Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103284/11/Br

Linz, 07.10.1996

VwSen-103284/11/Br Linz, am 7. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über den Antrag der Z, vom 8. Juli 1996, auf Wiederaufnahme des h. unter, AZ.

VwSen-103284/9/Br am 6. Dezember 1995 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, wegen der Übertretung nach § 31 Abs.1 StVO 1960 zu Recht.

I. Dem Antrag wird keine F o l g e gegeben; er wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs. 4 u. § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, Verwaltungsstrafgesetz 52/1991 - VStG, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.620/1995; Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Berufungsbescheid wurde der von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen der mit dem Straferkenntnis vom 18. Oktober 1995 erhobene Tatvorwurf als erwiesen angesehen. Demnach wurde rechtskräftig dahingehend abgesprochen, daß die Antragstellerin am 2. Juni 1995 um 12.00 Uhr eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs entfernt hat, indem sie das neben dem Ortschaftsweg V nächst dem Haus V im Gemeindegebiet von A aufgestellte Gefahrenzeichen "Andere Gefahr" ausgerissen und dies in einen Hausgarten geworfen hat.

1.1. Der unabhängige Verwaltungssenat traf in seinem Erkenntnis sinngemäß folgende Erwägungen:

Mit einem Bescheid des Bürgermeisters von A, wurde dem Landwirtsehepaar Johann und E A in V die Bewilligung für Futterabladetätigkeiten auf dem Ortschaftsweg V neben deren Wirtschaftsgebäude erteilt. Als Bescheidauflage wurde unter Punkt 4. die Verpflichtung auferlegt während einer derartigen Ladetätigkeit beiderseits das Gefahrenzeichen "andere Gefahren" (§ 50 Z16 StVO 1960) aufzustellen.

Eines dieser Zeichen ist von der Berufungswerberin entfernt und in die gegenüberliegende Wiese (etwa 20 Meter vom Aufstellort entfernt) geworfen worden. Dieser Handlung ist der Charakter einer schikanösen Ausübung eines vermeintlichen - jedoch in diesem Zusammenhang auf irriger Rechtsansicht beruhend - Rechtes zugedacht worden. Mit der Aufstellung dieses Verkehrszeichen konnte der Berufungswerberin nämlich offenkundig kein wie immer gearteter Nachteil entstanden sein.

Es wurde jedoch als zutreffend erachtet, daß im Sinne des Bescheides des Bürgermeisters von A dieses Gefahrenzeichen "nur für die Zeiten der Ladetätigkeiten" aufzustellen gewesen wäre und zwischen 2. bis 4. Juni 1995 Schlechtwetter herrschte und deshalb eben keine Heuerntetätigkeiten stattgefunden haben konnten, sodaß damal das Verkehrszeichen ohne Bescheidgrundlage aufgestellt gewesen ist.

1.2. Beweiswürdigend hielt der Verwaltungssenat die zeugenschaftlichen Angaben des Gendarmeriebeamten GrInsp. D und der Frau A als glaubwürdig. Die Angaben der Berufungswerberin anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden als hochgradig unsachlich gewertet. Sie bedachte während der Verhandlung den im Rahmen der Öffentlichkeit anwesenden Bürgermeister, Herrn Ökonomierat S, mehrfach mit beleidigenden Schimpfwörtern bzw. mit Äußerungen, welche als unehrenhaft einzustufen waren. Trotz nachhaltiger Bemühung des Verhandlungsleiters war die Berufungswerberin nicht davon abzubringen immer wieder teils viele Jahre zurückliegende und völlig irrelevante Begebenheiten darzulegen. Sie ließ immer wieder erkennen, daß sie nicht geneigt ist, in diesem Zusammenhang die Rechtsordnung anzuerkennen, wenngleich dabei keinesfalls der Eindruck bestand, daß sie dazu subjektiv nicht fähig wäre.

Es schien ihr vielmehr darum zu gehen, darzulegen, daß sie sich von niemanden etwas sagen lassen will und in staatlichen Belangen nach ihrem Gutdünken verfahren zu wollen.

2. Mit dem nunmehrigen Antrag vom 8. Juli 1996, welcher am 23.9.1996 dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt wurde, zeiht sie die Nachbarin A und den Gendarmeriebeamten D der Lüge. Sie besitze (jetzt) Fotos (ein Foto wurde übermittelt) mit dem Ausarbeitungsdatum 07.96, auf welchem sich das an einem Pflock montierte und offenbar an einem Wegrand aufgestellte Verkehrszeichen "andere Gefahr" abgebildet findet und erblickt darin offenbar einen Wiedereinsetzungsgrund. Sie vermeint ferner, daß laut Bescheid die Frau A das Gebläse und das Gefahrenzeichen nach den Arbeiten sofort hätte entfernen müssen. Diesen Antrag stelle die Wiederaufnahmewerberin gleichzeitig auch in diesem Schreiben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in diesem Verfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen u. h. Verfahrensakt.

Daraus ergibt sich der für diese Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

3.1. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist hier mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen über Berufungen im AVG u. VStG und wegen der sich hier bloß als Rechtsfrage gestaltenden Aktenlage nicht erforderlich gewesen.

4. Rechtlich hat er unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid (rechtskräftig) abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheidinhalt herbeigeführt hätten.......

Nach Abs.2 leg.cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller (die Antragstellerin) nachweislich von dem Wiedereinsetzungsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

4.2. Die Berufungswerberin vermag mit ihrem Schriftsatz nichts darzutun, was von rechtlich relevanter Bedeutung wäre. Der Verwaltungssenat geht jedoch davon aus, daß das von der Berufungswerberin angeführte Foto, das dem Antrag beigeschlossen und mit 07 96 datiert ist, der Antrag formal fristgerecht gestellt wurde, sodaß dieser inhaltlich zu behandeln gewesen ist. Es gibt jedoch nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß im Berufungsverfahren vom 6.

Dezember 1995 von einem der Zeugen eine falsche Aussage getätigt worden wäre und das Foto ein Indiz dafür erkennen ließe. Vielmehr wiederholt die Berufungswerberin nur wieder einmal - wie auch schon im Berufungsbescheid in aller Deutlichkeit dargetan - ein auf völlig irrige Rechtsansicht basierendes Vorbringen.

Dem Antrag war daher der Erfolg zu versagen. Über den gleichzeitig im genannten Schreiben gestellten Antrag auf Entfernung des Heugebläses der Familie A, ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu befinden. Darüber könnte allenfalls die Erstbehörde entsprechende Dispositionen zu treffen haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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