Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522618/4/Br/Th

Linz, 20.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 23. Juni 2010, Zl. VerkR21-206-2010,  zu Recht:

 

 

Der Berufung wird teilweise statt gegeben; das ausgesprochene Fahrverbot für Motorfahrräder gilt nicht für Fahrten an Werktagen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Umkreis von maximal 20 Kilomter vom Sitz des Arbeitgebers[1] in X.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 7 Abs.3 u. 4, § 24 Abs.1 und § 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 – FSG, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 93/2009.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.   Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz in Bestätigung des Mandatsbescheides von  04.05.2010 betreffend des darin – neben dem Entzug der Lenkberechtigung für die Klassen A und B in der Dauer von acht Monaten (von 30.04.2010 bis 30.12.2010) - für diese Zeitspanne ebenfalls ausgesprochenen Lenkverbotes für Motorfahrräder etc. keine Folge gegeben. Eine aufschiebende Wirkung wurde einer Berufung aberkannt.

Gestützt wurde der Bescheid auf §§ 7, 24 u. 26 FSG iVm § 64 Abs.2 AVG.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

Zur Rechtslage:

Nach § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Dies ist der Fall, wenn angenommen werden muss, dass z.B. eine Person durch Trunkenheit die Ver­kehrssicherheit gefährden wird; wenn jemand also ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 (bis 1 b) StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist. Auf § 32 FSG wird hingewiesen, wonach auch ein diesbezügliches Lenkverbot zu verfügen ist.

 

Allgemeines:

Die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ist ein charakterlicher Wertbegriff. Diese erfordert es, die charakterliche Veranlagung einer Person ausgehend von den nach außen hin in Erscheinung getretenen Handlungen zu beurteilen. Wenn daher die Behörde über die Verlässlichkeit eines Kraftfahrers ein Urteil abgibt, muss sie sich vor Augen halten, dass es sich bei dieser Ver­lässlichkeit um einen charakterlichen Wertbegriff handelt.

 

Dabei geht es um die Frage, wie sich eine Person voraussichtlich im Straßenverkehr verhalten wird. Das bisherige Verhalten des zu Beurteilenden lässt jedoch im allgemeinen ziemlich weit­gehende Schlüsse zu. Der nicht zuverlässige Lenker ist in erster Linie eine Gefahr für die übrigen Straßenbenützer, also einer Vielzahl von Menschen, die an der Tätigkeit des Lenkers unin­teressiert und unbeteiligt sind. Rücksichten auf die Person des Lenkers können daher stets erst in zweiter Linie in Betracht kommen.

 

Begründung für das Lenkverbot:

Lt. Anzeige der Polizeiinspektion Riedau haben Sie am 30.04.2010 um 17.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X aufgrund Ihrer eigenen Angaben von Ihrer Arbeitsstelle in X kommend in Fahrtrichtung Sienleiten gelenkt. Bei der Einfahrt in die Ortschaft Ornetsedt dürften Sie It. eigenen Angaben zu schnell gefahren sein. Sie gerieten auf das rechte Bankett und kamen ins Schleudern. Das Fahrzeug prallte in der Folge gegen einen Baum. Nach kurzer Zeit kam die Polizei. Sie wurden bei diesem Unfall hauptsächlich im Gesicht verletzt. Ein Schaden am Baum und an einem Gartenzaun ist zudem entstanden.

 

Im Zuge der polizeilichen Erhebungen wurde mit Ihnen ein Alkomattest durchgeführt. Dieser betrug 0,78 mg/l, und zwar am 30.04.2010 um 19.13 Uhr. Umgerechnet bedeutet dies eine Blutalkohol­konzentration von mindestens 1,66 %o. Somit haben Sie zweifelsfrei ein Fahrzeug in einem hoch­gradig durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dürften infolge der damit verbundenen massiven Fahruntüchtigkeit auch den Ihnen anzulastenden Unfall verschuldet haben.

 

Ab 01.09.2009 hat im Übrigen der Gesetzgeber die führerscheinrechtlichen Bestimmungen ver­schärft. Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o ist nunmehr eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten angeordnet. Für den Fall eines Unfalles mit Eintritt eines Sachschadens ist eine Prognose im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG notwendig, wodurch die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass Sie Ihre Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von acht Monaten wieder erlangen.

 

Gegen diesen Bescheid haben Sie Vorstellung eingebracht und erklärt, es handle sich hier um einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung. Es sei leider auch ein Lenkverbot für Motorfahrräder erlassen worden. Sie hätten erst vor zweieinhalb Monaten eine neue Arbeitsstelle erhalten und müssten mobil sein. Sie ersuchten während der Entziehung der Lenkberechtigung um die Erlaubnis der Lenkung von Motorfahrrädern. Ihr Chef habe Ihnen nämlich schon nahe gelegt, das Dienstverhältnis ansonsten aufzulösen.

