Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150790/3/Lg/Hue

Linz, 30.07.2010

 

                                                                                                                                                        

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Juni 2010, Zl. BauR96-599-2007/Va, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene         Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 und § 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
26 Stunden verhängt, weil er als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen x am 27. August 2007, 9.45 Uhr, die A1 bei km 157.850 in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass die GO-Box ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen hat.

 

2. In der Berufung wird auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen.

 

3. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat wurde am 30. Juli 2010 von der belangten Behörde mitgeteilt, dass für das gegenständliche Delikt irrtümlich zwei Strafbescheide (Zl. BauR96-607-2007 und BauR96-599-2007) an den Bw ergangen sind. Die (hier nicht gegenständliche) Strafverfügung mit der Zl. BauR96-607-2007 ist in Rechtskraft erwachsen und wurde zwischenzeitlich auch beglichen. Eine Kopie dieser Strafverfügung sowie der Fallübersicht wurden dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Wie dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 30. Juli 2010 von der Erstbehörde mitgeteilt wurde, wurde gegen den Bw in gegenständlicher Sache bereits ein rechtskräftig gewordener Strafbescheid (Strafverfügung vom 8. Jänner 2008, Zl. BauR96-607-2007) verhängt. Die hier gegenständliche Bestrafung ist nach derselben Mitteilung irrtümlich erfolgt. Mangels rechtlicher Grundlage für die verfahrensgegenständliche zweite Bestrafung war das Straferkenntnis vom 16. Juni 2010, Zl. BauR96-599-2007/Va, aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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