Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590242/2/BMa/Th

Linz, 19.07.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X vertreten durch X & X Rechtsanwälte OG, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 26. März 2010, Sport01-5-2003Go/Ea, wegen Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung nach dem Oö. Sportgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt:

 

1.1. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2009 hat X um Verlegung seiner Berechtigung zum Betrieb einer Schischule angesucht. Diesem Schreiben wurde unter anderem eine Bestätigung des Vermieters (Büro) und des Grundbesitzers (Sammelplatz) angeschlossen.

 

Im Ermittlungsverfahren hatte X eine Stellungnahme abgegeben. Ihr wurde mit Schreiben des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 10. Dezember 2009 hinsichtlich ihrer Darlegung der Nichtduldung der Grundbenützung der EZ X (X) durch Herrn X und X sowie sonstiger Dritter mitgeteilt, es sei dennoch aufgrund des § 13 Abs.1 des Oö. Sportgesetzes der Berechtigungsschein von der Behörde auszustellen, wenn der Anmelder die Voraussetzungen gem. § 14 Oö. Sportgesetz erfülle und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gem. § 15 Oö. Sportgesetz besitze.

Allfällige privatrechtliche Ansprüche seien bei der Ausstellung eines Berechtigungsscheines nicht zu berücksichtigen.

 

Mit gleichem Datum (12. Dezember 2009) wurde X der Berechtigungsschein zur Erteilung von Schiunterricht (Betrieb einer Schischule) mit dem Standort X ausgestellt.

 

Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der X vom 23. Februar 2010 wurde dargelegt, dass durch die Ausstellung des Berechtigungsscheins für den Betrieb einer Schischule für den Standort X massiv in die Eigentumsrechte der Genannten eingegriffen werde, die zu 2/3 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ X Grundbuch X sei, auf deren Flächen sich das Schigebiet X befinde.

 

Es werde daher beantragt, das Genehmigungsverfahren wieder zu eröffnen und X die Möglichkeit zu Einwendungen zu geben. Es könne nicht angehen, ohne Zustimmung der Grundeigentümer auf deren Grund und Boden eine Schischule zu betreiben.

 

1.2. Mit Bescheid vom 26. März 2010, Sport01-5-2003Go/Ea, wurde der Antrag der X vom 23. März 2010 auf Zuerkennung der Parteistellung zurückgewiesen.

 

1.3. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitze, könne nicht auf Grund des AVG alleine gelöst werden. Diese Frage müsse vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, insbesondere des besonderen Verwaltungsrechts gelöst werden. Das Oö. Sportgesetz regle im § 16 Abs.2 taxativ, wer vor Ausstellung des Berechtigungsscheines zu hören sei. Eigentümer von Grundstücken, auf denen der Betrieb der Schischule erfolge, komme im Verfahren weder Parteistellung zu, noch seien diese im Verfahren anzuhören.

 

1.4. Gegen diesen der Rechtsvertretung der Bw am 29. März 2010 zugestellten Bescheid wurde am 7. April 2010 – und damit rechtzeitig – per Fax Berufung erhoben.

 

1.5. Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt angefochten.

Begründend wird dazu im Wesentlichen vorgebracht, die Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft sei verfehlt und stelle einen massiven Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum der Berufungswerberin dar. Es sei mit den allgemeinen Grundsätzen unserer Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen, den Grundeigentümer zu übergehen, wenn ein Dritter auf dessen Grund und Boden einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte.

 

Abschließend wurde beantragt, den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 26. März 2010, Sport01-5-2003Go/Ea, aufzuheben und der Berufungswerberin die Parteistellung im Verfahren zur Erteilung eines Berechtigungsscheines an X zuzuerkennen.

 

1.6. Mit Schreiben vom 8. April 2010 wurde die Berufung mit angeschlossenem Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Sport01-5-2003-Sd/Bm. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte nach § 67d AVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen sowie die fachliche Befähigung und das Verfahren zur Erlangung eines Berechtigungsscheins zur Erteilung von Schiunterricht (Betrieb einer Schischule) im Oö. Sportgesetz geregelt.

Auf die diesbezügliche Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.

 

Eine ausdrückliche Regelung der Parteistellung ist im Oö. Sportgesetz nicht enthalten. Daher sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze mit den materienspezifischen Besonderheiten zur Beurteilung, ob einer Person Parteistellung zukommt, heranzuziehen.

 

Gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Partei ist, kann anhand des AVG allein nicht entschieden werden. Diese Entscheidung ist nur aus dem Inhalt der in Betracht kommenden Vorschriften zu treffen (VfGH 1.12.1972, Slg 6908 ua, VwGH 21.03.2001, 98/10/0376 ua).

 

Einen Anknüpfungspunkt für eine Parteistellung eines Grundeigentümers bietet
§ 18 Abs.2 Z2 Oö. Sportgesetz, wonach, wenn der  Betrieb einer Schischule in einer Standortgemeinde nicht bloß vorübergehend erfolgt, sondern auf unbestimmte Zeit (niedergelassene Schischule) die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, verpflichtet ist, während der Zeit der Betriebspflicht ein deutlich gekennzeichnetes Schischulbüro und einen deutlich gekennzeichneten, zur gefahrlosen Einteilung der Schischüler in Leistungsgruppen geeigneten Sammelplatz in der Standortgemeinde zu betreiben.

 

Die Stellung des Grundeigentümers des Sammelplatzes oder des Verfügungsberechtigten über diesen ist im Oö. Sportgesetz nicht geregelt. Beachtet man jedoch – wie die Berufung zutreffend ausführt –, dass das Recht auf Eigentum ein Grundrecht unserer Rechtsordnung darstellt (Art.5 StGG), und sieht man die Stellung des Grundeigentümers des Sammelplatzes im Oö. Sportgesetz in Analogie zu anderen Materiengesetzen, wie zum Beispiel der Oö. Bauordnung oder der Gewerbeordnung, so wäre eine solche Parteistellung zu bejahen.

 

In der Gewerbeordnung wurde dem Grundeigentümer die Parteistellung ex lege eingeräumt, in dem er den Nachbarn einer Betriebsanlage gleichgestellt wurde. In der Oö. Bauordnung kommt dem vom Bauwerber verschiedenen Eigentümer des Baugrundstücks sowohl in Baubewilligungsverfahren als auch in Bauanzeigeverfahren nur hinsichtlich der Frage Parteistellung zu, ob die Eigentümerzustimmung liquid vorliegt.

 

Der Sinn des § 18 Abs.2 Z2 Oö. Sportgesetz ist es zweifellos sicherzustellen, dass niedergelassene Schischulen über eine geeignete Infrastruktur verfügen. Dazu gehört auch ein Schischulbüro und ein geeigneter Sammelplatz. Voraussetzung für die Erteilung einer Berechtigung zum Betrieb einer Schischule ist daher die Verfügungsmöglichkeit über diese Immobilien. Im Verfahren zur Ausstellung eines Berechtigungsscheines nach dem Oö. Sportgesetz beschränkt sich die Parteistellung des Verfügungsberechtigten (oder Eigentümers) über das Schischulbüro oder den Sammelplatz daher darauf, ob seine Zustimmung zur Benützung im Rahmen des Schischulbetriebs vorliegt. Nur darin kann eine Beeinträchtigung seines rechtlichen Interesses liegen.

 

Im konkreten Fall wurde das Büro und das Grundstück Nr. X als Sammelplatz im Bereich der Talstation X von X, und nicht von der Bw zur Verfügung gestellt.

Diesbezüglich wurde der Erstbehörde eine Bestätigung vom Berechtigungsinhaber X vorgelegt.

Sollte nun der Berechtigungsinhaber X zum Betreib seiner Schischule nicht den seiner Berechtigung zugrundeliegenden Sammelplatz, sondern einen anderen Sammelplatz, zum Beispiel jenen der Berufungswerberin, benützen, so würde der Betrieb der Schischule entgegen seiner Berechtigung erfolgen.

Eine nicht genehmigte Ausübung einer Berechtigung aber kann nicht zur Begründung einer Parteistellung in einem Verfahren zur Erteilung der Berechtigung von Schiunterricht (Betrieb einer Schischule) führen.

 

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag der X auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren um Ausstellung eines Berechtigungsscheines zum Betrieb einer Schischule durch X zurückgewiesen.

 

Aus diesem Grund war der angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Bergmayr-Mann


Rechtssatz zu VwSen-590242/2/BMa/Th vom 19. Juli 2010

 

§ 8 AVG iVm Oö. Sportgesetz: Parteistellung im Oö. Sportgesetz: 

Der Sinn des § 18 Abs.2 Z2 Oö. Sportgesetz ist es zweifellos sicherzustellen, dass niedergelassene Schischulen über eine geeignete Infrastruktur verfügen. Dazu gehört auch ein Schischulbüro und ein geeigneter Sammelplatz. Voraussetzung für die Erteilung einer Berechtigung zum Betrieb einer Schischule ist daher die Verfügungsmöglichkeit über diese Immobilien. Im Verfahren zur Ausstellung eines Berechtigungsscheines nach dem Oö. Sportgesetz beschränkt sich die Parteistellung des Verfügungsberechtigten (oder Eigentümers) über das Schischulbüro oder den Sammelplatz daher darauf, ob seine Zustimmung zur Benützung im Rahmen des Schischulbetriebs vorliegt. Nur darin kann eine Beeinträchtigung seines rechtlichen Interesses liegen.

 

 

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