Auf das behördliche Schreiben vom 18.05.2010 wird hingewiesen. Es wurde Ihnen in diesem Schreiben vor dieser Entscheidung bereits mitgeteilt, dass der Vorstellung nicht Folge gegeben werden kann.

 

Entscheidungsgründe:

Unter anderem wird auch auf ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28.10.2008 zu VwSen-522098/2/Zo/Bb/Jo verwiesen. In einem ähnlichen Fall wurde einer solchen Vorstellung nicht Folge gegeben:

 

Nach § 32 Abs. 1 FSG hat nämlich die Behörde auch Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der § 24 Abs. 3 und 4, §§ 25, 26, 29 sowie 30 a, 30 b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschrän­kungen zu gestatten.

 

Alkoholdelikte zählen im Allgemeinen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die allgemeine Rechtsprechung. Diese sind in hohem Maße verwerflich, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

 

Eine Nichteignung infolge Verkehrsunzuverlässigkeit ist, was das Lenken der in § 32 FSG genannten Kraftfahrzeuge anlangt, nicht anders zu beurteilen, als in Bezug auf andere Kraftfahrzeuge (vgl. z.B. auch VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166). Die Bestimmung nach § 32 FSG knüpft damit in Hinblick auf die Frage der Verkehrs(un)zuverlässigkeit an die selben Voraussetzun­gen an, wie sie für die Entziehung der Lenkberechtigung vorgesehen sind.

 

In Heranziehung der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit in Ihrem Fall besteht daher kein Raum für eine Aufhebung des in § 32 Abs. 1 begründeten Lenkverbotes für Motorfahrräder. Sie haben sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit Sie von der weiteren Lenkung von Kraftfahrzeugen abgehalten werden müssen. Es handelt sich um eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer. Auf wirtschaftliche, berufliche, persönliche oder familiäre Nachteile, die mit dem Lenkverbot verbunden sind, darf nicht ausschlaggebend Rücksicht genommen werden.

 

Vor der gegenständlichen Trunkenheitsfahrt mussten Sie sowohl in Hinblick auf Ihre Vorstellungsgründe bereits Kenntnis davon haben, dass Sie durch die neue Arbeitsstelle mobil zu sein hatten. Sie hätten sich daher des Alkoholkonsums zur Gänze enthalten müssen, um diese notwendige "Mobilität" nicht zu "riskieren". Würde Ihnen eine Ausnahme von diesem Lenkverbot erteilt, bestünde durchaus die Gefahr, dass Sie auch mit einem solchen Fahrzeug alkoholisiert fahren und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.

Der Vorstellung war daher nicht Folge zu geben. In diesem Sinne war auch zum Schutze der übrigen Verkehrsteilnehmer die aufschiebende Wirkung im Fall einer Berufung abzuerkennen.

 

 

2. Dagegen wendete sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin verweist er auf den Entzug seiner Lenkberechtigung in der Dauer von acht Monaten und verweist im Ergebnis auf die Problematik des Verlustes seines Arbeitsplatzes auf Baustellen wenn er diese(n) mangels jeglicher motorisierter Mobiltät nicht erreichen könne. Vor diesem Hintergrund ersucht er im Ergebnis um positive Erledigung.

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Die Durchführung einer öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war mangels Antrag und unstrittiger Tatsachen mit Blick auf das Berufungsvorbringen nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Dieser beinhaltet die Anzeige der Polizeiinspektion Riedau vom 4.5.2010.

Dieser Anzeige zur Folge hat der Berufungswerber am 30.4.2010 um 17:58 Uhr als Lenker eines Pkw, offenbar  in Folge seiner Alkoholbeeinträchtigung mit 0,78 mg/l Atemluftalkoholgehalt unangepassten Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Er war mit dem Pkw ins Schleudern geraten und gegen einen Baum und Gartenzaun gestoßen.

Er zeigte sich im Rahmen des Verfahrens durchaus unrechtsbewusst und schuldeinsichtigt.

Mit Blick auf das Berufungsvorbringen wurde an den Arbeitgeber des Berufungswerbers eine Anfrage über den beruflichen Mobilitätsbedarf des Berufungswerbers gestellt.

Dieser teilt der Berufungsbehörde am 20.7.2010 schriftlich mit, dass es sich beim Berufungswerber um einen Mitarbeiter seines Betriebes handle, wobei die Anfahrt zum Arbeitsplatz und zu Baustellen im Umkreis von 15 bis 20 km auch an Samstagen  unverzichtbar wäre. Mit Blick darauf erklärt der Arbeitgeber in diesem Bereich das Fahren mit Motorfahrrädern zu erlauben.

Gemäß dem im Akt erliegenden Auszug aus dem sogenannten Vormerkregister vom 4.5.2010 ist der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.   die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.   die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.   ausdrücklich zu verbieten,

2.   nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Der Gesetzgeber unterscheidet jüngst hinsichtlich des Lenkens von

-   "führerscheinpflichtigen" KFZ sowie vierrädrigen Leicht-KFZ einerseits (§ 24      Abs.1 FSG) sowie

-   Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen andererseits (§ 32 Abs.1 FSG). Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis der Erstbehörde auf ein h. Erk. vom 28.10.2008 ins Leere.

