Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260427/2/Wim/Bu

Linz, 28.07.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.03.2010, GZ 0058001/2008 wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als anstelle des unter       III. vorgesehenen Strafausspruches von der Verhängung einer       Strafe abgesehen wird.

 

II.     Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird behoben.

         Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 21, 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1, 2 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen des §§ 137 Abs. 2 Z7 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm dem Bescheid des Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz vom 22.3.2004, GZ. 501/Gw99051zm in zwei Fällen eine Geldstrafe von jeweils 200 Euro, im Nichteinbrinungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 9 Stunden, sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Der Beschuldigte, Herr X, geboren am 9.7.1949, wohnhaft: X, X, hat folgende Verwaltungsübertretungen als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der X, welche persönlich haftende Gesellschafterin der X & CoKG ist, zu vertreten:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.3.2004, GZ 501/Gw99051zm, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der im X anfallenden Abwässer (sämtliche organisch belasteten betrieblichen Abwässer, häuslichen Abwässer und verschmutzten Niederschlagswässer) nach Vorreinigung in der werksinternen betrieblichen Abwasservorreinigung (BAV) über den Umleitungskanal der X zur X sowie zum Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen erteilt (wiederverliehen).

Die X & CoKG hat

      1. am 1.11.2008 und

      2. am 17.11.2008

folgende mit dem oben angeführten Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Nebenbestimmung bei der Ableitung der im X, X, X, X und X, X, anfallenden Abwässer nicht eingehalten:

Nebenbestimmung

A) Maß der Wasserbenutzung

Ablauf BAV:

Parameter              Wert           Überwachung

 

Chlorid 0,45 µm filtriert    20t/d             2 pro Monat

 

Diese Nebenbestimmung wurde nicht eingehalten, da der angegebene Grenzwert von 20t/d überschritten worden ist (am 1.11.2008 23,1 t und am 17.11.2008 22,6 t statt 20t)."

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und führte dazu aus:

 

"DSM ist Betreiber des so genannten Biokanals und der biologischen Abwasservorreinigungsanlage am X und damit Inhaber des oben erwähnten Konsenses zur Indirekteinleitung von Abwässern in den öffentlichen Kanal. In den Biokanal leiten neben X einige andere Unternehmen ihre Abwässer ein. Diese anderen Einleitungen werden vom Magistrat Linz als Wasserrechtsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium als Indirekteinleitungen in den öffentlichen Kanal angesehen. Der Biokanal ist somit lediglich Transportkanal für diese anderen Einleitungen. DSM trifft daher keine Verantwortung für diese anderen Einleitungen.

 

Erhöhte Chloridwerte im Abwasser wurden bereits seit längerer Zeit festgestellt. So hat X bereits im Juni 2008 ermittelt, dass ca. 60 % der Chloride von einem bestimmten anderen Einleiter stammen. X ist daher nicht als Verursacher der Grenzwertüberschreitung anzusehen.

 

Über Aufforderung der Wasserrechtsbehörde vom 01.12.2008 hat X Ende Jänner 2009 ein Konzept über die weitere Vorgangsweise für Chloride vorgelegt, in dem auch die Ursachen für die erhöhten Werte beschrieben sind. Leider dauerte die

Diskussion v.a. mit der X als Betreiber des öffentlichen Kanals und der X über ein Jahr. Grund dafür waren Unklarheiten über mögliche Korrosionsschäden in den Anlagen der X und deren finanzielle Abgeltung.

 

Nun wurde aber mit Bescheid GZ 501/GW99051zz.g vom 02.03.2010 der genannte Punkt A) des Bescheides vom 22.03.2004 von 20 t/d auf 30 t/d an max. 156 Tagen bzw. max. 37,5 t/d an max. 27 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 183 Tagen geändert. Sämtliche genannten abgeleiteten Chloridfrachten liegen deutlich innerhalb des neuen Grenzwertes.

