Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531014/3/Kü/Ba/Sta

Linz, 10.08.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung der X GmbH, X, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, vom 10. November 2009 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Oktober 2009, UR-2006-3431/67-Di/Hu, betreffend Abweisung des Antrags auf abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.    

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 37, 38, 43 und 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl.I Nr. 102/2002 idF BGBl.I Nr. 54/2008

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Oktober 2009, UR-2006-3431/67-Di/Hu, wurde der Antrag der X GmbH auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß § 37 f AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus einer Brecheranlage, einer Siebanlage und eines Baurestmassen­zwischenlagers auf einem teilweise als Wald ausgewiesenen Areal auf dem Gst.Nr. X, KG. X, Gemeinde X, abgewiesen.

 

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrenslaufes und der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass zum durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere zu den während und nach der mündlichen Verhandlung eingeholten Gutachten der Sachverständigen, festgehalten werden könne, dass die gemäß § 43 Abs.1 AWG 2002 genannten Genehmigungsvoraussetzungen nicht vollinhaltlich erfüllt werden könnten. Im Gesamten betrachtet, würden sich die vorliegenden Gutachten für die Behörde allesamt als schlüssig darstellen, da sie den vorge­gebenen Stand der Technik berücksichtigen würden und sich bei der inhaltlichen Prüfung durch die Behörde keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Schlüssigkeit der Gutachten in Zweifel ziehen würden.

 

Aufgrund der Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschafts­schutz sowie des ornithologischen Amtssachverständigen sei der Betrieb der Abfallbehandlungsanlage in einem Natura 2000 Gebiet aus naturschutzfach­licher Sicht nicht möglich, da Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen oder für den Boden nicht ausgeschlossen werden könnten. Im Ergebnis habe daher der gegenständliche Antrag auf abfallwirtschaftsrecht­liche Genehmigung einer ortsfesten Behandlungsanlage abgewiesen werden müssen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Rechtsvertretung der Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Behandlungsanlage, bestehend aus Brechanlage und Siebanlage sowie einem Zwischenlager für die Aufbereitung und Wieder­verwertung von Baurestmassen – erforderlichenfalls unter bestimmten Auflagen – für das Gst. Nr. X, KG. X, Gemeinde X, in eventu für den Standort Gst. Nr. X, KG. X, Gemeinde X, erteilt wird, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

 

Als Berufungsgründe würden inhaltliche Rechtswidrigkeit, fehlende bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und die Verletzung von Verfahrensvor­schriften geltend gemacht.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass beide Sachverständigengutachten, auf die die Behörde ihre Entscheidung stützt, allein in der zusätzlichen Lärmentwicklung eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000 Gebietes sehen. Um von einer zusätzlichen Umweltauswirkung sprechen zu können, hätte es freilich einer genauen Darstellung des bestehenden Genehmigungskonsenses – also der schon jetzt zugelassenen Lärmentwicklung – und einer Gegenüber­stellung mit der künftigen (bei Realisierung des antragsgegenständlichen Vorhabens zu erwartenden) Lärmentwicklung bedurft. Im vorliegenden Fall zeige aber ein solcher Vergleich des bestehenden (genehmigten) und des künftig beantragten Immissionsmaßes, dass keinerlei Erhöhung der Lärmentwicklung stattfinde. Schon derzeit sei nämlich ein dauerhafter Brecherbetrieb mittels mobiler Anlage genehmigt, und zwar für sechs Monate zum Zweck der Aufbereitung von Baurestmassen und ganzjährig für die Aufbereitung minerali­scher Rohstoffe. Durch den nunmehr ortsfesten Einsatz der Brecheranlage ändere sich also an der Gesamtbetriebszeit durchgehend über ein Kalenderjahr nichts; lediglich die Aufteilung zwischen dem Einsatz zu Zwecken des Baurest­massenrecyclings einerseits und der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe andererseits könne sich verschieben. Da diese beiden Tätigkeiten aber das gleiche Lärmniveau verursachen, resultiere daraus keine zusätzliche Lärmbelastung.

 

Der ornithologische Amtssachverständige unterliege einem Fehlschluss, wenn er von einer Zunahme der Lärmbelastung in Vergleich zum bewilligten Zustand in und im Umkreis der Kiesgrube von 10 bis 20 % ausgehe. Damit deute er nämlich den Anteil an der ganzjährigen Laufzeit der Maschinen sinnwidrig als Zunahme, also Steigerung der Laufzeit, obwohl die Gesamtlaufzeit und damit auch die Gesamtlärmentwicklung gleich bleibe und nur die Aufteilung der Laufzeit auf verschiedene Aufgabestoffe flexibilisiert würde. Dies gelte selbst dann, wenn man – wie der ASV offensichtlich vermeint – vom Fehlen einer erforderlichen natur­schutzrechtlichen Bewilligung für die mobile Brecheranlage ausginge. Auch diesfalls bleibe es dabei, dass der ganzjährige Einsatz der Aufbereitungsanlage für mineralische Baurestmassen jedenfalls (auch naturschutzrechtlich) genehmigt sei, sodass das genehmigte Ist-Immissionsmaß durch einen ganzjährigen Brecherbetrieb geprägt sei. Dadurch, dass in Hinkunft 20 % der Jahresbetriebszeit für die Aufbereitung von Baurestmassen und folglich nur mehr 80 % für die Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen genutzt würde, ändere sich an der Gesamtbelastung nichts. Die Gesamtbetriebszeit würde weder verlängert noch würde die Gesamtbelastung erhöht.

 

Die erstinstanzliche Behörde habe fälschlicherweise im Bescheid keine detaillierten Feststellungen zum bestehenden und zum beantragten Konsensumfang getroffen. In der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die mobile Anlage vom 12.8.2003, UR-305337/12-2003, würde festgelegt, dass diese hauptsächlich in der Kiesgrube X, Parz.Nr. X, KG. X, jedoch auch auf diversen Baustellen betrieben werden solle. Hinsichtlich der Betriebsdauer bestimme Auflage 10 des Bewilligungsbescheides, dass "die Betriebszeit pro Standort und Kalenderjahr (außerhalb der Kiesgrube X, Parz.Nr. X, KG. X, Gemeinde X) von maximal 100 Stunden nicht überschritten werden dürfe." Dies bedeute im Umkehrschluss, dass für den Betrieb der Brechanlage innerhalb der Kiesgrube X das 100 Stunden-Limit nicht gelte. Aufgrund der gesetzlichen Einschränkung des § 53 Abs.1 AWG 2002 sei ein durchgehender Betrieb pro Kalenderjahr für längstens sechs Monate zulässig.

 

Für den Einsatz zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe sei hingegen die Bewilligung mit keiner Einschränkung der Betriebsdauer pro Kalenderjahr versehen. Sowohl für die leichtbeweglichen als auch für die schwerbeweglichen Maschinen (Auflagepunkte 21 und 23) würden gemäß der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes vom 19.7.2002, EnRo20-1505/23-2002, die in Spruchabschnitt D.1. genehmigten Betriebszeiten "Montag bis Freitag (wenn Werktag) von 6.00 – 19.00 Uhr und Samstagen (wenn Werktag) von 6.00 – 14.00 Uhr" gelten. Unter den genehmigten Maschinen befinde sich auch die "Aufbereitungsanlage SBM X (in Errichtung)" (so explizit der genehmigte Gewinnungsbetriebsplan S. 16). Damit liege eine Bewilligung für den ganzjährigen Einsatz der Brechanlage vor. Für diese mobile Maschine per se würden keine gesonderten naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten bestehen, sondern gemäß § 3 Z 1 Oö. NSchG nur für die damit verbundenen anlagentechnischen Vorhaben, nämlich die "Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen". Für die Abbau- und die Aufbereitungsflächen und –tätigkeiten selbst liege eine rechtskräftige Naturschutzbewilligung vor (der Bescheid der BH Gmunden vom 19.7.2002, N10-10-2001, erwähne explizit den "Abbau und Aufbereitungsbetrieb". Nur hinsichtlich des Bauschuttes seien naturschutzrecht­liche Untersagungen bzw. Administrativverfügungen ergangen, die zufolge des einzig dafür vorliegenden Bewilligungstatbestandes (§ 5 Z 10 Oö. NSchG: "Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall" nur auf die Bauschuttlagerung und –manipulation auf dafür naturschutzrechtlich noch nicht genehmigten Flächen erstrecken könne, nicht aber auf den für die ganzjährige Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen bereits naturschutzbe­hördlich mitgenehmigten mobilen Maschineneinsatz.

