Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521964/25/Br/Th

Linz, 07.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Ersatzbescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. X u. Mag. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.4.2008, GZ.: VerkR21-287-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5, nach der im ersten Rechtgang am 30.6.2008 im Rahmen eines Ortsaugenscheins durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und numehr nach Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, vom 20.4.2010, Zl.2008/11/0130-6 und nach ergänzend gewährtem Parteiengehör, zu Recht:

 

 

Der Bescheid vom 23.4.2008, GZ.: VerkR21-287-2008, wird mangels örtlicher Zuständigkeit ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z3, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 u. § 29 Abs.4, § 30 Abs.1 u. 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 – FSG idF BGBl I Nr. 31/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber dessen von der Stadt Landshut am 25.2.2008, Zl. 000128/94, für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5 erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei (3) Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines am 5.4.2008, entzogen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 1 FSG 1997 idgF ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr verkehrszuverlässig ist.

Eine Person gilt gemäß § 7 FSG 1997 idgF dann nicht als verkehrszuverlässig, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährdet.

Dies ist gemäß § 7 Abs. 3 Ziff. 3 FSG 1997 idgF dann der Fall, wenn eine Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.

Nach § 25 Abs. 3 FSG 1997 idgF hat die Entziehungsdauer mindestens 3 Monate zu betragen.

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sie lenkten am 05.04.2008 um 10.28 Uhr das Kraftfahrzeug X auf der Wolfgangsee Straße B 158 im Gemeindegebiet Strobl in Fahrtrichtung Bad Ischl, wobei Sie auf Höhe des Strkm. 41,738 die auf Bundesstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 72 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritten. Da bei einer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 170 km/h der Reaktionsweg bereits 51 Meter beträgt und der Tatort im Bereich einer unübersichtlichen Kurve liegt, wodurch das Gebot des Fahrens auf Sicht von Ihnen in keiner Weise eingehalten wurde, haben Sie diese Verwaltungsübertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen.

Auf Grund dieses Sachverhaltes und dessen Wertung gelangt die Behörde zur Auffassung, dass Sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen und die Entzugszeit mit 3 Monaten festzusetzen."

 

 

2. Der Berufungswerber tritt diesem Bescheid mit der fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter mit nachfolgender Begründung erhobenen Berufung entgegen:

 

"Im umseits bezeichneten Führerscheinentzugsverfahren wurde dem. Antragsteller der Bescheid VerkR21-287-2008 vom 23,04.2008 am 28.04.2008 zugestellt.  Binnen offener Frist erhebt der Antragsteller durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Die am 25.04.2008 eingebracht Vorstellung wird aufgrund der Einbringung der gegenständlichen Berufung zurückgezogen.

 

Der Bescheid wird insoweit angefochten, als der Führerschein wegen §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs 3 iVm § 7 Abs. 3 Z3 FSG für die Dauer von drei Monaten entzogen wurde.

 

Als Berufungsgründe werden unrichtige Beweiswürdigung und materielle Rechtswürdigkeit geltend gemacht.

 

Entgegen den Feststellungen der Behörde erster Instanz liegt der Tatort nicht im Bereich einer unübersichtlichen Kurve. Der Berufungswerber hat nicht gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßen.

 

Die Fahrbahn weist im gegenständlichen Bereich bei Strkm, 41,738 insgesamt drei Fahrstreifen auf. Auch wenn der Berufungswerber eine stark überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hat, wäre es ihm trotzdem möglich gewesen, innerhalb der eingesehenen Strecke anzuhalten.

 

Beweis:            Ortsaugenschein    unter    Beiziehung    eines    Amts- Sachverständigen

                        (KFZ-SV);

 

Der von der Behörde erster Instanz angenommene Reaktionsweg von 51m mag einem Durchschnittswert entsprechen, beim Berufungswerber ist ein bei weitem niedrigerer Wert anzusetzen. Er war zum Unfallszeitpunkt ausgeruht und in bester physischer und psychischer Konstitution. Er war hoch konzentriert. Es ist unter Berücksichtigung des Alters (35 Jahre) des Berufungswerbers die Reaktionszeit bei höchstens 0,2 sec gelegen.

