Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560122/2/SR/Gr

Linz, 26.07.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 12. Kammer (Vorsitzender: Mag. Dr. Johannes Fischer, Berichter: Mag. Christian Stierschneider, Beisitzer: Mag. Dr. Bernhard Pree) aus Anlass der Berufung des x, x, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. November 2009, GZ SO-130409/5-2009-FF, betreffend Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 iVm dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben und der angefochtene Bescheid in jenem Umfang aufgehoben, als mit diesem über einen Kostenersatz abgesprochen wurde, für den bereits Kostenanerkenntnisse des x vom 19. Oktober 2007 und 29. Jänner 2008 vorliegen und welche vom Antrag des Berufungswerbers vom 19. Februar 2008 nicht umfasst waren.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

§§ 44 und 45 Oö. JWG 1991 iVm §§ 41 bis 45 Oö SHG 1998.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27. November 2009, GZ SO-130409/5-2009-FF, wurde aufgrund eines vom x gemäß § 44 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (im Folgenden: Oö. SHG 1998) gestellten Antrags entschieden, dass der x nicht verpflichtet sei, dem x ab 24. Juli 2007 entstandene Kosten für Leistungen der Unterstützung der Erziehung und der vollen Erziehung für die minderjährigen x, x und x zu ersetzen.

Begründend führt die belangte Behörde – nach Schilderung des Ablaufs des bisherigen Verfahrens und der gesetzlichen Bestimmungen – im Wesentlichen aus, dass sich der vom x gemäß § 44 Abs. 1 Oö. SHG 1998 gestellte Antrag zwar als zulässig erweise, eine inhaltliche Prüfung aber ergebe, dass eine Kostenersatzpflicht des x nicht bestehe. Das Oö. Jugendwohlfahrtgesetz 1991 (im Folgenden: Oö. JWG 1991) kenne keinen einheitlichen Kostenersatztatbestand, sondern unterscheide hinsichtlich Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung und hinsichtlich Maßnahmen der vollen Erziehung, weshalb eine getrennte Prüfung des Kostenersatzes vorzunehmen sei.

Bezüglich Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung sei zunächst festzuhalten, dass solche Leistungen im Bezirk Ried im Innkreis bis Februar 2006 für zwei der drei Minderjährigen gewährt worden seien. Bezüglich dem dritten Minderjährigen seien Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung erstmals durch den Sozialhilfeverband Braunau am Inn geleistet worden. Insofern seien von Februar 2006 bis September 2007 – und damit über einen drei Monate übersteigenden Zeitraum (vgl. § 41 Abs. 2 Oö. SHG 1998) – keine derartigen Leistungen gewährt worden, sodass iSd § 41 Abs. 2 Oö. SHG 1998 keine Kontinuität des Kostenersatzanspruchs gegeben sei.

Ferner sei zu beachten, dass die Minderjährigen mit ihrer Mutter am 24. Juli 2007 in den Bezirk Braunau am Inn übersiedelt, die Maßnahme der Unterstützung mit 11. September 2007, jene der vollen Erziehung mit 23. November 2007 angeordnet worden seien. Folglich ergebe sich sowohl für die Kosten der Unterstützung der Erziehung als auch hinsichtlich der Kosten für Maßnahmen der vollen Erziehung, dass der für eine Kostenersatzpflicht erforderliche Mindestaufenthalt iSd § 41 Abs. 1 Oö. SHG 1998 im Bezirk Ried im Innkreis nicht gegeben gewesen und eine Überwälzung der entstandenen Kosten auf diesen daher ausgeschlossen sei.

Abschließend hält die belangte Behörde klarstellend fest, dass zwischen Leistungen nach dem Oö. SHG 1998 und jenen nach dem Oö. JWG 1991 unterschieden werden müsse. Aus einer Kostentragungspflicht eines Sozialhilfeträgers im Bereich von Leistungen nach dem Oö. SHG 1998 könne daher nicht automatisch die Pflicht der Kostentragung von Leistungen nach dem Oö. JWG 1991 abgeleitet werden.