 

In ihrem Genehmigungsansuchen für die nunmehr ortsfest eingesetzte Anlage habe die Bw mehrfach klargestellt, dass an den Einsatzzeiten nichts geändert werde sondern lediglich die Anlage räumlich verlagert und künftig ortsfest betrieben werden solle. Es komme somit durch das geplante Vorhaben – entgegen den Annahmen der Sachverständigen und der Behörde – aufgrund gleichbleibender Betriebszeiten und Anlagenidentität zu keinen zusätzlichen Lärmimmissionen im Projektsareal, die einen unzumutbaren Eingriff in den Schutzzweck des projektsgegenständlichen Vogelschutzgebietes darstellen könnten. Vielmehr bewege sich das geplante Vorhaben im Hinblick auf Lärm­immissionen im behördlich bereits genehmigten Rahmen.

 

Richtigerweise hätte die Behörde daher aufgrund der projektbedingt eingetretenen Minderung der Umweltauswirkungen gegenüber dem genehmigten Status quo, insbesondere infolge der Lärmreduktion, das Vorhaben nicht abweisen dürfen, sondern es genehmigen müssen. Würde das genehmigte Emissions- und Immissionsmaß aber nicht erhöht, würden auch keinerlei projektbedingte (zusätzliche) Auswirkungen auf das Natura 2000 Gebiet vorliegen. Damit komme auch keine Abweisung nach dem Oö. NSchG oder einer einschlägigen EU-Richtlinie in Betracht. Es würde weder ein Schutzgut noch der Schutzzweck eines Gebietes in irgendeiner Form nachteilig berührt, sodass sich eine Abweisung nach dem mitanzuwendenden Naturschutzrecht von vornherein verbiete. Fehle es nun an jedweder nachteiligen Auswirkung bzw. diene das Projekt einer Minderung der Umweltauswirkungen, bestehe ein Genehmigungs­anspruch der Bw nach § 43 Abs.1 AWG 2002. In diesem subjektiv-öffentlichen Recht würde sie durch die ungerechtfertigte Abweisung ihres Genehmigungsan­trags verletzt.

 

Entgegen der Ansicht der Erstbehörde stelle § 1 Abs.3 Z 2 AWG 2002 kein Genehmigungskriterium dar. Weiters würden die Ausführungen der Behörde keine den Erfordernissen des § 60 AVG entsprechende Bescheidbegründung darstellen.

 

Aus den Sachverständigengutachten sowie der mangelhaften Bescheidbegrün­dung sei nicht erkennbar, ob allenfalls auch die Situierung der Anlage außerhalb der Abbaustätte wegen der damit einhergehenden Flächeninanspruchnahme naturschutzfachlichen und –rechtlichen Bedenken begegne. Selbst wenn dem so wäre, so hielte es die Bw nicht für gerechtfertigt, da diese Situierung – wie im Antrag nachgewiesen – zu einer Lärmminderung gegenüber dem Status quo und zu einer erleichterten Rekultivierung beitrage. Nur für den Fall, dass die Berufungsbehörde dennoch in der Situierung ein Genehmigungshindernis erkennen solle, erkläre die Bw hiermit eventualiter folgende Antragsmodifikation: Diesfalls würde der Standort der Anlage geringfügig verschoben, und zwar vom außerhalb des Abbaugeländes gelegenen Grundstück Nr. über die Grenze zum Grundstück Nr. , KG. X, Gemeinde X. Eine solche Projektmodifikation sei auch im Verfahrensstadium der Berufung zulässig, da der verfahrenseinleitende Antrag gemäß § 13 Abs.8 AVG in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne. Die gegenständliche Projektmodifikation greife nicht in das Wesen des Vorhabens ein bzw. stelle kein aliud dar, da es sich bei der projektierten Recyclinganlage um dieselbe Maschine wie die bereits genehmigte Brechanlage handelt und es durch eine Standortverschiebung zu keinen zusätzlichen, vom Genehmigungskonsens der mobilen Anlage abweichenden Lärmimmissionen kommen würde.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die gegenständliche Berufung mit Schreiben vom 30. November 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Gemäß § 67g Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden bzw. wurde von den Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Eingabe vom 28. September 2005 beantragte Herr X beim Landeshauptmann von Oö. die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß §§ 37 ff AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus einer Brecheranlage, einer Siebanlage und eines Baurestmassenzwischenlagers auf einem teilweise als Wald ausgewiesenem Areal auf dem Gst. Nr. X, KG. X, Gemeinde X.

 

Die für die geplante Anlage beanspruchte Fläche ist Teil einer bestehenden Kalkschottergrube, die ursprünglich von Herrn X betrieben wurde und mittlerweile vom Rechtsnachfolger des Herrn X, und zwar der X GmbH geführt wird.

 

Für diese Kalkschottergrube wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. Juli 2002, EnRo20-1505/23-2002, der Gewinnungsbetriebsplan  für 10 bis 12 Jahre zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen auf einer Teilfläche der Gst. Nr. und , KG. X, Gemeinde X, genehmigt. Im Einreichprojekt zum Gewinnungsbetriebsplan wurde hinsichtlich der bestehenden betrieblichen Infrastruktur (Bergbauanlagen udgl.) festgehalten, dass die bestehende Aufbereitungsanlage durch eine verbesserte semimoblie Anlage der Firma X ersetzt wird. Insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Emissionen (Lärm- und Luftschadstoffe) wird durch diese neue Anlage eine deutliche Verbesserung eintreten.

 

Da diese semimoblie Anlage gleichzeitig auch zur Baurestmassenaufbereitung Verwendung finden sollte, wurde von Herrn X die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die mobile Brecheranlage gemäß § 52 AWG 2002 beantragt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. August 2003, UR-305337/12-2003, wurde diese abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die mobile Behandlungsanlage (Brechanlage) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In Nebenbestimmung 10. wurde festgehalten, dass die Betriebszeit pro Standort und Kalenderjahr (außerhalb der Kiesgrube X, Parz. Nr. X, KG. X, Gemeinde X) von max. 100 Stunden nicht überschritten werden darf.

 

In der Anlagenbeschreibung dieses Bescheides ist festgehalten, dass die mobile Brechanlage des Typs Rexmark 1306/11 E/D hauptsächlich in der Kiesgrube X, Parz. Nr. X, KG. X, betrieben werden soll. Daneben soll die Brechanlage auch auf diversen Baustellen eingesetzt werden. Gemäß der Anlagenbeschreibung handelt es sich bei dieser Anlage um eine voll mobile Sortier- und Brechanlage auf Außenfahrwerk. Die Brechanlage wird mit einem Dieselmotor angetrieben. Als Aufgabematerial sind Bauschutt, Naturgestein, Beton und Asphalt vorgesehen. Das Material wird mit einem Bagger aufgegeben. Für die Austragung des gebrochenen Materials werden Förderbänder eingesetzt.

 

Für das Grundstück Nr. X, KG. X, wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 23.10.1995, UR-303642/24-1995, die abfallwirtschaftrechtliche Genehmigung gemäß § 29 AWG 1990 für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttdeponie erteilt. Im Zuge der Anpassung der Deponie an den der durch die Deponieverordnung vorgegebenen Stand der Deponietechnik, wurde diese Deponie vom Betreiber – eigenen Angaben zu Folge - in eine Bodenaushubdeponie rückgestuft.

 

Für die Erweiterung der Schotterentnahmestelle Kalkschottergrube X auf  Gst. Nr. 1848 und 1849, KG. X sowie für den Bestand auf Gst. Nr. X, KG. X, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. Juli 2002, N10-10-2001, die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt. Im Auflagepunkt 10. wurde festgelegt, dass die Bauschuttaufbereitung ehestbaldig, spätestens jedoch bis 31.12.2003 einzustellen ist. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Anlagen abzutransportieren.

