Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165187/6/Br/Eg

Linz, 26.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 07. Mai 2010, GZ: VerkR96-4468-2010, nach der am 26. Juli 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

  

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;

      

 

II.  Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren zu Punkt 1.) € 140,--, zu Punkt 2.) € 22,-- und zu Punkt 3.) € 40,-- (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51e Abs.1 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG:

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. Straferkenntnis vom 7. Mai 2010 über den Berufungswerber drei Geldstrafen in Höhe von € 700,-- € 110,-- und € 200 und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von vierzehn Tagen, 36 und 60 Stunden verhängt, weil er am 10.03.2010, um 09:50 Uhr, in Wartberg an der Krems, Autobahn A9, bei km 7.870, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X, Marke Volvo 740, silber mit Anhänger, Kennzeichen X, Anhänger, X, silber, auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen sei, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt;

2.)  habe er dabei als Lenker dieser Fahrzeugkombination, obwohl es ihm  zumutbar gewesen sei, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon zu  überzeugen, dass sich das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass für den PKW keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestanden habe und

3.) habe er zur angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei.

Dadurch habe er gegen die  Rechtsvorschriften nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG-1997, sowie gegen § 36 lit. d KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967

und § 102 Abs. 1 und § 36 lit. a KFG iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 verstoßen.

 

 

1.2.         Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

 

„Am 16.03.2010 wurde Ihnen eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt. In  diesem  Schreiben  wurden  Sie  aufgefordert,   Ihre  Einkommens-,  Vermögens-  und Familienverhältnisse bekannt zu geben, da ansonsten bei der Strafbemessung von folgender amtlicher Schätzung ausgegangen wird: monatliches Einkommen ca. 1.400,- Euro, kein Vermögen, keine Schulden, keine Sorgepflichten.

Sie haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben und keine Angaben zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht.

 

Die Behörde hat nachstehendes erwogen:

1.) Sie haben am 10.03.2010 um 09.50 Uhr das Kraftfahrzeug, Kennzeichen X, mit dem Anhänger, Kennzeichen X, auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr, der A 9 Pyhrnautobahn bis Strkm. 7,870 im Gemeindegebiet von Wartberg an der Krems gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren.

2.) Sie haben sich als Lenker am 10.03.2010 um 09.50 Uhr das Kraftfahrzeug, Kennzeichen X, mit dem Anhänger, Kennzeichen X auf der A9 Pyhrnautobahn bis Strkm. 7,870 im Gemeindegebiet von Wartberg an der Krems, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für den PKW keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.

3.) Sie haben am 10.03.2010 um 09.50 Uhr das Kraftfahrzeug, Kennzeichen X, mit dem Anhänger, Kennzeichen X auf einer Straßen mit öffentlichen Verkehr, der A9 Pyhrnautobahn bis Strkm. 7,870 im Gemeindegebiet von Wartberg an der Krems gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

 

Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist durch die dienstliche Wahrnehmung von Organen der Autobahnpolizeiinspektion Klaus als erwiesen anzusehen. Da Sie zum Ladungstermin nicht erschienen sind und auch keine Stellungnahme abgegeben haben, wurde das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt.

 

Die Behörde gelangte aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass Sie die Ihnen im Spruch zur Last gelegten Tatbestände verwirklicht und als Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 3 FSG i.V.m. § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Zif. 1 FSG zu verantworten haben.

 

Gemäß § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363,- Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeugen entgegen der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 FSG zu verhängen, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe von 36,- Euro bis zu 2180,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000,- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmung der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde von amtlicher Schätzung (monatliches Einkommen ca. 1.400,-Euro, kein Vermögen, keine Schulden, keine Sorgepflichten) ausgegangen. Bei der Strafbemessung wurde das Ausmaß Ihres Verschuldens gewertet. Es wurden die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen.

Zu 1.) Ein strafmildernder Grund konnte nicht gefunden werden. Als straferschwerend wurde die begangene rechtskräftige Verwaltungsübertretung vom September 2009 gewertet. Somit konnte mit der verhängten Strafe das Auslangen gefunden werden.

Zu 2.) und 3.) Ein straferschwerender Grund wurde nicht gefunden. Als strafmildernd wurde gewertet, dass Sie noch keine einschlägige rechtskräftige Verwaltungsübertretung begangen haben. Somit konnte mit den verhängten Strafen das Auslangen gefunden werden.