Im Ergebnis sei eine Kostentragungspflicht des x daher zu verneinen gewesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem x am 7. Dezember 2009 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, am 17. Dezember 2009 per Fax übermittelte – und damit jedenfalls rechtzeitige – Berufung des x.

Begründend wird darin ausgeführt, dass der Sachverhalt nicht bestritten, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht jedoch nicht geteilt werde. Zum einen habe die belangte Behörde übersehen, dass ein Kostenanerkenntnis des x vom 19. Oktober 2007 hinsichtlich bestimmter nach dem Oö. JWG 1991 gewährter Leistungen vorliege, sodass die belangte Behörde lediglich über die von diesem Kostenanerkenntnis nicht umfassten offenen erbrachten Leistungen absprechen hätte dürfen. Zum anderen könne ein weiteres Kostenanerkenntnis des x vom 22. August 2007 ins Treffen geführt werden, welches im Zusammenhang mit der Gewährung sozialer Hilfe für die Familie x abgegeben worden sei. Dieses umfasse auch eine Kostentragungspflicht für die später einsetzenden Jugendwohlfahrtsmaßnahmen für die Minderjährigen.

Der x beantrage daher, der Berufung stattzugeben und den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass der x verpflichtet werde, dem x die ab 24. Juli 2007 entstandenen oder noch anfallenden Kosten für Leistungen der Unterstützung der Erziehung und der vollen Erziehung für die minderjährigen x, x und x zu ersetzen.

1.3. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 legte die belangte Behörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. In diesem Schreiben beantragt die belangte Behörde mit näherer Begründung die Bestätigung ihres Bescheides.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage der – auch in der Berufung ausdrücklich als unbestritten bezeichnete –Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Die drei Minderjährigen sind gemeinsam mit ihrer Mutter am 24. Juli 2007 vom Bezirk Ried im Innkreis in den Bezirk Braunau am Inn übersiedelt.

Die erste und gleichzeitig letzte finanzielle vom x erbrachte Leistung endete im Februar 2006. Diese wurde ausschließlich für x und x erbracht.

Die erste vom x erbrachte Leistung im Rahmen der Unterstützung der Erziehung erfolgte für den minderjährigen x beginnend mit 11. September 2007, für den minderjährigen x beginnend mit dem 3. September 2007 und für den minderjährigen x beginnend mit 8. Oktober 2007. Die erste Maßnahme der vollen Erziehung setzte für die Minderjährigen beginnend mit 23. November 2007 ein.

Mit Schreiben vom 22. August 2007 anerkannte der x die endgültige Kostentragung für die der Familie x ab 1. August 2007 vom x gewährte soziale Hilfe.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 anerkannte der x die endgültige Kostentragung für den Kindergartentransport im Kindergartenjahr 2007/2008 für den minderjährigen x und für die Betreuung durch den Verein x ab 11. September 2007 vorläufig befristet bis 31. Juli 2008 für den minderjährigen x.

Mit Schreiben vom 29. Jänner 2008 anerkannte der x die endgültige Kostentragung für die Kosten der Sozialpädagogischen Familienbetreuung durch den Verein "x" vom 8. Oktober bis 23. November 2007 für die minderjährigen x und x sowie für die Kosten für die Nachmittagsbetreuung durch das x vom 1. bis 23. November 2007 betreffend den minderjährigen x. Die Übernahme der endgültigen Kostentragung für die Kosten der Sozialpädagogischen Familienbetreuung durch den Verein "x" für den minderjährigen x wurde abgelehnt.

Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag wurde die Übernahme der endgültigen Kostenersatzpflicht für beginnend mit 23. November 2007 verfügte Maßnahmen der vollen Erziehung betreffend die Minderjährigen abgelehnt.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 stellte der x gemäß § 44 Abs. 1 Oö. SHG 1998 den Antrag, die belangte Behörde möge über die endgültige Kostentragung betreffend die minderjährigen Kinder x entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Da sich die Berufung gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung richtet, ist der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

3.2.1. §§ 44 und 45 Oö. JWG 1991, LGBl. 111 idF LGBl. 39/2007 lauten wie folgt:

"§ 44

Kosten der Unterstützung der Erziehung

 

(1) Der Sozialhilfeverband bzw. eine Stadt mit eigenem Statut, dessen (deren) Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Maßnahme der Unterstützung der Erziehung (§ 36) durchführt, hat die Kosten der Maßnahme vorläufig zu tragen.