 

Die dem Genehmigungsantrag vom 28. September 2005 angeschlossenen Projektsunterlagen gehen davon aus, dass es sich beim beantragten Vorhaben um eine Standortverlegung einer bereits durch den Bescheid vom 12. August 2003, UR-305337/12-2003, genehmigten Anlage handelt. Nach den Projektsunterlagen wird durch die Verlagerung der Sicherheitsabstand zum lokalen Grundwasserspiegel erhöht, könne eine zusammenhängende Renaturierung von ehemaligen Abbauflächen erfolgen, die bisher teilweise durch den Recyclingstandort erschwert worden ist und kann eine weitere Verbesserung der Emissionssituation (Lärm, Staub, Verkehrsaufkommen) im Hinblick auf die im Osten befindlichen Anrainer erreicht werden.

 

Nach Vorprüfung der Projektsunterlagen wurde vom Landeshauptmann von Oö. am 1. August 2006 unter Beiziehung von Sachverständigen der Fachbereiche Wasserwirtschaft und Hydrologie, Umwelt- und Abfallchemie, Anlagentechnik sowie Natur- und Landschaftsschutz eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Während vom Sachverständigen für Wasserwirtschaft und Hydrologie und dem Sachverständigen für Anlagentechnik das eingereichte Projekt positiv beurteilt wurde, wurde vom Sachverständigen für Abfallchemie auf Grund des bei der Verhandlung durchgeführten Lokalaugenscheins festgehalten, dass erst nach vollständiger Entfernung der im Grubenareal vorgefundenen Abfälle gegen die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine Einwände bestehen. Vom Sachverständigen wurden im Zuge des Lokalaugenscheins Kompostmaterialien durchsetzt mit Hausmüllanteilen sowie Baumischabfälle bestehend aus Ziegel- und Betonabbruchmaterialien, die stark durchsetzt mit Bauwerkabbruchsbestandteilen, wie zB. Kunststoffe, Holz, Mineralwolle, Kabel, Asbestzementbruchstücke und –tafeln waren, vorgefunden.

 

Vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz wurde in der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass wesentliche Teile der Schottergrube nicht mit den bescheidmäßigen Vorschreibungen übereinstimmen und eine Begutachtung der beantragten Baurestmassenaufbereitungsanlage erst nach Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß der Naturschutzbewilligung zweckmäßig erscheint.

 

Vom bei der Verhandlung anwesenden Oö. Umweltanwalt wurde festgehalten, dass die beantragte Anlage auf einer Fläche liegt, die Teil eines nominierten Natura 2000-Gebietes (Vogelschutzgebiet X) ist. Es handelt sich nach seiner Ansicht um eine Erstbewilligung, da rechtlich die bisherige Anlage samt Lagerbereich bis zum 31.12.2003 entfernt hätte werden müssen. Dass dies bis dato nicht geschehen sei, ist rechtlich für die Neu- und Erstbewilligung irrelevant.

 

Von der Bw wurde mit Eingabe vom 11.9.2006 zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. Mit dieser Stellungnahme wurde gleichzeitig eine chemische Untersuchung der gelagerten Baurestmassen vorgelegt sowie mitgeteilt, dass die zwischengelagerten Kompostmaterialien entfernt wurden. Insgesamt wird vom Bw in seiner Stellungnahme sodann der Genehmigungsantrag wiederholt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. März 2007, N10-90-2005, wurde der Antrag des Herrn X (Rechtsnachfolgerin ist die Bw) um nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung für die bestehende Werkszufahrt auf Teilflächen der Grundstücke Nr. X und X, KG. X, abgewiesen und die naturschutzbehördliche Bewilligung versagt. Gleichzeitig wurde die naturschutzbehördliche Administrativverfügung ausgesprochen, dass die Zufahrt auf eigene Kosten so umzulegen ist, dass sie dem klausulierten Projekt, welches dem Bescheid vom 19.7.2002, N10-10-2001 zugrunde liegt, entspricht. Für die Durchführung der Maßnahmen wurde eine entsprechende Frist gesetzt.

 

Am 21. September 2007 wurden von der Naturschutzbehörde die angeordneten Maßnahmen überprüft. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass abgesehen von Bauschutt- und Humusmanipulationen weitgehend der bescheidgemäße Zustand, bezogen auf den Genehmigungsbescheid vom 19. Juli 2002, N10-10-2001, hergestellt wurde. Der Rückbau der konsenswidrigen Zufahrt sollte in den nächsten Monaten umgehend vorangetrieben werden. Vom anwesenden Sachverständigen wurde ein weitgehend konsensgemäßer Zustand im Bereich der Schottergrube X attestiert und wurde es aus fachlicher Sicht für zweckmäßig erachtet, die rechtliche Situation hinsichtlich der beantragten Bauschuttaufbereitung zu klären.

 

Im Zuge eines weiteren Lokalaugenscheins in der Schottergrube am 13.11.2007 wurde von der Bezirkshauptmannschaft neuerlich festgestellt, dass der Betrieb der Schottergrube nicht konsensgemäß erfolgt. Bei diesem Lokalaugenschein war auch ein Vertreter der Abfallwirtschaftsbehörde sowie ein Sachverständiger für Abfallchemie anwesend. Der genannte Sachverständige führte in seinem Befund und Gutachten vom 21. November 2007 über seine Feststellungen beim Lokalaugenschein aus, dass die vorgefundene Situation keinesfalls eine dem Stand der Technik entsprechende Zwischenlagerung und Aufbereitung von Baurestmassen darstellt, da es sich weder um sortenreine noch um fremd- und störstofffreie Materialien handelt. Der Sachverständige führte abschließend aus, dass sämtliche Baurestmassen aus dem Grubenareal zu entfernen seien, da eine Aufbereitung der Baurestmassen vor Ort auf Grund nicht vorhandener Genehmigungen nicht zulässig sei. Weiters wurde vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz mit Schreiben vom 18. Jänner 2008 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden dargelegt, in welchen Bereichen der Schottergrube Baurestmassen vorhanden sind, für die jedenfalls kein Konsens besteht.

 

Diese Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden führten zu einer neuerlichen naturschutzbehördlichen Administrativverfügung vom 4. Februar 2008, N10-40-2008, mit welcher Herrn X aufgetragen wurde, sämtliche in genau beschriebenen Grubenbereichen gelagerten Bauschutt-, Asphalt- und Betonbruchmaterialien abzutransportieren und einer ordnungs­gemäßen Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen. Des Weiteren wurden Vorgaben hinsichtlich der im Standort bestehenden Aushubdeponie, bezüglich der Überschreitung von Abbaugrenzen und sonstige nicht bescheidkonforme Maßnahmen bzw. Unterlassungen aufgelistet.

 

Gegen diesen Bescheid wurde von der Bw, als Rechtsnachfolgerin von Herrn X, mit Eingabe vom 18. Februar 2008 Vorstellung erhoben.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. April 2008, N10-40-2008, wurde die Vorstellung abgewiesen und der Bescheid vom 4.2.2008, N10-40-2008, unter Vornahme von Änderungen bestätigt. Insgesamt wurde wiederum im Wege einer naturschutzbehördlichen Administrativverfügung angeordnet, dass sämtlicher in der Grube gelagerter Bauschutt, Asphalt- und Betonbruch abzutransportieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung und Entsorgung zuzuführen ist. Weiters wurde festgelegt, dass die Anlagen zur Bauschuttaufbereitung aus dem Grubenbereich zu entfernen sind. Auch gegen diese Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde von der Bw Berufung erhoben. Von der Berufungsbehörde, der Oö. Landesregierung wurde mit Schreiben vom 25. März 2009 mitgeteilt, dass das Verfahren bis zur Erlassung eines Bescheides im anhängigen abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren ausgesetzt wird.

 

Diese naturschutzbehördlichen Administrativverfügungen zeigen, dass aus naturschutzrechtlicher Sicht seit dem 1.1.2004 eine Baurestmassenaufbereitung auch in mobiler Form in der Kalkschottergrube X nicht zulässig ist.

 

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 wurde von der Erstinstanz zur Fortführung des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die ortsfeste Abfall­behandlungsanlage samt Baurestmassenzwischenlager der Bezirks­beauftragte für Natur- und Landschaftsschutz ersucht, ergänzende Fragen zu beantworten und seine Stellungnahme zum gegenständlichen Genehmigungsantrag abzugeben.