 

Gründe für die Anwendung der §§ 20 und 21 VStG liegen nicht vor.

 

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages ist gesetzlich begründet.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht von einem Call-Shop aus am 21.6.2010 fristgerecht an die Behörde erster Instanz übermittelten Berufung bestreitet der Berufungswerber die behördliche Annahme, es handle sich bei seinem Führerschein um eine Fälschung.

In der Berufung benennt er als die seinem Namen beigefügte Adresse mit „X.“

Er könne eine Bestätigung vorweisen, dass es sich um keine Fälschung handle. Er verweist weiter auf den Umstand mit dem Auto (gemeint wohl als Lenker) in Ungarn die serbische Grenze passiert zu haben. Da er dabei keine Probleme gehabt habe, könne es sich wohl um keine Fälschung des Führerscheins handeln.

Abschließend ersucht der Berufungswerber es wollen ihm die Papiere und das Kennzeichen wieder zurückgegeben werden und er wolle keine Strafe in Höhe von € 1.111,-- bezahlen. Seit neun Jahren sei er in Österreich und habe weder gestohlen noch sei er je falsch gefahren.

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber jedoch eine  Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen!

 

 

 

 3.  Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat die Berufungen samt den oben bezeichneten Verwaltungsakten dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. In Vorbreitung der Berufungsverhandlung erfolgte eine Abfrage im Melderegister.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden die Inhalte des erstinstanzlichen Verfahrens verlesen.

Der Berufungswerber nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil. Die Behörde erster Instanz entschuldigte ihre Nichtteilnahme mit Schreiben vom 8.7.2010.  

 

 

 

4. Vom Berufungswerber  wurde am 10.3.2010 um 09:50 Uhr in Wartberg a.d. Krems auf der A9 bei Strkm 7,870 im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle ein offenbar gefälschter serbischer Führerschein vorgewiesen. Bei der Überprüfung dieses vom Berufungswerber den Polizeibeamten ausgehändigten Führerscheins bestand der Verdacht dessen Fälschung. Auch hinsichtlich der Fahrzeugdokumente ergab eine Überprüfung über einen Verbindungsbeamten in Serbien, dass das vom Berufungswerber verwendete Kennzeichen nicht zu dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug passte. Schließlich bestätigte die kriminaltechnische Untersuchung eine Totalfälschung des Führerscheins.

Mit der Berufung legt der Berufungswerber eine Kopie eines für ihn am 15.6.2010 in Belgrad  ausgestellten Führerscheins vor.

Damit widerlegt er weder die ihm zuletzt mit Bescheid vom 9.9.2008 vom Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien, AZ.: 2008/IVVA/E/004538 entzogenen Lenkberechtigung, noch eine zum Vorfallszeitpunkt aufrechte serbische Lenkberechtigung.  Eine unbeanstandet gebliebene Einreise kann auch nicht als taugliche Beweisgrundlage für die Echtheit von Fahrzeugdokumenten herhalten.

 

 

4.1. Gestützt auf die Aktenlage, ergänzt durch einen Auszug aus dem Führerschein- u. Melderegister wurde dem Berufungswerber vom Verkehrsamt Wien, AZ: 2007/IV/VA/E/009765 bereits mit Bescheid am 9.5.2007 offenbar die Ungültigkeit eines ausländischen Führerscheins  festgestellt.

Der Berufungswerber wurde erstmals am 5.6.2001 mit Nebenwohnsitz in 1120 Wien polizeilich gemeldet. Insgesamt sind dem Melderegister zwölf Wohnsitzänderungen bei überwiegend wechselnden Unterkunftgebern/Unterkunftgeberinnen verzeichnet, wobei sich jeweils kürzere zeitliche Lücken von Nichtmeldungen ergeben.

Mit der handschriftlich verfassten und von einem Call-Shop aus per FAX übermittelten Berufung fügte der Berufungswerber auch einen am 15.6.2010 in Belgrad auf seinen Namen ausgestellten Führerschein für die Klasse B mit dem Vermerk „20.08.2004“ bei. Da sich dieses Datum im Feld der Klasse B befindet, ist davon auszugehen, dass dieser Führerschein in seinem Heimatland auf Grund einer bereits mit dem zuletzt genannten Datum erteilt gewesenen Lenkberechtigung ausgestellt wurde. Eine in Österreich gültige Lenkberechtigung lässt sich daraus nicht ableiten.

