagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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