 

In Beantwortung der behördlichen Anfragen teilte der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz der Erstinstanz am 11.11.2008 mit, dass die Schottergrube X im nominierten Natura 2000-Vogelschutzgebiet "X" liegt. Das Gebiet ist bisher nur nominiert und soll in den nächsten Jahren verordnet werden. Hingewiesen wurde darauf, dass im Natura 2000-Gebiet, unabhängig, ob dieses verordnet oder nominiert ist, generell das Verschlechterungsverbot gilt und Maßnahmen diesbezüglich zu prüfen sind. Eine Begutachtung des eingereichten Projektes wurde vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz unter Hinweis auf die Administrativverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. April 2008 und der dagegen erhobenen Berufung nicht durchgeführt, da dies aus naturschutzfachlicher Sicht in direktem Zusammenhang mit der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes bezogen auf den rechtskräftigen Bescheid vom 19. Juli 2002 stehe.

 

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 16. Dezember 2008 wurde der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz aufgefordert, sein Gutachten zum gegenständlichen Verfahren bis zu einem festgesetzten Termin zu übermitteln. Weiters wurde von der Erstinstanz unter Bezugnahme auf den Antrag des Oö. Umweltanwaltes in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2006 nach Einbeziehung des im Genehmigungsverfahren für die gegenständliche Schottergrube erstellten ornithologischen Gutachtens vom 29. März 2001 im Hinblick auf das nominierte Natura 2000-Gebiet, der Sachverständige für Ornithologie beauftragt eine neuerliche Begutachtung des eingereichten Projektes vorzunehmen.

 

Vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz wurde über diesen Auftrag folgendes Gutachten datiert mit 16. März 2009 abgegeben:

"Der Traun begleitenden Flusslandschaft kommt aus der Sicht des Landschaftsschutzes wie auch des Biotopschutzes, vor allem in ornithologischer Hinsicht, große Bedeutung zu. Das Gebiet war als international bedeutsames Vogelschutzgebiet als NATURA-2000-Gebiet (X) zu nominieren. Einer Weiterführung des Schotterabbaues konnte aus naturschutzfachlicher Sicht nur unter der Bedingung zugestimmt werden, dass dieser besonderen Schutzwürdigkeit Rechnung getragen wird. Im Naturschutzgutachten zur Naturschutzbewilligung (Verhandlungsschrift vom 26.04.2001) wird im Detail auf die örtlichen Verhältnisse eingegangen, diesbezüglich wird auf dieses Gutachten verwiesen.

 

Die fachliche Zustimmung zum derzeitigen Schotterabbau samt befristeter Bauschuttaufbereitung waren an folgende Grundsätze bzw. Forderungen gebunden (im Detail nachzulesen im Gutachten vom 26.04.2001):

1.     Erhaltung der Uferbereiche

2.     Konsequente Standortsgemäße Rekultivierung:

Die Rekultivierung hat sowohl in der zeitlichen wie auch in der räumlichen Abfolge so zu erfolgen, dass die offene Fläche auf ein Minimum, wie es für einen geregelten Abbaubetrieb unbedingt notwendig ist, reduziert wird. Minimale offene Fläche!

3.     Schaffung einer möglichst hohen Strukturvielfalt

4.     Herstellung einer harmonischen Endausformung

5.     keine weitere Bauschuttaufbereitung und auch keine sonstige Lagerung von Baumaterialien u. dgl. im Planungsbereich

 

Eine maßgebliche Bedingung dafür, dass aus Naturschutzsicht der weitere Schotterabbau genehmigt werden konnte, war, dass die offene Fläche im Zuge des Abbaues einer flächen- und mengenmäßig begrenzten Aushubdeponie wie auch einer befristeten Bauschuttmanipulation möglichst klein gehalten wird, was durch knappe Abbau- und unmittelbar nachfolgende Rekultivierungsetappen erreicht werden soll. Die maximale offene Fläche war mit 3,0 ha festzulegen.

 

Wie der Abbaubetrieb zeigt, wird die Beschränkung der offenen Fläche auf maximal 3,0 ha nicht eingehalten, tatsächlich hat laut letztem Zwischenbericht die offene Fläche ein Ausmaß von etwa 4,0 ha. Ein wesentlicher Grund für die zusätzliche offene Fläche ist die Zwischenlagerung von aufbereitetem Bauschuttmaterial sowie generell der Betrieb der Bauschuttaufbereitung.

 

Entsprechend der Antragsunterlagen wird für einen weiteren Betrieb der Bauschuttaufbereitung eine Fläche von 2.660 beansprucht, darin enthalten ist jedoch nicht die Fläche, die für die Lagerung des aufbereiteten Materials beansprucht wird, so dass im Falle einer weiteren Bauschuttaufbereitung die derzeit festgelegte maximale offene Fläche deutlich vergrößert werden würde. Das tatsächlich erforderliche Flächenausmaß wurde nicht dargelegt. Die bisherige Praxis zeigt jedoch, dass unterschiedliche Materialsortierungen anfallen und deren Lagerung und Manipulation einen erheblichen Flächenbedarf mit sich bringen.

 

Im Bezug auf das Landschaftsbild stellt die Größe der offenen Fläche, auf der der Abbau und die Materialmanipulation erfolgt, einen maßgeblichen Parameter dar. Durch eine zusätzliche Ausweitung der offenen Fläche wird das Landschaftsbild zusätzlich über das unbedingt notwendige Ausmaß hinaus beeinträchtigt. Der derzeitige (konsenslose) Betrieb der Bauschuttaufbereitung zeigt, dass auf einer Fläche von schätzungsweise einem Hektar die Aufbereitung betrieben und das produzierte Recyclingmaterial in Form von mehrere Meter hohen Haufen gelagert wird. Die gelagerten Materialien bewirken durch die Flächenausdehnung, die weit über das beantragte Ausmaß von 2.660 hinaus geht, eine deutliche zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, wie es bei einem bescheidgemäßen Schotterabbau der Fall wäre.

 

Bezüglich der Schädigung durch eine allfällige Bauschuttaufbereitung des Naturhaushaltes und der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen wird auf das ornithologische Gutachten von Dr. X verwiesen. Nachdem das Vorhaben in einem Vogelschutzgebiet liegt, ist den ornithologischen Aspekten besonderes Gewicht beizumessen. Dr. X kommt in seinem Gutachten vom 25. Februar 2009 zu dem Schluss, dass der zusätzliche Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage oder Recyclinganlage in erster Linie auf Grund der zusätzlichen Lärmentwicklung als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Vogelschutzgebietes zu werten und daher aus fachlicher Sicht abzulehnen ist.

 

Insbesonders im Hinblick auf die zu erwartende zusätzliche Vergrößerung der offenen Fläche und zwar deutlich über das beantragte Ausmaß von 2.660 hinaus sowie der auf diesen Flächen stattfindenden Lärmentwicklung durch die Bauschuttmanipulation ist eine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung des örtlichen Naturraumes wie auch des Landschaftsbildes zu erwarten, so dass das Vorhaben aus fachlicher Sicht abzulehnen ist. Im Zuge des weiteren Betriebes des Schotterabbaues sind die oben angeführten Grundsätze bzw. Forderungen an die die derzeitige Naturschutzbewilligung gebunden ist, einzuhalten und nachhaltig zu verfolgen."

 

Ebenso wurde vom Sachverständigen für Ornithologie das geforderte Gutachten datiert mit 25. Februar 2009 abgegeben. Dieses Gutachten weist folgenden Inhalt auf:

"Das vorliegende Projekt steht in einem direkten räumlichen und thematischen Zusammenhang mit der im Jahr 2002 naturschutzrechtlich bewilligten Kiesgrube X und kann daher nur gemeinsam mit den für die Kiesgrube im Bescheid festgelegten Auflagen beurteilt werden.

 

Die Kiesgrube bewirkt aufgrund der Flächenreduktion und Verjüngung von Waldflächen einen mittelfristigen, vorübergehenden Verlust an Lebensräumen für die genannten Waldvogelarten, die Schutzgut des Natura 2000 – Gebietes darstellen. Durch die Lärmbelastung durch den Betrieb der Kiesgrube kommt es zusätzlich zu erheblichen Einschränkungen der Nutzbarkeit des Kiesgrubengeländes, der Rekultivierungsflächen und angrenzender höchstwertiger Flächen innerhalb des Natura 2000 – Gebietes am Flusslauf der Traun selbst und an den naturnahen Waldflächen entlang der Einhänge zur Traun. Die naturschutzfachliche Bewilligungsfähigkeit gründet darauf, dass die Flächenverluste an Habitatflächen der Schutzgüter des Gebietes Waldflächen betreffen, die stark überwiegend von Fichtenforsten bewachsen sind, weiters sind diese Flächenverluste nicht endgültig, sondern langfristig kompensierbar. Weiters wurden langfristig wirksame Ausgleichsmaßnahmen als Auflagen festgelegt. Gleichermaßen bedeutend sind die im Bescheid festgelegten schadensminimierenden Maßnahmen. Zwei wesentliche Auflagen legen das maximale Ausmaß der offenen Fläche in der Kiesgrube mit 3 ha fest, weiters wird die Einstellung der Bauschuttaufbereitung bis 31.12.2003 festgelegt. Nur unter all den genannten Voraussetzungen ist der Betrieb der Schottergrube innerhalb des Natura 2000 – Gebietes zulässig. Jede Änderung der Auflagen zum Nachteil der Lebensraumsituation der Schutzgüter des Natura 2000 – Gebietes stellt deshalb die Bewilligungsfähigkeit der Kiesgrube in diesem ausgesprochen sensiblen Naturraum in Frage. Dies gilt genauso für im unmittelbaren Nahbereich der Kiesgrube beantragte, den Auflagen des Bescheides widersprechende Vorhaben.

 

Für die Beurteilung der Auswirkungen einer Bauschuttaufbereitungsanlage auf den Schutzzweck des Natura 2000 – Gebietes im betreffenden Teilgebiet sind (1) das Ausmaß an dauerhaften oder vorübergehenden Flächenverlusten an Lebensräumen der Schutzgüter des Natura 2000 - Gebietes und (2) Störwirkungen durch Lärm in Lebensraumflächen der Schutzgüter ausschlaggebend.

 

(1) Direkter Flächenverlust an Habitatflächen der betroffenen Arten

 

Die Recyclinganlage bewirkt einen – bei entsprechenden Auflagen – mittelfristigen, vorübergehenden Flächenverlust an Lebensraumflächen der vorkommenden Waldvogelarten im Ausmaß von etwa 0,25 ha. Der direkte Verlust an Lebensraumflächen kann als vergleichsweise gering eingestuft werden, da die betreffende Fläche keine im derzeitigen Zustand besonders hochwertigen Lebensraumflächen des Natura 2000 – Gebietes umfasst. Es muss aber berücksichtigt werden, dass dies sehr wesentlich auch aufgrund der Lärmentwicklung in der angrenzenden Kiesgrube mit verursacht ist. Der Flächenverlust muss aufgrund der unmittelbaren Nähe gemeinsam mit den Verlusten an Lebensraumflächen durch den Betrieb der Kiesgrube beurteilt werden. Diese bewirkt einen mittelfristigen Verlust von 3,8 ha Lebensraumfläche für mehrere europarechtlich zu schützende Vogelarten (Wespenbussard, Schwarzspecht, teilweise Uhu, Baumfalke) einerseits durch die Abbautätigkeit, andererseits durch die vorübergehende Rodung und Neuaufforstung der Waldvegetation. Die fachliche Bewilligungsfähigkeit der Kiesgrube innerhalb des Natura 2000 – Gebietes gründet zu wesentlichen Teilen auf den festgelegten Ausgleichsmaßnahmen und schadensminimierenden Maßnahmen. Letztere umfassen eine maximal bewilligte offene Fläche der Kiesgrube von 3 ha; in der Regel bestanden aber durchgehend etwa 4 ha offene Fläche in der Kiesgrube. Dies ist durch die konsenslose Flächeninanspruchnahme als Baurestmassen-Zwischenlager mitbegründet. Eine Bewilligung einer weiteren offenen Fläche unmittelbar angrenzend an die Kiesgrube, die dazu führt, dass das Ausmaß von 3 ha offener Flächen insgesamt überschritten wird, wird grundsätzlich als negative Auswirkung auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes gewertet. Gleichermaßen trifft dies zu, wenn das Baurestmassenzwischenlager innerhalb der Kiesgrube liegt und dadurch die Flächenausdehnung offener Kiesflächen in der Kiesgrube 3 ha überschreitet.

 

(2) Störwirkung durch Lärm

 

Insbesondere durch eine längere Laufzeit der Maschinen in der Kiesgrube würde die Recyclinganlage zu einer deutlichen zusätzlichen Lärmbelastung in und im Umkreis der Kiesgrube führen. Laut Angaben des Projektwerbers hat der derzeitige und voraussichtlich künftige Betrieb der Bauschuttaufbereitung einen Anteil von etwa 10 – 20 % der Laufzeit der Maschinen in der Kiesgrube. Dies würde eine Zunahme der Lärmbelastung im Vergleich zum bewilligten Zustand in und im Umkreis der Kiesgrube von 10 - 20 % bedeuten. Die seitens der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht konkret gestellte Frage bezüglich des qualitativen Unterschieds der Auswirkungen eines Schotterbrechers und einer Bauschuttaufbereitung trifft nicht die zu beantwortende Frage hinsichtlich der Eingriffserheblichkeit der Bauschuttaufbereitung auf den Schutzzweck des Natura 2000 - Gebietes. Der qualitative Unterschied ist wahrscheinlich gering, prüfrelevant ist aber die quantitative Zunahme des Lärms in diesem Teilgebietes des Natura 2000 – Gebietes im Ausmaß von etwa 10 - 20 % der bisher bewilligten Belastung. Seit der Publikation von Reck (2001) ist evident, dass Lärmeffekte auch für Lebensraumflächen von Vogelarten relevant und eine gutachterliche Einschätzung über räumlich – quantitative Wirkungen möglich ist. Die bestehende Kiesgrube bewirkt eine Vorbelastung des Gebietes durch Lärm, die keinesfalls zu unterschätzen ist. Detaillierte Untersuchungen zum Schallpegel in und im Umkreis der Kiesgrube liegen nicht vor. Die vorliegenden stichprobenartigen Befunde von einem Schalleitungspegel von 100 – 107 dB lassen den Schluss zu, dass im Bereich der offenen Flächen der Kiesgrube ein Pegel von 50 dBA während der Betriebszeiten deutlich überschritten wird. Es ist weiters zu erwarten, dass dies auf weiteren Flächen im Umfeld der Grube inklusive von hochwertigen Flächen am Traunufer und in angrenzenden Hangwaldbereichen zutrifft. Es ist deshalb beim jetzigen Kenntnisstand davon auszugehen, dass die Lärmentwicklung des Betriebes der Kiesgrube erhebliche Flächen zusätzlich zu den 3,8 ha Abbaufläche innerhalb des Schutzgebietes in ihrer Eignung als Lebensraum für die betreffenden Vogelarten stark mindert. Umso bedeutender ist es daher, innerhalb des Natura 2000 – Gebietes Auflagen, die in den Bescheid aufgenommen wurden, um eine diesbezügliche Schadensminimierung der Wirkung durch den Kiesabbau zu erzielen, auch einzuhalten. Dazu zählt insbesondere die Auflage, die Aufbereitung von Bauschutt in der Kiesgrube befristet mit 31.12.2003 zu beenden. Eine Bewilligung der Bauschuttaufbereitung wie derzeit geplant im unmittelbaren Nahbereich der Kiesgrube innerhalb des Natura 2000 – Gebietes führt zu einer zusätzlichen Lärmbelastung im Ausmaß von etwa 10 - 20 %. Dies stellt zweifellos eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000 – Gebietes dar.

 

Zusammenfassende Beurteilung

Die Bewilligung der betreffenden Kiesgrube auf Schutzgut-Lebensraumflächen mäßiger Bedeutung in einem Natura 2000 – Gebiet im Ausmaß von 3,8 ha mit langjährigen negativen Effekten auf angrenzende, zum Teil sehr hochwertige Schutzgut-Lebensraumflächen wird aus fachlichen Gründen nur unter Erteilung bestimmter, strikter Auflagen als gerade noch bewilligungsfähig eingestuft. Der zusätzliche Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage oder Recyclinganlage innerhalb oder im unmittelbaren Nahbereich der Kiesgrube ist in erster Linie aufgrund der zusätzlichen Lärmentwicklung als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000 – Gebietes zu werten. Auf die rechtlichen Bestimmungen in Art.6 (3) und (4) FFH-RL wird hingewiesen."