Der Berufungswerber war laut zentralem Melderegister seit 1.6.2010 als obdachlos mit der Abgabestelle X (Unterkunftgeberin: X) gemeldet.

Dem Berufungswerber wurde die Ladung zur Berufungsverhandlung an die beiden zuletzt im Melderegister aufscheinenden Adressen (X u. X) rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.

Die Sendungen wurden dort jeweils für den Berufungswerber nach Einlage eines Verständigungszettels im Hausbrieffach  ab 9.7.2010 zur Abholung bereit gehalten und folglich rechtswirksam zugestellt. Zur Berufungsverhandlung erschien der Berufungswerber jedoch nicht.

Nach § 8 Abs.1 ZustellG normiert, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Da der Berufungswerber jedoch noch im Berufungsschreiben seine Abgabestelle als Adresse benannte ist von einer rechtswirksamen Zustellung an der genannten Adresse auszugehen.

Würde allenfalls eine Mitteilung über eine zwischenzeitige Änderung dieser Adresse unterbleiben, so wäre, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könnte (Abs.2 leg.cit).

 

Mit Blick darauf wurde dem Berufungswerber die Ladung zur Berufungsverhandlung an der von ihm zuletzt genannten Adresse jedenfalls rechtswirksam zugestellt.

Da der Berufungswerber weder zur Berufungsverhandlung erschien, noch sonst in irgend einer nachvollziehbaren Form darlegte, dass er am 10. März 2010 im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, vermag seiner im Ergebnis bestreitenden Verantwortung nicht gefolgt werden.

Über die fehlende Zulassung und Haftpflichtversicherung ist der offenbar noch im Zuge der Amtshandlung gut recherchierte Anzeigeinhalt unbestritten geblieben. Über sein Begehren der Ausfolgung der eingezogenen Kennzeichen und Dokumente ist der Berufungswerber an das zuständige Gericht zu verweisen.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Der Berufungswerber ist, von kurzen Unterbrechungen abgesehen, seit Mitte des Jahres 2001 überwiegend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Abgesehen vom fehlenden Beweis, ob damals überhaupt eine ausländische Lenkberechtigung vorlag, wären auch die Voraussetzungen des § 23 Abs.1 FSG für das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung nicht gegeben gewesen. Der Berufungswerber hat insbesondere im Sinne des § 23 Abs.3 FSG nicht aufgezeigt, dass er sich zum Zeitpunkt der (angeblichen) Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufgehalten oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z1) gehabt hätte.

Der Berufungswerber hat demnach zum oben angeführten Zeitpunkt die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen objektiv verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so ist dem Berufungswerber vorzuhalten, dass er bereits mehrmals wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft wurde und er daher jedenfalls hätte wissen müssen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund des ihm von der Republik Serbien ausgestellten Führerscheines auf öffentlichen Verkehrsflächen in Österreich nicht mehr zulässig ist. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum kann ihm daher nicht zu Gute gehalten werden und es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite (§ 5 VStG) entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

 

3.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass mehrere einschlägige Vormerkungen vorliegen und es wurde dieser Umstand als erschwerend bei der Strafbemessung gewertet. Mildernde Umstände wurden keine festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der mehreren einschlägigen Vormerkungen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist. Ausdrücklich wird auf die Bestimmung des § 37 Abs.2 FSG hingewiesen, wonach grundsätzlich durchaus auch die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe in Betracht gezogen werden könnte.

 

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass mit Blick auf general- wie auch spezialpräventiven Gründen eine Reduzierung der Geldstrafe nicht in Betracht zu ziehen ist.

 

Die verhängten Strafe sind vom gesetzlichen Ermessensspielraum gedeckt und entsprechen den Kriterien des § 19 VStG. Sie scheint insbesondere im Punkt 1.) aus  spezialpräventiven Überlegungen geboten den Berufungswerber nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse der Verkehrsteilnehmer von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

Abschließend wird der Berufungswerber auf die Möglichkeit hingewiesen bei der Bundespolizeidirektion Linz um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt ode reiner Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

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