 

Beweis:            Ortsaugenschein;

                        Einvernahme des Berufungswerbers;

 

Die Behörde erster Instanz hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass zum Vorfallszeitpunkt keine anderen Verkehrsteilnehmer im gegenständlichen Straßenbereich unterwegs waren. Angesichts dieses Umstandes liegen die Voraussetzungen der §§ 24 und 25 StVO jedoch nicht vor.

 

Aus den angeführten Gründen stellt der Berufungswerber daher nachstehende

 

A n t r ä g e,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat möge nach Aufnahme der beantragten Beweismittel der Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben.

 

Steyr, am 08.05.2008                                                                         X

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

Die damals in der Sache getroffenen Feststellungen werden auch mit diesem Bescheid abermals ausgeführt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Ausgangsverfahren zur Beurteilung des Entzugsgrundes Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie durch Beischaffung des in dieser Sache von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wider den Berufungswerber wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig erlassenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Land (ON 4).

Ferner wurde zur Beurteilung der Wertung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung  Beweis erhoben durch Einvernahme des Meldungslegers und der im Fahrzeug des Berufungswerbers mitfahrenden Ehegattin als Zeugin sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Beiziehung des Dipl.-Ing. (FH) X und Befundaufnahme im Rahmen der  vor Ort durchgeführten  öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (§ 67d Abs.1 AVG). An der Berufungsverhandlung nahm sowohl der Berufungswerber persönlich als auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teil.

Im Rahmen des Ortsaugenscheins wurde die Gefahrensichtweite auf dem Fahrstreifen des Berufungswerbers als auch auf jenem in die Gegenrichtung mittels Lasermessung festgestellt.

 

 

4.1. Der damals noch mit Hauptwohnsitz in Hallstadt gemeldete und dort in der Wählerevidenz registriert gewesene Berufungswerber lenkte gemäß dem rechtskräftigen Schuldspruch am 5.4.2008 um 10.28 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X auf der Wolfgangsee Straße B 158 im Gemeindegebiet Strobl (im Bundesland Salzburg) in Fahrtrichtung Bad Ischl, wobei auf Höhe des Strkm. 41,738 die Fahrgeschwindigkeit 172 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) betragen hat. Dieser Straßenzug verläuft in diesem Bereich in Fahrtrichtung des Berufungswerbers in einer flachen Rechtskurve. Die Fahrbahn war trocken und die Licht- u. Sichtverhältnisse gut.

Die Gefahrensichtweite auf dem Fahrstreifen des Berufungswerbers betrug unter Berücksichtigung sämtlicher Annahmen zu Gunsten des Berufungswerbers 188 m. Dies jedoch wurde am Sichtpunkt eines am rechten Fahrstreifen anhaltenden (als Messpunkt dienenden) Fahrzeug festgestellt. Ein allenfalls am rechten Fahrbahnrand befindliches Hindernis hätte gegebenenfalls erst aus einer Distanz zwischen 120 und 130 m wahrgenommen werden können. Dies deckte sich mit der Einschätzung der Messentfernung durch den Meldungsleger. Das im Akt erliegende Foto Nr. 1 belegte dies ebenfalls sehr anschaulich.

Unter dieser Annahme ergab sich laut Feststellung der Berufungsbehörde eine Fehlbremsstrecke von 66,48 m und eine Restgeschwindigkeit bei Erreichen eines Hindernisses aus dieser Distanz von knapp unter 110 km/h (Berechnung mit Analyzer Pro 32, Version 6).

Der Anhalteweg betrug aus der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit (ebenfalls unter Berücksichtigung optimalster Annahme zu Gunsten des Berufungswerbers) laut Sachverständigen 191 m. Dem wurde eine kürzestmögliche Reaktionszeit von 0,6 Sekunden und bedingt durch den Kurvenverlauf als höchstens mit 7 m/sek2 anzunehmenden Bremsverzögerungswert zu Grunde gelegt. Daraus folgte, dass selbst unter diesen für den Berufungswerber günstigsten Annahmen mit einem auf der Fahrbahn befindlichen Hindernis noch mit einer Restgeschwindigkeit von zumindest 23 km/h kollidiert worden wäre. Der Sachverständige erklärte dazu im übrigen noch durchaus logisch nachvollziehbar, dass dieser Reaktionswert im Falle zweier Abwehrhandlungen (Ausweichen u. Bremsen) nicht erreichbar gewesen wäre.

