Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522620/2/Kof/Th

Linz, 16.07.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, geb. X, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. Juni 2010, VerkR21-449-2009 betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B,
zu Recht erkannt:

 

 

      I.       

Betreffend die Auflage: Brille (Code 01.01) ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

  II.       

Betreffend die Auflagen:

-        Vorlage eines aktuellen CDT-Wertes

     bis spätestens 28. September 2010 und 28. Jänner 2011  sowie

-        amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines aktuellen CDT-, GGT- und MCV-Wertes zwischen 15. April 2011 und spätestens 28. Mai 2011

wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 14 Abs.5 FSG-GV


 

Entscheidungsgründe:

 

Dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wurde am 13. November 2003 die Lenkberechtigung für die Klassen A und B erteilt.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diese Lenkberechtigung durch folgende Auflagen eingeschränkt:

-               Brille (Code 01.01)

-               Vorlage eines aktuellen CDT-Wertes an die belangte Behörde bis           spätestens 28. September 2010 und 28. Jänner 2011

-               amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines aktuellen CDT-, GGT-    und MCV-Wertes zwischen 15. April 2011 und spätestens 28. Mai 2011.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung vom 29. Juni 2010 erhoben:

 

"Ich sehe nicht ein, dass ich in 4 und 8 Monaten einen CDT-Wert vorlegen soll und in einem Jahr eine Nachuntersuchung beim Amtsarzt durchführen lassen soll.

Weil ich konsumiere seit Monaten kaum mehr alkoholische Getränke,

was beiliegender aktuelle CDT-Wert vom 29. Juni 2010 beweist.

Der Amtsarzt hat in seinem Gutachten nicht angeführt, dass bei mir Alkohol-missbrauch vorliegt bzw. vorlag. Weiters hat er auch nicht angeführt, dass bei mir Alkoholabhängigkeit besteht bzw. bestand.

Die Lenkberechtigung wurde mir bisher auch nie entzogen.

 

Ich ersuche daher, meiner Berufung stattzugeben, die Auflage der Vorlage von CDT-Werten bis 28. September 2010 und 28. Jänner 2011 sowie die amtsärztliche Nachuntersuchung aufzuheben.

 

Die Auflage Brille ist in Ordnung."

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Auflage: Brille (Code 01.01)
ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

 

Betreffend die Auflagen:

·      CDT-Wert  sowie

·      amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines CDT-, GGT und MCV-Wertes

ist auszuführen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (im gegenständlichen Fall: § 3 Abs.1 Z3 leg.cit – gesundheitliche Eignung) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen einzuschränken.

 

§ 14 Abs.5 FSG-GV lautet auszugsweise:

Personen, die alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter
der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der
Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen.

 

§ 14 Abs.5 FSG-GV behandelt Personen, welche mit Alkohol gehäuften Missbrauch begangen haben in gleicher Weise wie jene Personen, welche alkoholabhängig waren. Sie erfasst somit auch solche Personen, bei denen zwar nicht der Nachweis einer Abhängigkeit in der Vergangenheit möglich ist, wohl aber der Nachweis des gehäuften (Alkohol-) Missbrauchs.

 

Um von einem gehäuften Missbrauch von Alkohol iSd Verordnungsstelle sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings den Nachweis einer damals bestehenden Alkoholabhängigkeit erforderlich wäre.

VwGH vom 25.05.2004, 2003/11/0310; vom 18.03.2003, 2002/11/0209;

          vom 20.03.2001, 2000/11/0264.

 

Entscheidungswesentlich ist somit – sowohl gemäß dem Wortlaut der Verordnung, als auch gemäß der zitierten Judikatur – der Nachweis

·         einer früheren Alkoholabhängigkeit und/oder

·         eines gehäuften Alkoholmissbrauchs.

 

Gemäß der – vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien – fachärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. x, Fachärztin für Psychiatrie vom 12. Jänner 2010 besteht beim Bw der Verdacht auf einen mehrfach schädlichen Gebrauch von Alkohol und eines riskanten Alkoholverhaltens.

 

 

Ein Verdacht alleine reicht als Nachweis im Sinne der oa. Judikatur nicht aus.

 

Der Bw hat weiters – nach der oa. fachärztlichen Stellungnahme – die Labor-befunde vom 28. Jänner 2010 und vom 29. Juni 2010 vorgelegt.

Im Laborbefund vom 28. Jänner 2010 sind die Werte MCV, Gamma-GT und CDT; im Laborbefund vom 29. Juni 2010 ist der CDT-Wert jeweils im Normbereich.

 

Im Hinblick auf die vorgelegten Laborbefunde kann keine Rede davon sein,
dass iSd § 14 Abs.5 FSG-GV der Nachweis einer Alkoholabhängigkeit und/oder eines gehäuften Alkoholmissbrauchs vorliegt!

 

 

Betreffend die Auflagen:

·         Vorlage eines aktuellen CDT-Wertes bis spätestens 28. September 2010 und 28. Jänner 2011;

·         amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines aktuellen CDT-, GGT- und MCV-Wertes zwischen 15. April 2011 und spätestens 28. Mai 2011

war daher der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.


 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 14 Abs.5 FSG-GV

"Alkoholabhängigkeit" "gehäufter Missbrauch"

 

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