Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100559/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 2.Juni 1992 VwSen 100559/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.06.1992

VwSen 100559/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 2.Juni 1992
VwSen - 100559/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 2.Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des A S vom 26. April 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. April 1992, VerkR-96/843/1992-Hu, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 300 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 21. April 1992, VerkR-96/843/1992-Hu, dem Einspruch des A S, T L, vom 13. April 1992 gegen das Strafausmaß der mit Strafverfügung vom 23. März 1992, GZ: VerkR-96/843/1992-Hu, verhängten Strafe gemäß § 49 Abs.2 VStG keine Folge gegeben und die verhängte Strafe bestätigt.

Gleichzeitig wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei dem angefochtenen Bescheid um eine rein formularmäßige Erledigung handelt, die mit keinem Wort (ausgenommen die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse) auf den konkreten Fall eingeht. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, der Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folge nach sich gezogen hat. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen grundsätzlich eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Bei der Strafzumessung ist primär auf das Ausmaß der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit Bedacht zu nehmen. Im konkreten Fall wurde die im Ortsgebiet erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten, also in einem Ausmaß, das als nicht sehr gravierend anzusehen ist und die Annahme der Schuldform der Fahrlässigkeit nach rechtfertigt. Überdies hat sich der Berufungswerber einsichtig gezeigt, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat zu der Ansicht gelangt ist, daß auch mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber künftig hin von gleichartigen Delikten abzuhalten. Erschwerungsgründe lagen keine vor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit war dem Berufungswerber zugutezuhalten.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag nicht zu beurteilen, ob die Erstbehörde tatsächlich Unterscheidungen zwischen Geschwindigkeitsübertretungen in Traun und in Wilhering trifft. Aus dieser (unbewiesenen) Behauptung ist für den Berufungswerber aber nichts zu gewinnen, da jede Verwaltungsübertretung naturgemäß für sich zu prüfen ist. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers nicht näher einzugehen. Es kann davon ausgegangen werden, daß ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes und allfälliger Sorgepflichten zugemutet werden kann.

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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