 

 

Die Bw entgegnet dem Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2009, dass zum Zeitpunkt 19. Juli 2002 noch kein rechtsgültiger Bescheid zum Betrieb der Bauschuttaufbereitung vorgelegen ist. Dieser wurde erst am 12. August 2003, UR-305337/12-2003, ausgestellt. Es wurde ausschließlich um eine neue Bewilligung angesucht, weil sich der Standort verändert hat. Es wurden bereits sämtliche Bescheidauflagen erfüllt und der Behörde gemeldet. Lediglich dem Entfernungsauftrag der bereits aufbereiteten Materialien (Asphaltbruch, Betonbruch, Recyclingmaterial 10/40 und Kabelsand) wurde nicht nachgekommen, weil die Bw bis dato im Besitz einer aufrechten Bewilligung ist. Auf Empfehlung des Naturschutzbeauftragten wurde die im Vorprüfungsverfahren ursprünglich vorgesehene Fläche von 5.000 m2 um die Hälfte reduziert und auch in dieser Weise eingereicht. Der so neu gefundene Standort ist, im Hinblick auf den Landschaftsschutz, weil dieser der Richtung des Kiesabbaus vorgelagert ist und somit nachfolgende Rekultivierungen nicht hindert, ein besserer, auch im Hinblick auf den Anrainerschutz, weil dieser sich hinter einer Geländestufe befindet und somit nicht einsehbar und auch nicht einhörbar ist. Zum Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz selbst wird eingewendet, dass von einem Biotopschutz gesprochen wird, obwohl ein Biotop gar nicht vorhanden ist. Als Ausgleichsmaßnahme wurde vorgeschrieben ein solches zu errichten. Wie der Abbaubetrieb zeigt, wird die offene Fläche Zug um Zug kleiner, vor 2001 betrug die offene Fläche 6,5 ha. Gleichzeitig sei vorgeschrieben worden eine neue Zufahrt zu errichten. Um eine Geländestufe von 15 m zu überwinden und diese auch Lkw-befahrbar zu gestalten, habe er alleine eine Fläche von 0,5 ha benötigt. Die Zwischenlagerung des aufbereiteten Materials geht zu Lasten der offenen Fläche, die für den Kiesabbau benötigt wird. Die Vergrößerung der offenen Fläche von 2.700 m2 für den neuen Standort ist Gegenstand des Verfahrens. Dass es sich hier um eine zusätzliche Rodung handelt, ergibt sich aus den topografischen  Situation, welche in verschiedenen Vorgesprächen erörtert und als genehmigungsfähig erachtet wurde.

 

Zum Gutachten des Sachverständigen für Ornithologie wird vom Bw eingewendet, dass die betroffene Fläche für die Aufbereitungsanlage keine besonders hochwertige Lebensraumfläche des Natura 2000-Gebietes umfasst. Es werden immer wieder Traunhänge ins Treffen geführt, die weder beim Kiesabbau, noch beim Betrieb der Bauschuttaufbereitung betroffen sind. Die Ausgleichsmaßnahmen (Schaffung einer Stillwasserfläche, Neuanpflanzung der abgebauten und wiederverfüllten Flächen mit Gehölzen, wie es für den Naturhaushalt bzw. die Habitate günstig sind) werden auch mit Bauschuttaufbereitung erfüllt.

Wie bereits erwähnt, werden die Laufzeiten der Maschinen nicht erhöht. Der Sachverständige kommt zum Schluss, dass die Qualität des Lärm keinen Unterschied darstellt, egal ob er vom Betrieb der Kiesaufbereitung oder vom Betrieb der Bauschuttaufbereitung herrührt. Es mag richtig sein, dass Lärm eine gewisse Belastung für Lebensraumflächen für Vogelarten darstellt. Bereits das erste ornithologische Gutachten kommt aber zum Schluss, dass sich bei einer gleich bleibenden Schallausbreitung ein Gewöhnungseffekt einstellt. Entgegen den Behauptungen des Sachverständigen liegen sehr wohl Untersuchungen zur Schallausbreitung in und im Umkreis der Kiesgrube vor (Lärmgutachten für die Abbaubewilligung).

 

Von der Erstinstanz wurde den Sachverständigen abschließend nochmals Gelegenheit gegeben, zu den Einwänden der Bw bezogen auf die vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen. Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz kommt insgesamt zum Schluss, dass die Bauschuttaufbereitung und Manipulation über ein geringfügiges Ausmaß (wie es auf der beantragten Fläche zu bewerkstelligen wäre) im Widerspruch mit den naturschutzfachlichen Zielen wie sie in dem Naturschutzgutachten ausführlich dargelegt sind stehen.

 

Auch vom Sachverständigen für Ornithologie wird auf Grund der Einwände der Bw festgehalten, dass sein Gutachten vom 25.2.2009 vollinhaltlich aufrecht bleibt. Zu den Angaben betreffend Lärmwirkung durch das Vorhaben auf das Natura 2000-Gebiet wird vom Sachverständigen Folgendes festgehalten:

"Zu den Angaben betreffend der Lärmwirkung durch das Vorhaben auf das Natura 2000 – Gebiet:

Entsprechende Angaben zu Schalldruckpegeln waren bei der Erstellung des Gutachtens nicht ausreichend verfügbar. Die Schlüsse im Gutachten wurden daher sehr vorsichtig gezogen, können aufgrund der Angaben Herrn DI X jetzt aber bestätigt werden. Es wird auch darauf hingewiesen, dass im GA nicht behauptet wurde, ein Schalleistungswert von 107 dB(A) sei einem Schalldruckpegel von 107 dB(A) gleichzusetzen. Weiters ist nicht davon auszugehen, dass wenn Reck 2001 für einen Schalldruckpegel von 47 – 54 dB eine Lebensraumminderung von 25 % (10 – 40 %) angibt, für 45 dB eine Lebensraumminderung von nur 10 % zu erwarten ist. Lineare Zusammenhänge sind bei der Abschätzung der Wirkung von Störquellen auf Tierarten oft nicht gegeben, während artspezifischen Schwellenwerten, die ohne aufwändige Untersuchungen schwer einschätzbar sind eine bedeutende Rolle zukommt. Reck betont selbst, dass die Spanne von 10-40 % auch damit in Zusammenhang steht, dass die Wirkungen auf verschiedene Arten unterschiedlich sind.

1) Innerhalb der Grube liegen nach den Berechnungen Herrn DI X die Schalldruckpegel deutlich über 50 dB(A).

2) Die Lärmquellen bestehen nicht punktförmig im zentralen Bereich der Grube sondern sind im offenen Grubenbereich naturgemäß verteilt, das heißt selbst bei Berücksichtigung nur eines 300m- Radius sind wesentlich größere Flächen maßgeblich gestört, als auf Seite 23 des Schreibens von Herrn DI X. Dies betrifft auch die Traun selbst und Teile der besonders hochwertigen Einhänge zur Traun.

3) Aufgrund der Angaben DI X liegt der Bereich mit maßgeblichen Störwirkungen durch die beantragte Anlage in einem Radius zwischen 300 und wahrscheinlich über 600 Metern Entfernung zur Lärmquelle, damit sind erheblich größere Flächen betroffen, als in der Abbildung für die Kiesgrube angegeben.

4) Durch die beantragte Lage der Anlage läge eine zusätzliche Lärmquelle südwestlich des Grubenareals vor, was wiederum zu einer Zunahme der Störung in einem durch den Betrieb der Kiesgrube bereits erheblich vorbelasteten Raum innerhalb des Natura 2000 – Gebietes führt.

 

Die Schlüsse Herrn DI X können daher nicht nachvollzogen werden. Die beantragte Anlage kann zwar innerhalb einer beeinträchtigten Zone liegen, da die Anlage aber deutlich vom Zentrum der bestehenden und absehbar sich entwicklenden Lärmquellen in der Kiesgrube liegt, führt sie jedenfalls zu einer zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000 – Gebietes, auch wenn eine teilweise oder bereichsweise Abschwächung der Lärmwirkung durch Schallausbreitungshindernisse berücksichtigt wird.

 

Die Vergleiche mit den weiteren angegebenen Störquellen sind insofern hinfällig, da diese bereits vor der Nominierung gegeben waren. Weitere Informationen dazu siehe auf Seite 3 der Stellungnahme.

