Linz, 02.08.2010
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 23. Juni 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 14. Juni 2010, VerkR96-9135-2009, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz -AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 Verwaltungsstrafgesetz – VStG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2d StVO 1960 eine Geldstrafe von 120 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 15. Oktober 2009 um 8.28 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X auf der B148 bei Strkm 8.420, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, gelenkt und im angeführten Bereich, der außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 32 km/h überschritten habe.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 12 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe weder ein (gemeint: Front) Radar-Foto bekommen noch sei die Verwaltungsübertretung aufgeklärt. Das Auto hätten entweder sein Vater, seine Mutter oder sein Bruder gefahren, aber mit 100 %iger Sicherheit nicht er selbst. Er ersuche nochmals um ein Radarfoto, um sagen zu können, wer zu diesem Zeitpunkt gefahren sei.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Auf dem Radarfoto vom 15. Oktober 2009, 8.28 Uhr, ist der Pkw X im abfließenden Verkehr zu sehen, wobei als Standort des geeichten Stand-Radargerätes Multanova 6FA 1857, Nr.04, km 8.420 der B148 Altheimer Straße, Fahrtrichtung Altheim, angegeben ist. Dort ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung außerhalb des Ortsgebietes auf 70 km/h. Der gemessene Wert betrug immerhin 108 km/h; nach Abzug der in der Zulassung angegebenen Toleranzen von aufgerundet 5% oder 6 km/h wurde eine gefahrene Geschwindigkeit von 102 km/h dem Tatvorwurf zugrunde gelegt. Den Geschwindigkeitswert hat der Bw nicht bestritten.
Tatsache ist aber, dass nicht der Beschuldigte zu beweisen hat, dass er nicht der Lenker war, sondern die Behörde dem Beschuldigten die Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu beweisen hat. Das Radarfoto ist dafür nicht geeignet, weil es den laut Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg auf den Bw zugelassenen Pkw von hinten zeigt; ein Front-Foto gibt es nicht. Die Lenkereigenschaft des Bw ist daher letztlich nicht erweisbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Lenkereigenschaft bei (Kabinen-)Radarfoto nicht erweisbar, BW=Deutscher, Einstellung.