 

(2) Die endgültige Kostentragung der Sozialhilfeverbände bzw. der Städte mit eigenem Statut richtet sich nach § 45 Abs. 2.

 

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Maßnahme der Unterstützung der Erziehung gemäß § 43 Abs. 2 fortgesetzt wird.

 

§ 45

Kosten der vollen Erziehung

 

(1) Der Sozialhilfeverband bzw. die Stadt mit eigenem Statut, dessen (deren) Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Maßnahme der vollen Erziehung durchführt (§ 40 Abs. 1), hat die Kosten der Maßnahme vorläufig zu tragen. Die vorläufige Kostentragung umfasst auch die Tragung bzw. den Ersatz jener Kosten, die noch vor Abschluss der schriftlichen Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten (§ 38) oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger (§ 213 ABGB) entstanden sind.

 

(2) Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten durch die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nach § 41 Abs. 3 Z. 1 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 der Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft oder sonstigen Einrichtung (§ 30) gleichzusetzen ist.

 

(3) Soweit die Landesregierung die Maßnahme der vollen Erziehung durchführt (§ 40 Abs. 2), hat das Land die Kosten zu tragen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger gemäß Abs. 1 zweiter Satz entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen.

 

(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn die Maßnahme der vollen Erziehung gemäß § 43 Abs. 2 fortgesetzt wird."

3.2.2. §§ 41 bis 44 Oö. SHG 1998, LGBl. 82 idF LGBl. 41/2008 lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 41

Kostenersatz zwischen regionalen Trägern

 

(1) Für Kosten für Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die durch einen regionalen Träger geleistet wurden, sowie für Kosten durch Übernahme der Bestattungskosten hat jener regionale Träger Kostenersatz zu leisten, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Leistung der Hilfe an insgesamt mindestens 150 Tagen aufgehalten hat.

 

(2) Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 dauert, solange die hilfesuchende Person Anspruch auf soziale Hilfe hat oder eine solche erhält, und wird durch einen nach Einsetzen der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel nicht berührt. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfe geleistet wurde.

 

(3) Bei Berechnung der Frist nach Abs. 1 bleiben außer Betracht:

         1. Aufenthalte in stationären Einrichtungen;

         2. Aufenthalte in Kranken-, Entbindungs- und Kuranstalten;

         3. Zeiten der Unterbringung eines Minderjährigen in Pflege (§ 16 Abs. 3 Z. 1 lit. c);

         4. Aufenthalte im Rahmen einer Maßnahme des Wohnens (§ 12 Oö. ChG);

         5. Aufenthalte in einer Justizanstalt oder einer Anstalt für mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches);

         6. Aufenthalte in einer Einrichtung zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen);

         7. Aufenthalte in einem anderen Bundesland oder im Ausland, die nicht länger als zwei Jahre gedauert haben.

         8. Aufenthalte in spezifischen Wohnformen mit entsprechender fachgerechter Betreuung gemäß § 12 Abs. 2 lit. a oder lit. b.

 

(4) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als der Wert der geleisteten Hilfe innerhalb von sechs Monaten das Zweifache des Richtsatzes für Alleinstehende (§ 16 Abs. 3 Z. 1 lit. a) übersteigt.

 

§ 42

Kostentragung und Kostenersatz zwischen regionalen Trägern in

Sonderfällen

 

(1) Wird einem Kind bei der Geburt oder in den ersten sechs Lebensmonaten soziale Hilfe geleistet, ist jener regionale Träger zum Kostenersatz verpflichtet, der die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung nach §§ 40 Abs. 1 und 41 zu tragen hat oder zu tragen hätte.

 

(2) Wurde ein Minderjähriger bei anderen Personen als den Eltern (einem Elternteil) oder in einem Heim untergebracht, ist jener regionale Träger zum Kostenersatz verpflichtet, aus dessen Bereich der Minderjährige untergebracht wurde, wenn weder Abs. 1 noch § 41 zur Anwendung gelangt.

 

(3) ...

 

§ 43

Geltendmachung des Kostenersatzes

 

(1) Der regionale Träger hat dem vermutlich zum Kostenersatz verpflichteten regionalen Träger die Leistung sozialer Hilfe ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung, anzuzeigen und gleichzeitig alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgeblichen Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

 

(2) Erfolgt die Anzeige der Leistung sozialer Hilfe nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist, gebührt nur Kostenersatz für die innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige und nach Anzeigeerstattung erwachsenen Kosten.

 

(3) Der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung nach Abs. 1 angezeigt wurde, hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anzeige die Kostenersatzpflicht schriftlich anzuerkennen oder abzulehnen. Wird keine Stellungnahme abgegeben, gilt der Kostenersatzanspruch des anzeigenden regionalen Trägers als anerkannt.

 

§ 44

Entscheidung über den Kostenersatz

 

(1) Lehnt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, das Bestehen seiner Kostenersatzpflicht schriftlich ab, kann der anzeigende regionale Träger innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 43 Abs. 3 bei der Landesregierung die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht beantragen. Die Landesregierung hat auch über sonstige Streitigkeiten aus Kostenersatzansprüchen der regionalen Träger gegeneinander mit Bescheid zu entscheiden.

 

(2) Erfüllt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, einen von ihm anerkannten Kostenersatzanspruch nicht innerhalb von vier Monaten, kann der anspruchsberechtigte regionale Träger bei der Landesregierung einen Feststellungsbescheid über den Kostenersatzanspruch begehren.

 

(3) Kostenersatzansprüche von regionalen Trägern gegeneinander verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch die Einbringung eines Antrages auf Entscheidung nach Abs. 1 unterbrochen. Kostenersatzansprüche, über die gemäß Abs. 1 und 2 rechtskräftig entschieden wurde, unterliegen nicht der Verjährung."

3.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass den Gegenstand des gemäß § 44 Abs. 1 Oö. SHG 1998 vom x gestellten Antrags ausschließlich die vom x nicht anerkannten erbrachten offenen Leistungen nach dem Oö. JWG 1991 des x bilden. Soweit die belangte Behörde daher auch hinsichtlich jener Kosten abgesprochen hat, die vom x mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 bzw. vom 29. Jänner 2008 anerkannt wurden, hat diese ihre Entscheidungsbefugnis überschritten. Einer Entscheidung der belangten Behörde betreffend dieser Kosten stehen die vom x zu näher bezeichneten Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung abgegebenen Kostenanerkenntnisse entgegen.

Anderes gilt – wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen – für das vom x mit Schreiben vom 22. August 2007 abgegebene Kostenanerkenntnis hinsichtlich der Kosten der sozialen Hilfe für die Familie x. Dieses Kostenanerkenntnis bezieht sich auf nach dem Oö. SHG 1998 erbrachte Leistungen, weshalb daraus keine Anerkennung für nach dem Oö. JWG 1991 erbrachte Leistungen abgeleitet werden kann.

Folglich ist über die endgültige Kostentragung für jene nach dem Oö. JWG 1991 erbrachte Leistungen abzusprechen, die vom x nicht anerkannt wurden.

3.3.2. Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten durch die Sozialhilfeverbände gemäß § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 Oö. JWG 1991 (Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung und Maßnahmen der vollen Erziehung) sind die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 Oö. SGH 1998 heranzuziehen.

Gemäß § 41 Abs. 1 Oö. SHG 1998 hat für Kosten für Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die durch einen regionalen Träger geleistet wurden, jener regionale Träger Kostenersatz zu leisten, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Leistung der Hilfe an insgesamt mindestens 150 Tagen aufgehalten hat. Die erste vom x erbrachte Leistung nach dem Oö. JWG 1991 erfolgte für den minderjährigen x beginnend mit 11. September 2007, für den minderjährigen x beginnend mit dem 3. September 2007 und für den minderjährigen x beginnend mit 8. Oktober 2007.

Beachtlich ist daher zunächst der Zeitraum vom 3. März bis 2. September 2007. Die Minderjährigen hielten sich gemeinsam mit ihrer Mutter vom Beginn dieses Zeitraumes bis zur Übersiedelung in den Bezirk Braunau am Inn am 24. Juli 2007 im Bezirk Ried im Innkreis auf. Demzufolge haben sich diese im relevanten Zeitraum 143 Tage im Bezirk Ried im Innkreis aufgehalten. Da sich die Minderjährigen während der letzten sechs Monate vor Leistung der Hilfe im Bezirk Ried im Innkreis lediglich 143 Tage und nicht insgesamt an mindestens 150 Tagen aufgehalten haben, findet ein Kostenersatz zwischen den regionalen Trägern nach   § 41 Abs. 1 Oö. SHG 1998 nicht statt. Die Kosten sind in einem solchen Fall von jenem regionalen Träger zu tragen, der die Hilfe angeordnet hat, dh. diesfalls vom x.

Ein Kostenersatz für Maßnahmen der vollen Erziehung durch den x ist folglich ebenso ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob die getroffenen Maßnahmen der vollen Erziehung diesfalls hinsichtlich der Beurteilung der Kostenersatzpflicht als Fortführung der Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung gesehen oder von diesen gesondert als eigenständig zu behandelnde Maßnahmen qualifiziert werden, scheidet eine Kostenersatzpflicht des x mangels eines mindestens 150 Tage andauernden Aufenthalts vor Hilfeleistung – die erste Maßnahme der vollen Erziehung wurde für die Minderjährigen erst am 23. November 2007 getroffen – im Bezirk Ried im Innkreis auch für diese Leistungen aus.

3.3.3. Für Kosten für eine Unterbringung eines Minderjährigen bei anderen Personen als den Eltern oder in einem Heim findet sich in § 42 Abs. 2 Oö. SHG 1998 ein Sondertatbestand. Diesfalls ist zum Kostenersatz jener regionale Träger verpflichtet, aus dessen Bereich die Minderjährigen untergebracht wurden, wenn weder Abs. 1 – soziale Hilfe für Kinder bei der Geburt oder in den ersten sechs Lebensmonaten – noch § 41 zur Anwendung gelangen. Soweit es sich daher um Kosten für die Unterbringung der Minderjährigen handelt, - diese sind von den Kostenanerkenntnissen des x nicht umfasst –, hat diese daher ebenso der x zu tragen, zumal weder § 42 Abs. 1 noch § 41 Oö. SGH 1998 – vgl. dazu die Ausführungen oben – zur Anwendung gelangen und diese Maßnahmen der vollen Erziehung zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich die Minderjährigen bereits im Bezirk Braunau am Inn aufgehalten haben.

3.3.4. Eine Kostenersatzpflicht des x kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser bereits selbst Leistungen nach dem Oö. JWG 1991 (Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung) angeordnet hatte. Denn gemäß § 41 Abs. 2 letzter Satz Oö. SHG 1998 endet die Pflicht zum Kostenersatz, wenn mindestens drei Monate keine Hilfe geleistet wurde. Die letzte vom x geleistete finanzielle Unterstützung endete im Februar 2006. Die erste vom x geleistete Hilfe wurde am 3. September 2007 und damit mehr als drei Monate später gewährt, sodass von keiner weiterführenden Kostenersatzpflicht des x ausgegangen werden kann.

3.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass den x die Kostenersatzpflicht für jene Kosten trifft, die von diesem mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 bzw. vom 29. Jänner 2008 anerkannt wurden. Darüber hinaus trifft diesen keine Kostenersatzpflicht. Die von diesen Kostenanerkenntnissen nicht umfassten Kosten sind vom x zu tragen.

Im Ergebnis war der Spruch der belangten Behörde dahingehend zu korrigieren, inhaltlich jedoch umfassend zu bestätigen.

4. Im Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

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