Linz, 28.07.2010
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 24. Juni 2010, Zl. VerkR96-12758-2010, zu Recht:
I. Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber € 240,-- (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 50/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben zitierten Straferkenntnis hat die Behörde erster Instanz über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von € 1.200 für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 240 Stunden verhängt und im Punkt 2.) eine Ermahnung ausgesprochen, weil er
1.) am 22.05.2010, 07:10 Uhr in der Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km 264.610, das Sattelzugfahrzeug MAN TGX, mit dem Kennzeichen X, mit Sattelanhänger, X, gelb, Kennzeichen X, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,76 mg/l ergeben hat;
2.) habe er das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für den Bezirk Vöcklabruck, die Gemeinden Straßwalchen, Neumarkt, Lochen und Lengau" nicht beachtet, zumal dieses Lastkraftfahrzeug ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufgewiesen habe.
Dadurch habe er 1.) die Rechtsvorschriften nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO und 2.) nach § 52 lit.a Z7a StVO iVm mit der VO der Bezirkshauptmannschaft Vöcklbruck v. 28.4.2009, VerkR01-1156-3-2006 verletzt. Die Behörde erster Instanz sah in diesem Punkt unter Anwendung des § 21 VStG von einer Bestrafung ab.
Als Verfahrenskosten legte die Behörde erster Instanz dem Berufungswerber unter Hinweis auf § 64 VStG (10% der verhängten Geldstrafe) wohl irrtümlich nur € 100,-- auf und verwies darüber hinaus auf die Anrechnung von € 15,-- pro Tag ausgesprochener Freiheitsstrafe.
1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die Strafzumessung mit dem Hinweis auf die gesetzliche Mindeststrafe von 1.200 Euro im Falle eines Alkoholisierungsgrades von über 1,2 Promillen aber weniger als 1,6 Promillen (= 0,60 mg/l oder mehr aber weniger als 0,80 mg/l). Aus diesem Grunde sei auch die Sicherheitsleistung in der angeführten Höhe abgenommen worden.
Betreffend die um € 20 zu niedrig festgestetzen Verfahrenskosten wurde auf Gesetzesvorschriften hingewiesen.
Bei der Festsetzung der Geldstrafe wurden die Angaben des Berufungswerbers zu den Einkommens,-Vermögens- und Familienverhältnissen berücksichtigt.
Über den Ausspruch der Ermahnung finden sich keine inhaltlichen Erwägungen im Sinne des § 21 VStG, welcher auf bloß unbedeutende Tatfolgen und geringes Verschulden als Anwendunsvoraussetzung vorsieht.
2. Dagegen wendete sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht an den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck gerichteten, von einem Dolmetscher (
3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt mit Schreiben vom 19. Juli 2010 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Berufungsbehörde ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts bloßer Strafberufung unterbleiben (§51 Abs.1 Z1 u. Abs.3 Z3).
4. Die Berufungsbehörde übersieht nicht, dass dieses Strafausmaß für den Berufungswerber eine hohe finanzielle Belastung darstellt. Doch handelt es sich hier um die seit dem 1.9.2009 in Geltung stehende Mindeststrafe, bei einem für einen Alkoholisierungsgrad von 0,60 bis 0,80 mg/l bis zu 4.000 Euro und als Ersatzfreiheitsstrafen von zehn Tagen bis sechs Wochen reichenden Strafrahmen.
An diesen Strafrahmen ist auch die Berufungsbehörde gebunden, sodass das durchaus nachvollziehbare Vorbringen des Berufungswerbers in Bindung an die Rechtslage keine Berücksichtugung finden kann.
In diesem Fall wäre es wohl bürgernahe und hilfreich gewesen den Berufungswerber in der Rechtsmittelbelehrung auf die im Falle einer negativen Berufungsentscheidung verbundenen Kostenfolgen hinzuweisen.
5. Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Ein Unterschreiten der Mindestrafe ist grundsätzlich nicht zulässig.
Die Anwendung des § 20 VStG kann hier insbesondere angesichts des im Lenken eines Schwerfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gründenden Gefahrenpotenzial nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.12.1989, 89/01/0100).
Die Vorschreibung von Kosten auch für das Berufungsverfahren (20% der verhängten Geldstrafe) ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r