Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100554/5/Bi/Hm

Linz, 03.07.1992

VwSen - 100554/5/Bi/Hm Linz, am 3. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des A E, H, A, vertreten durch DDr. K H, S, B am, vom 3. April 1992 gegen das Ausmaß der in den Punkten 2., 4. und 5. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. Februar 1992, VerkR96/3781/1991/Gz, verhängten Strafen zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, die in den Punkten 2., 4. und 5. des Straferkenntnisses verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz insgesamt 2.360 S (20 % der verhängten Geldstrafen) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19 und 51 VStG, §§ 64 Abs.1 und 102 Abs.5 lit.b KFG, § 104 Abs.7 KFG i.V.m. § 58 Abs.1 Z.2a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordung (im folgenden KDV genannt), § 102 Abs.1 i.V.m. § 104 Abs.7 KFG i.V.m. § 62 KDV und § 102 Abs.1 i.V.m. § 16 Abs.1 KFG i.V.m. § 62 KDV.

Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 20.2.1992, VerkR96/3781/1991/Gz, über Herrn A E,A, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 2.) § 64 Abs.1 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967, 4.) § 102 Abs.5 lit.b i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967 und 5.) a) § 104 Abs.7 KFG 1967 i.V.m. § 58 Abs.1 Z.2a KDV, 5.) b) § 102 Abs.2 i.V.m. § 104 Abs.7 KFG 1967 i.V.m. § 62 KDV und 5.) c) § 102 Abs.1 i.V.m. § 16 Abs.1 KFG 1967 i.V.m. § 62 KDV, Geldstrafen von 2.) 10.000 S, 4.) 200 S, 5.) a) 1.000 S, 5.) b) 300 S und 5.) c) 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 2.) zehn Tagen, 4.) 12 Stunden, 5.) a) 48 Stunden, 5.) b) 24 Stunden und 5.) c) 24 Stunden verhängt, weil er am 31. August 1991 um 18.30 Uhr den PKW VW Golf, Kennzeichen, auf der W L im Gemeindegebiet von O, Bezirk B I, von O kommend in Richtung R lenkte und 2.) bei dieser Fahrt nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B war, 4.) bei der genannten Fahrt keinen Zulassungsschein mitführte und diesen somit auf Verlangen dem Organ der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung aushändigen konnte, und 5.) a) weil er die beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h überschritten hat, 5.) b) weil er sich vor Antritt der Fahrt nicht vom ordnungsgemäßen Zustand des Anhängers überzeugt hat, zumal am Anhänger die Tafel mit der Aufschrift "10 km/h" nicht vollständig sichtbar angebracht war, und 5.) c weil am Fahrzeug keine dreieckigen Rückstrahler angebracht waren. Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von insgesamt 1.180 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber führt in der Berufung aus, die verhängten Strafen seien bei weitem überhöht und nicht auf seine persönlichen und sozialen Verhältnisse abgestimmt. Es seien keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet worden, es sei auch kein Unfall passiert oder sonstige Folgen eingetreten, sodaß mit wesentlich geringeren Strafen das Ausmaß gefunden hätte werden müssen. Insbesondere sei er zwar wegen § 64 Abs.1 KFG vorbestraft, jedoch sei in letzter Zeit nichts Gravierendes vorgefallen, sodaß auch hier mit einer Strafe von maximal 5.000 S das Auslangen gefunden hätte werden können. Er beantrage daher, in den Punkten 2., 4. und 5. die verhängten Strafen wesentlich herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Zunächst ist festzuhalten, daß der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 30.000 S reicht. Im Hinblick auf die Übertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber aus dem Jahr 1990 eine einschlägige Vormerkung aufweist, wobei er damals schon mit 10.000 S Geldstrafe bestraft wurde, sodaß davon auszugehen ist, daß diese Strafe offensichtlich nicht ausgereicht hat, um ihn zum Umdenken in Bezug auf seine Teilnahme im Straßenverkehr als Lenker von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkerberechtigung erforderlich ist, zu bewegen. Diese Vormerkung wurde von der Erstbehörde zutreffend als erschwerend gewertet, sodaß eine Herabsetzung der verhängten Strafe vor allem in Hinblick auf general- und spezialpräventive Gründe nicht gerechtfertigt war.

Im Hinblick auf den Tatvorwurf der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber die erlaubten 10 km/h erheblich überschritten hat, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob er eine Geschwindigkeit von 100 km/h oder 130 km/h eingehalten hat. Auch in diesem Punkt ist die verhängte Strafe vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen und eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt, auch wenn diesbezüglich keine einschlägige Vormerkung vorliegt. Die Strafen in den Punkten 4., 5.b und 5.c sind derart geringfügig, daß dem Antrag des Rechtsmittelwerbers auf eine "erhebliche Herabsetzung" nicht Folge zugeben war.

4.3. Zusammenfassend stellt der unabhängige Verwaltungssenat fest, daß das Verhalten des Rechtsmittelwerbers, der ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, mit offensichtlichen Alkoholisierungssymptomen ein Fahrzeug mit einem Anhänger, der nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, ohne Papiere und mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit lenkt, bei der Amtshandlung aus einer mitgebrachten Flasche Bier trinkt und überdies nicht das geringste Anzeichen von Einsicht zeigt, da er bei der Bezirkshauptmannschaft ja ohnedies wieder Ratenzahlung bewilligt bekommen würde, nicht nur von mangelnder Bereitschaft zeugt, sich den in einer Rechtsgemeinschaft geltenden Normen überhaupt zu unterwerfen, sondern auf eine große Selbstüberschätzung und ein hohes Maß an Unverfrorenheit bei gleichzeitiger großer Sozialschädlichkeit schließen läßt. Daß derartige Teilnehmer am Straßenverkehr eine Gefährdung der Öffentlichkeit darstellen, steht außer Zweifel. Die verhängten Geldstrafen sind daher in diesem Licht als äußerst mild bemessen anzusehen, wobei insbesondere die im Punkt 2. verhängte Strafe im Hinblick auf die laut Anzeige zu befürchtende negative Zukunftsprognose geradezu als Entgegenkommen zu betrachten ist. Daß weder ein Unfall passiert noch sonstige negative Folgen eingetreten sind, kann eher auf einen glücklichen Zufall zurückzuführen sein, als auf die "Leistung" des Rechtsmittelwerbers.

Beim bis 30.000 S reichenden Strafrahmen des § 134 KFG sind die verhängten Strafen sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen, als auch entsprechen diese den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers, wobei das Nettomonatseinkommen mit 15.000 S geschätzt wurde und davon ausgegangen wurde, daß er kein Vermögen besitzt und keine Sorgepflichten hat, da er zu näheren Angaben nicht bereit war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten stützt sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

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