Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165215/4/Kof/Jo

Linz, 10.08.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. Juni 2010, VerkR96-1224-2010,
zu Recht erkannt:

 

 

I.       

Die Punkte 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs.2 StVO und § 102 Abs.5 lit.b KFG) sind – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

II.

Die Berufung gegen Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.3d Z1 iVm § 106 Abs.2 KFG) wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:  § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde Perg, Landesstraße Ortsgebiet, B3c bei km 210.644.

Tatzeit: 15.04.2010, 15:17 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen LL-....., PKW, Marke, Farbe

 

 

"1) Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 20 Abs.2 StVO

 

2) Sie haben als Lenker den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des PKW sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 102 Abs.5 lit.b KFG

 

3) Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet.

Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs.5 StVO festgestellt.

Sie haben eine Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs.3d Ziffer 1 iVm § 106 Abs.2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

              Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                       gemäß

                                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1.)     60 Euro                     24 Stunden                             § 99 Abs.3 lit.a StVO

Zu 2.)     30 Euro                     18 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG

Zu 3.)     50 Euro                     18 Stunden                               § 134 Abs.3d KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

14 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  154 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw folgende Berufung per E-Mail erhoben:

 

"Da es mir arbeitsbedingt nicht möglich ist persönlich zu erscheinen, sende ich Ihnen dies schriftlich.

Ich möchte Berufung gegen den oben erwähnten Bescheid einlegen.

Denn ich war ordnungsgemäß angegurtet.

Und ich verstehe nicht warum ich vorher bei der Kontrolle keinen Gurt bezahlen hätte müssen und jetzt aber doch."

 

Unterschrift

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat am 22. Juli 2010 folgende Erklärung abgegeben:

"Diese Berufung richtet sich NICHT gegen die Punkte

 1) – Geschwindigkeitsüberschreitung  und  2) – Zulassungsschein,

 sondern NUR gegen  Punkt 3) – Sicherheitsgurt."

 

Die Punkte 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind somit – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde dem Bw am Freitag, dem 18. Juni 2010 nachweisbar zugestellt;  siehe den vom Bw unterfertigten Rückschein.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb
von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung, einzubringen.  –  Eine Berufung hätte daher spätestens am Freitag, dem 2. Juli 2010, erhoben werden müssen.

 

Die vom Bw erhobene Berufung (ohne Datum) wurde per E-Mail eingebracht und ist am Samstag, dem 3. Juli 2010, um 08.48 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingelangt.

 

Gemäß § 33 Abs.3 AVG gilt das sogenannte "Postenlaufprivileg"

-         nur bei Einbringung eines Schriftstückes durch die Post,

-         nicht jedoch bei jeder anderen Form der Übermittlung eines Anbringens,
zB durch eigene Übergabe bei der Behörde; Übermittlung durch Boten; Übermittlung durch Telefax oder – wie im gegenständlichen Falls – Übermittlung per E-Mail.

Hengstschläger – Leeb, AVG-Kommentar, RZ 3 zu § 33 AVG (Seite 254).

 

Wird eine Berufung per E-Mail eingebracht, kommt es für die Rechtzeitigkeit
– nur – darauf an, wann diese Berufung bei der Behörde eingelangt ist.

VwGH vom 22.04.2009, 2008/04/0089 und vom 27.04.2006, 2005/17/0269.

 

Die per E-Mail gesendete Berufung ist am Samstag, dem 3. Juli, bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Perg) eingelangt und wurde dadurch – um 1 Tag – verspätet erhoben.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 26.07.2010, VwSen-165215/2 mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt hat verstreichen lassen und bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben. –

Es war somit aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Die vom Bw per E-Mail gesendete Berufung ist – wie dargelegt – um 1 Tag verspätet bei der Behörde I. Instanz (=Bezirkshauptmannschaft Perg) eingelangt.

 

Betreffend Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum