Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240724/5/BMa/Kr

Linz, 07.08.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, vom 2. März 2010, vertreten durch seine Gattin, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Schärding, vom 25. Februar 2010, SanRB96-6-2006, mit dem sein Ansuchen auf Zahlungserleichterung abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, iVm §§ 24, 51ff und 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 25. Februar 2010, SanRB96-6-2006, hat der Bezirkshauptmann von Schärding das Ansuchen des X (im Folgenden: Bw) auf Zahlungsaufschub und Teilzahlung, sowie auf Zahlungserleichterung, abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde § 54b VStG angeführt.

 

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Bw sei bereits über sein am 10. Mai 2006 eingelangtes Ansuchen ein Zahlungsaufschub für den Betrag von 420 Euro bewilligt worden. Weitere Zahlungsaufschübe seien ihm mit Bescheiden vom 26. Juli 2007, 30. Juni 2008 und 11. August 2009, zuletzt bis 31. Dezember 2009, bewilligt worden.

Mit Schreiben vom 21. Jänner 2010 sei er zum Antritt der Freiheits-/ Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden aufgefordert worden. Mit bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 9. Februar 2010 eingelangtem Schreiben, habe er neuerlich hinsichtlich des Betrages von 420 Euro um Bewilligung eines Zahlungsaufschubs angesucht. Da Grund zu der Annahme bestehe, dass die Geldstrafe uneinbringlich sei und der Bw zahlungsunfähig sei, werde von einer Bewilligung seines Ansuchens abgesehen und nunmehr müsse die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden.

 

1.3. Gegen diesen dem Bw durch Hinterlegung am 26. Februar 2010 zugestellten Bescheid richtet sich die am 2. März 2010 zur Post gegebene – und damit rechtzeitige – Berufung vom selben Tag.

 

1.4. Der Berufungswerber, vertreten durch seine Gattin, bringt im Wesentlichen vor, weil ein Zahlungsaufschub nun nicht mehr gewährt werde und die Finanzlage noch nicht so glücklich sei, werde um Ratenzahlung im Form von 100 Euro monatlich ab 1. April 2010 ersucht. Vielleicht sei es auch möglich, in der nächsten Zeit den gesamten Betrag zurückzuzahlen. Es werde ersucht, von einer Ersatzfreiheitsstrafe abzusehen, da dies mit Sicherheit schwere psychische Konsequenzen nach sich ziehen würde.

 

2. Der OÖ. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat überdies Einsicht genommen in den Beschluss des BG Schärding vom 15. März 2010, 3 S 19/09z – 10, der in der Insolvenzsache des Schuldners X ergangen ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat legt die unbestritten gebliebenen erstinstanzlichen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde.

Darüber hinaus wird folgendes festgestellt: Mit Strafverfügung vom 8. Februar 2006 wurde Herrn X eine Geldstrafe von 420 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 67 Stunden vorgeschrieben. Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem Beschluss des BG Schärding vom 15. Februar 2010, Zl. 3 S 19/09z – 10, mit dem der am 10. Februar 2010 angenommene Zahlungsplan bestätigt wurde, ist zu entnehmen, dass der Verwertungserlös zur teilweisen Abdeckung der Massekosten verwendet wurde und für die Konkursgläubiger kein Erlös verblieben ist.

 

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 54b Abs.1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zu vollstrecken.

 

Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen (Abs.2 leg.cit.).

 

Nach § 54b Abs.3 hat die Behörde auf Antrag einem Bestraften einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden dem Bw seit dem Jahr 2006 immer wieder Zahlungsaufschübe gewährt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der zahlreichen beantragten und gewährten Zahlungsaufschübe und der Insolvenz des Berufungswerbers anzunehmen ist, dass der ausstehende Betrag der Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn die Geldstrafe in Raten zu zahlen wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den geringen Verwertungserlös des Insolvenzverfahrens zu verweisen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 


 

Rechtssatz zu VwSen-240724/5/BMa/Kr vom 2. August 2010:

 

§ 54b VStG: Der Unabhängige Verwaltungssenat teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der zahlreichen beantragten und gewährten Zahlungsaufschübe und der Insolvenz des Berufungswerbers anzunehmen ist, dass der ausstehende Betrag der Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn die Geldstrafe in Raten zu zahlen wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den geringen Verwertungserlös des Insolvenzverfahrens zu verweisen.

 

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