Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165196/5/Zo/Jo

Linz, 20.07.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, geb. X, X, vom 22.06.2010 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 28.05.2010, Zl. 2-S-6.174/10/S, wegen drei Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Das zu do Zl. anhängige Strafverfahren gegen den Berufungswerber als Beförderer der gegenständlichen Gefahrgüter wird eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Wels hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der X, welche Beförderer von konkret angeführten Gefahrgütern war, insgesamt drei Übertretungen des GGBG am 15.03.2010 in Wels zu verantworten habe.

Es wurden drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 14 Tage) gemäß § 27 Abs.2 Z8 lit.a GGBG verhängt.

 

2. In der dagegen am 22.06.2010 per Telefax eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die X nicht Beförderer des gegenständlichen Transportes gewesen sei. Mit der Durchführung des Transportes sei die Firma X, X beauftragt gewesen. Sowohl der Lenker als auch das Fahrzeug hätten zu diesem Unternehmen gehört.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

X lenkte am 15.03.2010 um 14.06 Uhr in Wels auf der Terminalstraße den LKW mit dem Kennzeichen X. Er hatte insgesamt sechs verschiedene Gefahrgüter geladen, wobei die Grenze für die Mindermenge überschritten war. Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrgut gekennzeichnet und das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges wurde durch die Beladung um 1.350 kg überschritten. Dem Berufungswerber wurde weiters vorgeworfen, dass er den Lenker der Beförderungseinheit nicht ausreichend über seine Pflichten und die Besonderheiten der Ladung  in Kenntnis gesetzt habe.

 

Eine Zulassungsanfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ergab, dass der Klein-LKW mit dem Kennzeichen X für X, X zugelassen ist. Ein Anruf bei diesem Unternehmen ergab, dass der damalige Lenker des LKW, Herr X, bei diesem (Firma "X") beschäftigt ist.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Z7 GGBG ist Beförderer das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.

 

Gemäß § 3 Z7a GGBG ist Beförderung die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.

 

5.2. Entsprechend den im Akt befindlichen Unterlagen scheint als Absender die X in X, auf. Empfänger der Gefahrgüter war die X in X. Die Gefahrgüter wurden mit einem LKW befördert, welcher auf Herrn X zum Verkehr zugelassen ist. Dieser betreibt das Transportunternehmen "X". Der Lenker des LKW, Herr X, ist bei diesem Unternehmen beschäftigt. Der einzige Anhaltspunkt, wonach die X beim gegenständlichen Transport beteiligt war, besteht darin, dass der Lieferschein offenbar von diesem Unternehmen ausgestellt wurde. Es ist daher durchaus möglich, dass die X den Lieferauftrag vom Absender bekommen hat und diesen an einen Subunternehmer weitergegeben hat. Jedenfalls wurden die Gefahrgüter auf einem LKW und von einem Kraftfahrer befördert, welche nicht der X sondern Herrn X zuzurechnen sind. Die tatsächliche Beförderung erfolgte also durch dieses Unternehmen und nicht durch die X. Es war daher der Berufung stattzugeben und das Verfahren gegen den Berufungswerber in seiner Funktion als Beförderer einzustellen.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass das Straferkenntnis bereits am 02.06.2010 hinterlegt wurde. Der Berufungswerber konnte jedoch glaubhaft darlegen, dass er sich in der Zeit vom 02. bis 09.06.2010 auf einer Dienstreise im Ausland (Tschechien, Slowakei und Ungarn) aufgehalten hat. Er ist erst am 09.06.2010 an seine Wohnadresse zurückgekehrt und hat an diesem Tag das Straferkenntnis behoben. Das tatsächliche Behebungsdatum (09.06.2010) wurde vom zuständigen Postamt bestätigt. Die Berufung ist daher auch rechtzeitig eingebracht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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