Daraus war der Schluss zu ziehen, dass bei dieser Fahrgeschwindigkeit für den Fahrzeuglenker keine unfallvermeidende Abwehrhandlung gesetzt werden hätte können. Aber selbst im Falle eines Ausweichens wäre laut den gutachterlichen Berechnungen eine Kollision mit einem allfälligen Gegenverkehr noch weniger vermeidbar gewesen. Für diesen Fall hätte die Sichtweite in den Gegenverkehr mindestens 260 m betragen müssen, welche an dieser Örtlichkeit ebenfalls in diesem Umfang nicht gegeben war.

Der technische Amtssachverständige legte seinen Berechnungen die Annahmen der Sichtweiten in größt möglichen Umfang zu Gusnten des Berufungswerbers zu Grunde. Davon konnte sich die Berufungsbehörde wie ebenso die Verfahrensparteien unmittelbar vor Ort überzeugen.

Als Ergebnis wurde diese Fahrgeschwindigkeit objektiv besehen jedenfalls als gefährlich und verantwortungslos qualifiziert. Es blieb nur dem Zufall überlassen, dass sich kein Hindernis auf der Fahrbahn befand.

Der damals auch beruflich in Landshut in Bayern aufhältige Berufungswerber trat diesen Feststellungen mit keinen inhaltlichen Fakten entgegen. Sehr wohl zeigte er sich Einsichtigkeit und brachte nicht zuletzt auch sein Bedauern über dieses Fahrverhalten zum Ausdruck.

 

 

4.2. Angesichts dieses Beweisergebnis wurde die Berufung als unbegründet  abgewiesen und der Bescheid der Behörde erster Instanz mit der Feststellung ergänzt

·         der Entzug gelte ab Zustellung Berufungsbescheides, wobei die Zeitdauer der vorläufigen Abnahme des Führerscheins auf die Entzugsdauer anzurechnen sei;

·         und auch ausgesprochen, dass für die Dauer des Entzuges keine neue Lenkberechtigung erteilt und von einer allenfalls in einem anderen Staat erteilte Lenkberechtigung während dieser Zeit in Österreich nicht Gebrauch gemacht werden dürfe.  

 

 

4.2.1. Der Einwand betreffend des (ausschließlichen) Wohnsitzes in Deutschland wurde erstmals im Rahmen der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorgetragen, wobei die Abmeldung an seiner Wohnadresse in X, drei Wochen nach Erlassung des Berufungsbescheides, nämlich am 30.7.2008 erfolgt war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Antrag des Berufungswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - betreffend den nunmehr als mit Rechtswidrigkeit  belastet festgestellten Bescheid - mit Beschluss vom 20.8.2008, Zl. AW 2008/11/0043-3, einen Erfolg versagt. Dies im Ergebnis mit der Begründung, dass „nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung (gemeint wohl Rechtsnachteile) durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.  

Dies darf mit Blick auf die  nunmehrige Entscheidung in Verbindung mit einem vom Bürger erwarteten wirkungsvollen Rechtschuz als bemerkenswert festgestellt werden.

In dem als mit Rechtswidrigkeit belasteten Erkenntnis erblickt der Verwaltungsgerichtshof trotz der Indizwirkung eines Melderegisterauszuges mit Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (in Lahn 10, 4830 Hallstatt bis zum 30.7.2008), schon zum Zeitpunkt des h. Verfahrens den Hauptwohnsitz (ordentlicher Wohnsitz) des Berufungswerbers in Deutschland.  Dies offenbar angesichts der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens über die deutsche Wohnadresse mit dem Berufungswerber geführten Korrespondenz in Verbindung mit dessen dortigen beruflichen Tätigkeit, sowie der dort auch zugestellten Ladung zur h. Berufungsverhandlung am 30.6.2008.