Gemäß dem Erlass des Bundesministers für Verkehr vom 2.5.2006,
BMVIT-170.619/0001-II/ST4/2006 ist bei Begehung von Alkoholdelikten ein Lenkverbot nach § 32 Abs.1 Z1 FSG auszusprechen.

Bei einem Erlass handelt es sich im Übrigen nicht um eine Rechtsquelle iSd Art. 18 Abs.1 B-VG (VwGH vom 9.3.2005, 2001/13/0062).

Der UVS wäre somit, abgesehen vom der explizit geänderten Gesetzestext, an diesen Erlass nicht gebunden!

Zu Gunsten des Berufungswerbers  ist zu berücksichtigen, dass  er unbescholten war und somit diese Alkofahrt  im Gegensatz zu seinem sonstigen Verhalten steht (s. h. Erk. 4.4.2010, VwSen-522535/3/Kof/Th, sowie 11.09.2007 VwSen-521729/2/Kof/Be).

Wenngleich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein rechtlich beachtliches Kriterium darstellen (VwGH v. 30.5.2001, 2001/11/0081) bleibt betreffend ein derartiges Fahrverbot mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot sehr wohl ein Raum für Interessenabwägung, einerseits das Fahren mit einem Motorfahrrad zur Erreichung des Arbeitsplatzes und der beruflichen Aufgabenerfüllung am Arbeitsplatz und dem öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit abzuwägen.

Nach § 24 Abs.1 FSG, dritter Satz (idF BGBl. Nr. 93/2009 – 12. FSG-Novelle) differenziert der Gesetzgeber zwischenzeitig offenbar nicht ohne Grund zwischen vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Motorrfahrrädern. Geht doch von einem Zweirad ein deutlich geringeres empirisches Gefahrenpotenzial aus als dies bei einem mehrspurigen Kraftfahrzeug der Fall ist.

So vermag der Ausführung der Behörde erster Instanz, wonach der Berufungswerber sich bereits vor der gegenständlichen Trunkenheitsfahrt, in Kenntnis seines Mobiltätsbedarfes eines Alkohokonsums enthalten hätte müssen, nicht gefolgt werden. Diese Feststellung würde gleichsam jegliche Einzelfallbeurteilung  a priori ausschließen, weil das von der Behörde unterstellte Unrechtswissen letztlich von jedem gegen eine derartige Normen verstoßenden Menschen erwartet werden muss. Dies ist jedenfalls keine sachliche bzw. taugliche Begründung um den Umfang der gesetzlichen Möglichkeit nicht einmal in Betracht zu ziehen.

Es scheint ferner auch nicht wirklich stichhaltig worin in einem eingeschränkten Absehen  vom Lenkverbot für Motorfahrräder empirisch die Gefahr begründet sein sollte, auch mit einem solchen Kraftfahrzeug just während der Phase der entzogenen Lenkberechtigung, selbst im beruflichen Kontext, alkoholisiert zu fahren und  so die Verkehrssicherheit abermals zu beeinträchtigen. Vielmehr liegt nahe, dass sich der Berufungswerber des ihm dadurch im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeit geschenkten Vertrauens, und während der bevorstehenden Rehabilitationsmaßnahme in Verbindung mit dem Wiedererlangen seiner Lenkberechtigung, jegliche Alkofahrt tunlichst vermeiden wird. Das Risiko kann demnach realistisch besehen eher geringer als bei jenen Fahrzeuglenkern eingeschätzt werden, bei denen ein Entzugsereignis noch nicht vorlag oder  bereits länger zurückliegt.

Im Falle des Entzuges einer Lenkberechtigung  der Klassen A, B oder F ist ein Fahrverbot für die Entzugsdauer letztlich zwingend nur mehr für vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge auszusprechen, weil das Lenken solcher lt. Gesetzestext unzulässig ist.

Nach § 32 Abs.1 FSG ist ein derartiges Verbot ferner „entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit“ auszusprechen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird das Fahrverbot in Abwägung der Rechtsgüter, nämlich dem Interesse der Verkehrssicherheit und jenem Interesse den Berufungswerber Erreichung des Arbeitsplatzes weiterhin zu ermöglichen und dem Interesse des Arbeitgebers den Mitarbeiter mobil zu haben, eingeschränkt (vgl. auch h. Erk. v.24.11.2009, VwSen-522435/5/Br/Th).

Insgesamt gesehen ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, betreffend das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern der Berufung zumindest teilweise stattzugeben und den erstinstanzlichen Bescheid diesbezüglich abzuändern.

Zur Visualisierung und Präszisierung des Verbots- bzw. Ausnahmeumfanges (Einkreisung) wird ein entsprechend markierter Landkartenauszug beigeschlossen (Seite 8).

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 



[1] Kartenauszug Seite 8 als integrierender Bestandteil dieses Bescheides

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