Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222410/2/Bm/Pe/Sta

Linz, 29.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.4.2010, Ge96-184-2009, wegen Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen  auf je 450 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 42 Stunden herabgesetzt werden.

II.         Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 180 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.4.2010, Ge96-184-2009, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen der Verwaltungsübertretung in vier Fällen gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 GewO 1994 vier Geldstrafen in der Höhe von je 1.800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von je 168 Stunden, verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

„Sie betreiben im Standort x, Grundstück Nr. x KG x einen von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Bescheid vom 12.12.1995, Ge20-88-1995-P/EZ genehmigten Abstellplatz für Gebrauchtwagenhandel.

Dieser Abstellplatz ist für das Abstellen von 11 PKW (Verkaufsbereit) und 2 PKW für Kunden genehmigt.

Anlässlich einer Überprüfung durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und des Amtes der Oö. Landesregierung (Abteilung Umwelt-, Bau-, und Anlagentechnik) Ihrer Betriebsanlage für Gebrauchtwagenhandel in x, Grdstk. Nr. x KG und Marktgemeinde x am 10.9.2009, um 08.30 Uhr bis 19.00 Uhr wurde festgestellt, dass Sie den Genehmigungsumfang Ihrer Betriebsanlage (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.12.1995, Ge20-88-1995-P/EZ wie folgend angeführt

a)          abgeändert und

b)          im abgeänderten Zustand auch betrieben haben:

 

1.           Auf dem Betriebsgrundstück Nr. x KG x, befanden sich am 10.9.2009 um 08.30 Uhr 21 Kraftfahrzeuge statt der genehmigten 11 Kraftfahrzeuge.
Dieser Umstand stellt eine genehmigungspflichtige Änderung (Erweiterung) Ihrer – in der Einleitung beschriebenen – Betriebsanlage dar. Eine gewerbebehördliche Genehmigung dafür besitzen Sie nicht.

2.           Auf dem Grundstück N rx KG x (öffentliches Gut) befanden sich am 10.9.2009 um 08.30 Uhr 15 Fahrzeuge.

Dieser Umstand stellt eine genehmigungspflichtige Änderung (Erweiterung) Ihrer – in der Einleitung beschriebenen – Betriebsanlage dar. Eine gewerbebehördliche Genehmigung dafür besitzen Sie nicht.

3.           Auf dem Grundstück Nr. x KG x (öffentliches Gut) befanden sich am 10.9.2009 um 08.30 Uhr, 8 Kraftfahrzeuge.

Dieser Umstand stellt eine genehmigungspflichtige Änderung (Erweiterung) Ihrer – in der Einleitung beschriebenen – Betriebsanlage dar. Eine gewerbebehördliche Genehmigung dafür besitzen Sie nicht.

4.           Auf dem Grundstück Baufläche Nr. x KG x Erdgeschoß des Wirtschaftsgebäudes) befanden sich am 10.9.2009 um 08.30 Uhr Autoersatzteile, gebrauchte und mit Öl verunreinigte Motoren, Motorenteile. Eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für das Abstellen/Lagern von Autoersatzteilen jeglicher Art auf dem Grundstück Nr. x KG x, besitzen Sie nicht.

Dieser Umstand stellt eine genehmigungspflichtige Änderung (Erweiterung) Ihrer – in der Einleitung beschriebenen – Betriebsanlage dar. Eine gewerbebehördliche Genehmigung dafür besitzen Sie nicht.“

 

2. Dagegen hat der Bw durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung eingebracht und ausgeführt, dass das Straferkenntnis der verhängten Strafen nach angefochten werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw im Jahresdurchschnitt über ein Einkommen von brutto 9.174,65 Euro verfüge. Mit den gegenständlich verhängten Strafen würde dem Bw die völlige Mittellosigkeit drohen. Darüber hinaus seien die verhängten Geldstrafen im Ausmaß von 50 % der Höchststrafe zu hoch angesetzt. Der Betrieb des Bw sei ein Kleinbetrieb und könne damit der Lebensunterhalt des Bw und dessen Frau mehr schlecht als recht bestritten werden. Abschließend wurde beantragt, mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden bzw. eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf maximal 5 % der Höchststrafe vorzunehmen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist,  wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).

 

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.4. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Bw vier Geldstrafen von je 1.800 Euro verhängt. Der Strafbemessung wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt zu Grunde gelegt: Sorgepflicht für die Gattin, Gesamtverbindlichkeiten von ca. 220.000 Euro, Jahreseinkommen für das Jahr 2007 von 9.174,65 Euro. Im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der Tat und aus Gründen der Spezialprävention erachtete die belangte Behörde es für erforderlich die Geldstrafen in der Höhe von 50% der Höchststrafe von 3.600 Euro zu verhängen.

 

Von der Behörde wurde durchaus zu Recht der hohe Unrechtsgehalt durch die mögliche Gefährdung der in § 74 GewO genannten Schutzinteressen angenommen, allerdings ist festzuhalten, dass es sich bei der Verwaltungsübertretung des konsenslosen Betriebes einer Betriebsanlage um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt handelt, sofern wie gegenständlich, mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste im zeitlichen Zusammenhang stehende Tathandlungen gegeben sind. In einem solchen Fall ist nur die Verhängung einer einheitlichen Gesamtstrafe und Gesamtfreiheitsstrafe zulässig.

 

Wenn auch eine Korrektur des Schuldspruches durch Zusammenfassung der Vorwürfe und Verhängung einer Gesamtstrafe diesbezüglich auf Grund der eingetretenen Rechtskraft nicht möglich ist, ist dieser Umstand jedoch bei der Festsetzung der einzelnen Geldstrafen, zu berücksichtigen.

Die verhängten Geldstrafen waren sohin – auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bw - auf das im Spruch festgelegte Ausmaß zu reduzieren; eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen war unter Bedachtnahme des hohen Unrechtsgehaltes und der Tatsache, dass eine wegen gleichartiger Verwaltungsübertretung bereits verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.800 Euro den Bw von einer weiteren Tatbegehung nicht abhalten konnte, nicht möglich.

 

Von einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, zumal die kumulativ erforderliche Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens nicht vorliegt.

 

6. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum