Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165250/2/Br/Kr

Linz, 28.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 24. Juni 2010, Zl. VerkR96-12758-2010,  zu Recht:

 

 

I.     Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber € 240,-- (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 50/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben zitierten Straferkenntnis hat die Behörde erster Instanz über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von € 1.200 für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 240 Stunden verhängt und im Punkt 2.) eine Ermahnung ausgesprochen, weil er

1.) am 22.05.2010, 07:10 Uhr in der Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km 264.610, das Sattelzugfahrzeug MAN TGX, mit dem Kennzeichen X, mit Sattelanhänger, X, gelb, Kennzeichen X, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,76 mg/l ergeben hat;

 

2.) habe er das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für den Bezirk Vöcklabruck, die Gemeinden Straßwalchen, Neumarkt, Lochen und Lengau" nicht beachtet, zumal dieses Lastkraftfahrzeug ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufgewiesen habe.

Dadurch habe er 1.) die Rechtsvorschriften nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO und  2.) nach § 52 lit.a Z7a StVO iVm mit der VO der Bezirkshauptmannschaft Vöcklbruck v. 28.4.2009, VerkR01-1156-3-2006 verletzt. Die Behörde erster Instanz sah in diesem Punkt unter Anwendung des § 21 VStG von einer Bestrafung ab.

Als Verfahrenskosten legte die Behörde erster Instanz dem Berufungswerber unter Hinweis auf § 64 VStG (10% der verhängten Geldstrafe) wohl irrtümlich nur € 100,-- auf und verwies darüber hinaus auf die Anrechnung von € 15,-- pro Tag ausgesprochener Freiheitsstrafe.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die Strafzumessung mit dem Hinweis auf die gesetzliche Mindeststrafe von 1.200 Euro im Falle eines Alkoholisierungsgrades von über 1,2 Promillen aber weniger als 1,6 Promillen (= 0,60 mg/l oder mehr aber weniger als 0,80 mg/l). Aus diesem Grunde sei auch die Sicherheitsleistung in der angeführten Höhe abgenommen worden.

Betreffend die um € 20 zu niedrig festgestetzen Verfahrenskosten wurde auf Gesetzesvorschriften hingewiesen.

Bei der Festsetzung der Geldstrafe wurden die Angaben des Berufungswerbers zu den Einkommens,-Vermögens- und Familienverhältnissen berücksichtigt.

Über den Ausspruch der Ermahnung finden sich keine inhaltlichen Erwägungen im Sinne des § 21 VStG, welcher auf bloß unbedeutende Tatfolgen und geringes Verschulden als Anwendunsvoraussetzung vorsieht.

 

 

 

2. Dagegen wendete sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht an den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck gerichteten, von einem Dolmetscher (X) übersetzen und nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung:

Sehr verehrter Herr Bezirkshauptmann!

 

Ich habe Ihre amtliche Rückantwort von 24. Juni 2010. erhalten, gelesen, den Inhalt verstanden, bzw. zur Kenntnis genommen. Mit diesem Schreiben erlaube ich mir bezüglich der Begründung und behördlichen Erwägung (Seite 3. / Satz 5.) wie folgt Stellung zu nehmen. Das ist der Grund, weshalb ich meine Vorstellung von 17.06.2010. aufrechterhalte:

 

Es entspricht nicht der Wahrheit, daß meine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens­und Familienverhältnissen bei der Festsetzung der Geldstrafe berücksichtigt worden sind.

 

Die Tatsache ist, daß diese Umstände überhaupt nicht geprüft wurden. Es hat weder der gegen mich verfahrende Polizist vor Ort, noch die Bezirkshauptmannschaft, noch sonst jemand seitdem danach gefragt. Erstens fehlten die Sprachkenntnisse zur Verständigung, zweitens bestand kein Interesse für die Erwägung der Lohndifferenzen zwischen einem ungarischen und einem öster­reichischen Kraftfahrers. Die ersten Angaben hierüber erfuhren Sie aus meinem Schreiben von 17.06.2010., dem ich meine original gedruckten Bankauszüge beigelegt habe. Hieraus konnten Sie erst erkennen, wie weit die Lohnverhältnisse unserer Länder voneinander liegen. Deswegen habe ich mir erlaubt, Sie um Berücksichtigung dieser Umstände zu bitten, die gegen mich ver­hängte übermäßig hohe Geldstrafe reduzieren zu wollen.