 

Chlorid ist ein nicht gefährlicher Abwasserinhaltsstoff. Die tatsächlich abgeleiteten Frachten stellten zu keiner Zeit eine Beeinträchtigung der Gewässer dar. Dies wird u.a. im Gutachten von Prof. X vom 05.07.2009 über den Einfluss erhöhter Chloridkonzentration im Abwasserzulauf der Regionalkläranlage Linz Asten auf die Reinigungsleistung und die Schlammbehandlung (an den Magistrat Linz mit Email vom 24.02.2010 übermittelt) und durch das Ergebnis der Verhandlung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26.02.2010 zu Wa-2010-200464/465 betreffend die Erhöhung des Chloridgrenzwertes der X bestätigt. Aus diesem Grund konnte sowohl die Erhöhung des Grenzwertes für die Ableitung in die Donau als auch für die Ableitung aus der BAV in den öffentlichen Kanal wasserrechtlich genehmigt werden.

 

Aus Sicht der X hätte die Behörde den rechtmäßigen Zustand mit einem wasserpolizeilichen Auftrag einfordern können und das Vorgehen mittels Strafverfahren ist nicht angemessen.

 

X hat die Grenzwertüberschreitung nicht verursacht und hat als Eigentümer des Transportkanals mit der Wasserrechtsbehörde in der Ursachenermittlung und Festlegung der weiteren Vorgangsweise zusammengearbeitet.

 

Ich kann somit kein strafbares Verhalten von X erkennen und ersuche, das genannte Straferkenntnis aufzuheben. Sollte die Berufungsbehörde dennoch ein strafbares Verhalten feststellen, sind die Folgen der beiden geringfügigen Grenzwertüberschreitungen unbedeutend und mein Verschulden gering, weshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen wäre."

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Einholung eines Datenauszuges aus dem Wasserinformationssystem des Landes Oberösterreich

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte iSd §51e VStG abgesehen werden, da keine mehr als 500 Euro überschreitende Geldstrafe verhängt wurde und eine solche Verhandlung auch nicht beantragt worden ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im erstinstanzlichen Spruch beschriebenen Sachverhalt aus. Dieser wurde auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

Die geahndeten Grenzwertüberschreitungen wurden von der X selbst der Wasserrechtsbehörde gemeldet. Aus dem angeschlossenem Schriftverkehr ist zu ersehen, dass die X offensichtlich auch selbst an einer Lösung der Problematik interessiert war und auch unter anderem deshalb diese Meldungen erfolgt sind. Mit Bescheid GZ 501/GW99051zz.g vom 02.03.2010 wurde der genannte Punkt A) des Bescheides vom 22.03.2004 von 20 t/d auf 30 t/d an max. 156 Tagen bzw. max. 37,5 t/d an max. 27 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 183 Tagen geändert.

Der Berufungswerber ist nicht mehr Geschäftsführer der X und auch nicht mehr in Österreich wohnhaft sondern in der Schweiz.

 

Dies ergibt sich aus den oben angeführten Beweismitteln.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat erwogen.

 

4.1. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die Ausführung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen werden.

 

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den  Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

4.2. Aufgrund der gegebenen Situation, wonach die X Betreiberin des Biokanals ist und hier von weiteren Betrieben Einleitungen erfolgen, sowie des Umstandes, dass die x selbst an der Lösung eines Problems interessiert war, die dann letztlich auch erfolgt ist durch eine massive Grenzwerterhöhung, kann gerade noch ein geringes Verschulden des Berufungswerbers angenommen werden, wobei dies ausdrücklich nur für den konkreten Einzelfall und die vorhandenen Umstände der Übertretung gilt.

 

Die Folgen der eingetretenen Grenzwertüberschreitungen sind offenkundig als unbedeutend einzustufen, da ansonsten nicht eine geänderte Bewilligung durch Erhöhung der Grenzwerte doch um ein erhebliches Ausmaß erfolgt wäre und diese neu festgesetzten Grenzwerte durch die vorgeworfenen Einleitungen bei weitem eingehalten worden sind.

 

Es sind daher die beiden Voraussetzungen des § 21 VStG (geringes Verschulden und unbedeutende Folgen der Tat) grundsätzlich gegeben. Da der Beschuldigte nicht mehr Geschäftsführer der X ist und auch nicht mehr in Österreich wohnhaft und tätig ist, war auch die Erteilung einer Ermahnung nicht erforderlich um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

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