 

Zur Abgrenzung des Natura 2000 – Gebietes:

Eine großräumige und langfristige Planung eines Schutzgebietes führt wie bereits erwähnt zwangsläufig zur Frage der Einbeziehung bereits gestörter Bereiche. Entscheidend ist, ob die Störquellen die Gesamtqualität des Gebiets maßgeblich beeinträchtigen, was hier nicht der Fall ist, da insgesamt in Relation zur Gesamtausdehnung des Gebietes nur vergleichsweise wenige Störquellen in das Gebiet einbezogen wurden. Bei allen Kiesgruben ist absehbar, dass diese einzelne oder nur wenige Jahrzehnte im Betrieb sein werden. Ein Ausschluss dieser Bereiche hätte die geforderte Geschlossenheit des Gebietes langfristig verhindert und würde in wenigen Jahrzehnten die umgekehrte Frage aufwerfen, warum diese Bereiche nicht einbezogen wurden. Ein Teil der Störwirkungen wird verbleiben, neue Störwirkungen werden auf ihre Auswirkung auf den Schutzzweck des Gebietes zu beurteilen sein.

 

Zur Argumentation der Schonung natürlicher mineralischer Rohstoffe und der Verwertung und Recyclierung von mineralischen Bauschuttmassen ist folgendes anzumerken: Eine Verlängerung der Lebensdauer des Gewinnungsbetriebes innerhalb des Gebiets und insbesondere im traunnahen Bereich ist keinesfalls im Interesse des Natura 2000 – Gebietes. Für Baurestmassenverwertung bestehen im gegebenen Raum jedenfalls grundsätzlich vergleichbare Möglichkeiten in Kiesgruben außerhalb des Natura 2000 – Gebietes.

 

Das Gutachten des ASV verbleibt somit vollinhaltlich aufrecht. Die Einhaltung der Auflagen im Bewilligungsbescheid ist sowohl aus Sicht des Natura 2000 – Gebietes, wie auch in Zusammenhang mit naturschutzfachlichen Einschätzungen unabhängig davon von großer Bedeutung."

 

 

In rechtlicher Würdigung dieser Ermittlungsergebnisse hat die belangte Behörde mit der nunmehr bekämpften Entscheidung den Genehmigungsantrag der Bw abgewiesen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Bescheiden, Gutachten und sonstigen Schriftstücken und war daher in dieser Weise festzustellen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 37 Abs.1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z3 AWG 2002 sind sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr und Änderungen einer solchen Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen.

 

Nach § 38 Abs.1 AWG 2002 (Verfassungsbestimmung) sind im Genehmigungs­verfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungs­pflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

 

Gemäß § 43 Abs.1 AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß § 37 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.     Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2.     Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3.     Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4.     Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5.     Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.

6.     Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) ist eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, zu erteilen,

1.     wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2.     wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

 

5.2. Die Rechtsprechung hat bereits zum AWG 1990 klargestellt, dass in jenen Fällen, in denen eine Genehmigungspflicht nach AWG besteht, eine Durchführung gesonderter Genehmigungsverfahren und Entscheidungen nach von der Konzentrationsbestimmung umfassten Materiengesetzen nicht zulässig ist (zB. VwGH 17.5.2001, Zl. 2001/07/0051; 19.3.1998, 96/07/0210; 18.1.2001, 2000/07/0090). Da die Konstruktion des AWG 2002 grundsätzlich jener des AWG 1990 entspricht, gilt dieser Anwendungsvorrang gegenüber den in § 38 Abs.1 und 1a aufgezählten Bundes- und Landesgesetzen auch für das AWG 2002. Im Fall der Genehmigungspflicht nach AWG 2002 ist demnach eine eigenständige Genehmigung nach zB GewO, WRG oder Naturschutzgesetz nicht zulässig und die ohne AWG-Genehmigung errichtete bzw. betriebene Anlage konsenslos (Schmelz im AWG 2002, Kommentar, Seite 267).

 

Festzuhalten ist, dass zwar für die Baurestmassenaufbereitungsanlage in mobiler Ausführung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 12.8.2003, UR-305337/12/2003, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung erteilt wurde, die Verfahrens- bzw. Entscheidungskonzentration gemäß § 38 AWG 2002 aber nicht für mobile Anlagen gilt. Aus den im Sachverhalt zitierten naturschutz­behörd­lichen Administrativverfügungen sowie den sonstigen naturschutzbehördlichen Entscheidungen ergibt sich, dass eine Baurestmassenaufbereitung in der gegenständlichen Schottergrube aus naturschutzbehördlicher Sicht bislang nicht genehmigt wurde und deswegen von einem Neuantrag auszugehen ist. Auch die ursprünglich als Bauschuttdeponie genehmigte Rekultivierung in Teilen der Schottergrube wurde vom Betreiber im Hinblick auf die Anpassung der Deponie an den Stand der Deponietechnik als Bodenaushubdeponie rückgestuft. Diese vom Betreiber vorgenommene Rückstufung der Deponie führt auch dazu, dass am Schottergrubenareal eine Zwischenlagerung von Baurestmassen, sei es in nicht aufbereiteter oder aufbereiteter Form in abfallwirtschaftsrechtlicher Sicht nicht genehmigt ist. Die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die mobile Anlage umfasst jedenfalls die nunmehr im Projekt ausgewiesenen Zwischenlagerflächen von Baurestmassen nicht. Das eingereichte Projekt sieht als Rohmateriallagerfläche ein Ausmaß von 600 m2 und als Fertigproduktlager 500 m2 für Beton- und Ziegelbruch und 100 m2 für Asphaltbruch vor. Die Lärmentwicklungen durch Anlieferungen und Manipulationen in diesen Zwischenlagerflächen sind von keinem Genehmigungskonsens umfasst und bislang auch keiner Beurteilung unterzogen worden und ist unter diesem Gesichtspunkt auch das Vorbringen in der Berufung zu relativieren, wonach sich am ortsfesten Einsatz der Brecheranlage, die bislang in mobiler Ausführung 6 Monate am Standort betrieben werden konnte, nichts ändere. Von der im Einreichprojekt dargestellten Verlagerung einer bereits genehmigten Anlage kann daher nicht ausgegangen werden. Das gegenständliche Projekt betrifft nämlich nicht nur die Betriebszeit der Aufbereitungsanlage selbst, sondern sind auch die zum eigentlichen Anlagenbetrieb notwendigen Lager- und Manipulationsflächen von wesentlicher Bedeutung. Es ist zwar durchaus nachzuvollziehen, dass durch den Einsatz einer Brecheranlage, sowohl zur Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen als auch zur Aufbereitung von Baurestmassen, in beiden Einsatzfällen jeweils das gleiche Lärmniveau erreicht wird. Zusätzlich können allerdings durch Manipulationen in Lagerbereichen, die in der Schottergrube sowohl für abgebauten mineralischen Rohstoff als auch für angeliefertes und aufbereitetes Baurestmassenmaterial bestehen sollen, weitere bislang nicht vom Konsens umfasste Emissionen entstehen.

 

Im Sinne der gutachtlichen Ausführungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie des Sachverständigen für Ornithologie wurde das Gebiet der Schottergrube als international bedeutsames Vogelschutzgebiet als Natura 2000-Gebiet (Untere Traun) nominiert. Eine naturschutzfachliche Zustimmung zum weiteren Schotterabbau in diesem Gebiet war damit verbunden die Uferbereiche zu erhalten, eine konsequente standortgemäße Rekultivierung zu erreichen, eine möglichst hohe Strukturvielfalt zu schaffen und eine harmonische Endausformung zu erhalten. Wesentliche Bedingung dafür war keine weitere Bauschuttaufbereitung und keine sonstige Lagerung von Baumaterialien in diesem Abbaugebiet. In diesen fachlichen Ausführungen resultieren auch die bereits erwähnten naturschutzbehördlichen Administrativverfügungen hinsichtlich der Beseitigung sämtlicher Baurestmassen aus dem Schottergrubenbereich. Der Forderung des naturschutzfachlichen Sachverständigen wurde in der naturschutzbehördlichen Bewilligung der Kalkschottergrube insofern Rechnung getragen, als die offene Fläche (Manipulationsfläche, Abbaufläche, Aufbereitung)  mit einem Flächenausmaß von 3 ha beschränkt wurde.