 

Meine zweite Bemerkung ist, daß ich in Kenntnis der anerkannten Verwaltungsübertretungen akzeptieren kann, daß gegen mich im Gebiet der Österreichischen Republik für eine bestimmte Zeitperiode ein Fahrverbot ausgesprochen wird, ich kann mich damit jedoch nicht einverstanden geben, daß ich meine Fahrberechtigung infolge Entzuges meines Führerscheines auch in meiner eigenen Heimat verloren habe. Mangels eines anderen bürgerlichen Berufes kann ich als Kraft­fahrer ohne Führerschein in Ungarn keine Arbeit bekommen, demzufolge mein Lebensunterhalt völlig aussichtslos wurde, sogar dem totalen Zusammenbruch droht, infolge unermöglichten Tilgung des hypotheken-belasteten Wohnungskredites kann die Bank leicht unser Inmobilargut enteignen, wodurch wir sofort obdachlos sind. Ohne Einkommen kann ich den Lebensunterhalt meiner Familie nicht finanzieren. Dazu noch die Geldstrafe in Höhe von 1.300,- EURO, die dem ungarischen Durchschnittslohn mehrerer Monate gleichkommt, werde ich kurzfristig bankrott.

 

Zu meiner Selbstverteidigung möchte ich noch einmal betonen, daß ich die mir vorgeworfene Verkehrsübertretung nicht aus Herzenslust, sondern unter einem starkem Zwang begangen habe. In meinem Schreiben von 17.06.2010. habe ich deutlich gemacht, daß ich trotz meiner Restzeit durch den Arbeitgeber telefonisch umprogrammiert wurde, in dessen Sinne ich am Samstag in der Früh zur anderen Verladungsstelle fahren mußte! Es bestanden zwei Gefahren gleichzeitig: Wenn ich den Befehl des Arbeitgebers nicht erfülle, setze meine Arbeit aufs Spiel. Sollte ich unausgeschlafen auf verkehrsbeschränkten Nebenstraßen losfahren und einer Verkehrskontrolle unterzogen werden, die zu schweren Folgen fuhren können. Heute bin ich klug: ich hätte lieber für die erste Möglichkeit entscheiden sollen, denn wegen des Entzuges meines Führerscheines habe ich meine Arbeit sowieso verloren, wäre aber mein Führerschein in der Tasche und hätte ich seitdem als Kraftfahrer sicherlich eine Arbeitsstelle gefunden, was jetzt nicht der Fall ist!

 

Eine weitere finanzielle Belastung bedeutet mir auch die Bezahlung der Gebühr von 13,20 EUR und deren Bankspesen für die Überweisung, Postkosten, sowie Übersetzungen. Nachdem diese Gebühr auf das Konto X (X) eingezahlt ist, halte ich meine Vorstellung von 17.06.2010. in Form einer Berufung aufrecht. Ich bitte Sie, Herr Bezirkshauptmann, in Kenntnis meiner Umstände, sowie mit Rücksicht auf die möglichen Folgen in meiner geänderten Lebensführung die gegen mich verhängte Strafe aus Billigkeits­gründen ermäßigen, bzw. mir den ungarischen Führerschein zurücksenden zu lassen.

 

Da ich wegen der Entfernung und ohne Führerschein persönlich nicht erscheinen kann, möchte ich Sie ersuchen, meinen vorliegenden Brief als Berufung annehmen zu wollen. Zur eventuellen Vergütung der eingezahlten Geldbuße möchte ich meine Bankverbindung nochmal wiederholen:

SWIFT code: X. Für Ihre persönliche Unter­stützung bei Rücksendung meines Führerscheines bin ich Ihnen im Voraus dankbar.

Verbleibe inzwischen, hochachtungsvoll:

 

X, am 09. Juli 2010                                                                          X (e.h. Unterschrift)“

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt mit Schreiben vom 19. Juli 2010 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Berufungsbehörde ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts bloßer Strafberufung unterbleiben (§51 Abs.1 Z1 u. Abs.3 Z3).

 

 

4. Die Berufungsbehörde übersieht nicht, dass dieses Strafausmaß für den Berufungswerber eine hohe finanzielle Belastung darstellt. Doch handelt es sich hier um die seit dem 1.9.2009 in Geltung stehende Mindeststrafe, bei einem für einen Alkoholisierungsgrad von 0,60 bis 0,80 mg/l bis zu 4.000 Euro und als Ersatzfreiheitsstrafen von zehn Tagen bis sechs Wochen reichenden Strafrahmen.

An diesen Strafrahmen ist auch die Berufungsbehörde gebunden, sodass das durchaus nachvollziehbare Vorbringen des Berufungswerbers in Bindung an die Rechtslage keine Berücksichtugung finden kann.

In diesem Fall wäre es wohl bürgernahe und hilfreich gewesen den Berufungswerber in der Rechtsmittelbelehrung auf die im Falle einer negativen Berufungsentscheidung verbundenen Kostenfolgen hinzuweisen.

 

 

5. Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Ein Unterschreiten der Mindestrafe ist grundsätzlich nicht zulässig.

Die Anwendung des § 20 VStG kann hier insbesondere angesichts des  im Lenken eines Schwerfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gründenden Gefahrenpotenzial nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.12.1989, 89/01/0100). 

 

Die Vorschreibung von Kosten auch für das Berufungsverfahren (20% der verhängten Geldstrafe) ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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