 

Ausgehend von dieser naturschutzbehördlichen Festlegung kommt der ornithologische Sachverständige in seinem Gutachten zum Schluss, dass der Flächenverlust an Lebensraumflächen der vorkommenden Waldvogelarten durch das gegenständliche Projekt gemeinsam mit den Verlusten an Lebensraumflächen durch den Betrieb der Kiesgrube beurteilt werden muss. Der Sachverständige führt aus, dass dies zu einem mittelfristigen Verlust von 3,8 ha Lebensraumfläche für mehrere europarechtlich zu schützende Vogelarten (Wespenbussard, Schwarzspecht, teilweise Uhu, Baumfalke) einerseits durch die Abbautätigkeit, andererseits durch die vorübergehende Rodung und Neuaufforstung der Waldvegetation führt. Die fachliche Bewilligungsfähigkeit der Kiesgrube innerhalb des Natura 2000-Gebietes gründete zu wesentlichen Teilen auf den festgelegten Ausgleichsmaßnahmen und schadensminimierenden Maßnahmen. Letztere umfassen nach Ausführungen des Sachverständigen die max. bewilligte offene Fläche der Kiesgrube von 3 ha. Angemerkt wird vom Sachverständigen dazu, dass in der Regel aber durchgehend etwa 4 ha offene Fläche in der Kiesgrube bestanden haben. Mit verursacht ist diese Flächeninanspruchnahme durch die konsenslose Baurestmassenzwischen­lagerung. Der Sachverständige hält fest, dass eine Bewilligung einer weiteren offenen Fläche unmittelbar angrenzend an die Kiesgrube dazu führe, dass das Ausmaß von 3 ha offener Fläche insgesamt überschritten wird, was grundsätzlich als negative Auswirkung auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes gewertet wird. Zu den Störwirkungen durch Lärm führt der Sachverständige aus, dass die vorliegenden stichprobenartigen Befunde von einem Schallleistungspegel von 100 bis 107 dB den Schluss zulassen, dass im Bereich der offenen Flächen der Kiesgrube ein Pegel von 50 dB(A) während der Betriebszeiten deutlich überschritten wird. Es ist weiters zu erwarten, dass dies auf den weiteren Flächen im Umfeld der Grube inkl. von hochwertigen Flächen am Traunufer und in angrenzenden Handwaldbereichen zutrifft. Der Sachverständige kommt zum Schluss, dass der zusätzliche Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage oder Recyclinganlage innerhalb oder im unmittelbaren Nahbereich der Kiesgrube in erster Linie auf Grund der zusätzlichen Lärmentwicklung als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweck des Natura 2000-Gebietes zu werten ist.

 

Den gegen das Gutachten geäußerten Bedenken durch die Berufungswerberin  begegnet der Sachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt 4.1. verwiesen.

 

Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin, wonach der ornithologische Amtssachverständige einem Fehlschluss unterliege, stellen sich dessen gutachtliche Ausführungen für den Unabhängigen Verwaltungssenat insbesondere im Zusammenhang mit den ursprünglichen Überlegungen zur Bewilligung des Kiesabbaus im nominierten Natura 2000-Gebiet sowie den naturschutzbehördlichen Verfügungen hinsichtlich der Beseitigung sämtlicher Baurestmassen aus dem Schottergrubenareal, um dadurch eine Genehmigungsfähigkeit des Kiesabbauprojektes zu erhalten, als schlüssig dar. Wie bereits oben dargestellt, erscheinen die Annahmen des Sachverständigen unter Einbeziehung der geplanten Flächen für die Zwischenlagerung von Baurestmassen als schlüssig und nachvollziehbar und ist in rechtlicher Hinsicht, die vom Sachverständigen herangezogene erhebliche Beeinträchtigung durch zusätzliche Lärmentwicklung als Beurteilungsgrundlage heranziehbar. Die Ausführungen in der Berufung beschränken sich dahingehend ausschließlich auf die Einsatzzeit der Aufbereitungsanlage, die allerdings nicht isoliert für die vom Projekt ausgehenden Lärmemissionen betrachtet werden kann. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung in der Berufung, wonach der Sachverständige fälschlicherweise vom Fehlen der erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung für die mobile Brecheranlage ausginge. Feststeht, durch die bereits im Sachverhalt dargestellte rechtliche Situation, dass naturschutzbehördlich weder eine Zwischenlagerung noch eine Aufbereitung von mineralischen Baurestmassen genehmigt ist. Zudem ist festzuhalten, dass die im Berufungsvorbringen dargestellte Aufteilung der Jahresbetriebszeit der Aufbereitungsanlage in den eingereichten Projektsunterlagen sowie im ursprünglichen Genehmigungsantrag nicht in der Weise dargestellt sind. Das Berufungsvorbringen, wonach die Gesamtbetriebszeit weder verlängert würde, noch die Gesamtbelastung erhöht würde, kann daher zur Entscheidungsfindung nicht beitragen, zumal für die Einleitung und Durchführung eines Genehmigungsverfahrens der Umfang des Ansuchens die Grundlage für die behördliche Entscheidungsbefugnis bildet. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Die in der Berufung beschriebenen Einsatzzeiten waren allerdings nicht Gegenstand des eingereichten Antrages.

 

§ 43 Abs.1 AWG 2002 regelt die Voraussetzungen unter denen eine Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 zu erteilen ist, wobei auch auf die Voraussetzungen der gemäß § 38 AWG 2002 anzuwendenden Vorschriften verwiesen wird. Gemäß § 43 Abs.4 letzter Satz AWG 2002 ist, sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, der Genehmigungsantrag abzuweisen. Gemäß § 38 Abs.1 AWG 2002 sind im gegenständlichen Verfahren vom Landeshauptmann auch alle Vorschriften im Bereich des Naturschutzrechtes für das gegenständliche Projekt anzuwenden. Das von der Erstinstanz durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie des Sachverständigen für Ornithologie verdeutlichen, dass im Hinblick auf den Umstand, dass sich die beanspruchte Fläche innerhalb des nominierten Natura 2000-Gebietes -  Untere Traun – befindet, die Voraussetzung des § 14 Oö. Naturschutzgesetz  nicht erfüllt werden, zumal von einer erheblichen Belastung des Schutzzweckes des Natura 2000-Gebietes auszugehen ist, die von der Berufungswerberin auch durch ihr Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden konnte. Insgesamt ist daher eine Schädigung der Lebensgrundlagen der geschützten Vogelarten nicht auszuschließen, weshalb im Sinne der naturschutz­rechtlichen Vorschriften, die gemäß § 43 Abs.1 AWG 2002 im konzentrierten Verfahren neben anderen Genehmigungsvoraussetzungen maßgeblich sind, von keiner Bewilligungsfähigkeit des Projektes ausgegangen werden kann. Zudem brachte das Ermittlungsverfahren der Erstinstanz keine Anhaltspunkte für ein Überwiegen öffentlicher oder privater Interessen am Vorhaben gegenüber dem öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die Berufungswerberin durch den erstinstanzlichen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge zu geben war.

 

Nicht geteilt werden kann die von der Bw dargestellte Rechtsposition hinsichtlich der eventualiter im Berufungsverfahren beantragten Standortverlegung und den damit verbundenen Ausführungen, dass diese Antragsmodifikationen im Sinne des § 13 Abs.8 AVG möglich ist. Wesentlich ist, dass gemäß § 39 Abs.1 Z1 AWG 2002 dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 auch Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes anzuschließen sind. Die Antragsmodifikation der Bw betrifft die Verlegung der gegenständlichen Anlage auf ein anderes Grundstück. Angaben zur Eignung des vorgesehenen Standortes sind im Berufungsantrag nicht enthalten. Es ist daher auch nicht klar, wo allenfalls die Neusituierung der Anlage stattfinden sollte und ob damit geschützte Interessen von Nachbarn beeinträchtigt werden können. Im diesem Sinne wird davon auszugehen sein, dass die Verlegung der gegenständlichen Anlage an einen anderen Standort sehr wohl als das Wesen des Projektes betreffend zu bewerten ist. In diesem Sinne konnte daher dem Eventualantrag der Bw keine Folge gegeben werden. Die Verlegung des Standortes auf Gst. Nr. 1849, KG. X, ist daher nicht als Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs.4 AVG anzusehen, weil eine Einschränkung des eingereichten Projektes damit nicht verbunden ist und mit der Standortverlegung neue oder größere Gefahren bzw. Belästigungen verbunden sein können. In diesem Sinne war daher dem Eventualantrag keine Folge zu geben.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

Beache:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 24. Mai 2012, Zl.: 2010/07/0172

 

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