Die h. Zuständigkeit wird in diesem Kontext vom Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich nicht im Konflikt stehend festgestellt. Dies folgt jedoch aus der sich mit dem Ort der Begehung des Entzugstatbestandes ergebenden Zuständigkeit für das „Führerscheinentzugs- bzw. Fahrverbotsverfahren.“

Für die Annahme einer bloßen Scheinmeldung in Hallstadt fanden sich auch h. Sicht weder aus den Berufungsausführungen noch aus dem Ergebnis der Berufungsverhandlung sachbezogene Anhaltspunkte. Im Schlussvortrag verwies der Berufungswerbervertreter ausschließlich auf den Tatvorwurf bezogene Inhalte. Eine Gebot für einen entsprechenden Vorhalt (Parteiengehör) betreffend die Wohnsitzfrage war vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Wäre dies je in Zweifel zu ziehen gewesen, wäre vermutlich keine Abtretung von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung an die Behörde erster Instanz (die Bezirkshauptmannschaft Gmunden) erfolgt, noch hätte diese Behörde und letztlich auch nicht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. eine Kompetenz in Anspruch genommen. Es wäre die Tatortbehörde für den Ausspruch Fahrverbotes für Österreich zuständig gewesen.

Wie aus Seite 18 des Verfahrensaktes ersichtlich, wurde dem Rechtsvertreter, im Gegensatz zur Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis, laut Schreiben von 28.4.2010 der Originalführerschein am Postweg übermittelt. Dieser langte am 29.4.2010 in dessen Kanzlei ein. Wenn im letzten Satz der Seite fünf des Erkenntnisses vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt wird, dass sich ein Hinweis auf eine Wiederausfolgung weder aus dem Verfahrensakt noch aus den Ausführungen der belangten Behörde ergebe, wurde der tatsächliche Akteninhalt wohl irrtümlich übersehen.  

 

 

4.3. Ergänzende Feststellungen zur Erlassung des Ersatzbescheides:

Im Rahmen des fortzusetzenden Verfahrens wurde den Parteien, nach Einholung einer ZMR-Anfrage und Erkundung der Eintragung in der Wählerevidenz zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr als rechtswidrig festgestellten Bescheides, Parteiengehör und Gelegenheit zur Äusserung eröffnet.

Auch der Berufungswerber äusserte sich mit der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 5.7.2010 dahingehend, den Orignalführerschein von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden bereits am 28.4.2008 wieder ausgefolgt erhalten zu haben. Abschließend zeigt er abermals auf, auf Grund seiner beruflichen Bindung bereits zum Zeitpunkt des h. Verfahrens den „ordentlichen Wohnsitz“ in X gehabt zu haben.

In einem dieser Stellungnahme beigefügten Schreiben an die Behörde erster Instanz vom 10.7.2008, die drei Tage nach der Erlassung der h. Berufungsentscheidung verfasst worden war, tat er diesbezüglich auch tatsächlich schon seine Rechtsansicht über die Beurteilung seines Wohnsitzes mit Blick auf den Art. 9 der RL 91/439/EWG gegenüber der Behörde erster Instanz kund. Er meinte darin abschließen es sei hinsichtlich der Wohnsitzbeurteilung nicht an die Eintragung im ZMR (Zentrales Melderegister), sondern auf das Wohnsitzverständnis im Sinne der Führerscheinrichtlinie abzustellen. Demnach wäre gemäß der persönlichen und beruflichen Bindungen des Berufungswerbers, welche damals seit mehr als 185 Tagen in Landshut (BRD) gelegen wären, anzuknüfen gewesen.

Weder diese Nachricht noch die darin vertretene Rechtansicht gelangte damals der Berufungsbehörde  zur Kenntnis. Inwieweit der Beschwerdeführer  die unbestritten aktenkundige Tatsache der Hauptwohnsitzannahme (Seite 8 des Aktes), die erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Abrede gestellt wurde und offenbar mit der amtlichen Abmeldung am 30.7.2008 zu untermauern versucht werden sollte, für dieses Vorbringen schon im Verwaltungsverfahren Anlass und Gelegenheit für einen Vorhalt begründet hätten, sodass diese Tatsachen nicht dem Neuerungsverbot unterfallen sollten, überzeugt unter Hinweis auf die Judikatur nicht (VwGH 29.6.2005, 2002/14/0119, VwGH 21.10.2004, 2000/13/0121 u. VwGH 16.9.2003, 2000/14/0069, insb. VwGH v.3.7.2003 99/07/0178).

Die Behörde erster Instanz schloss sich in deren Stellungnahme vom 6.7.2010 der im h. Parteiengehör vom 14.6.2010 übermittelten Beurteilungen und Feststellungen insbesondere ihrer aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgenden Unzuständigkeit an.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht im ursprünglichen Bescheid erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

Wenn demnach vom Gesetz bereits die erhebliche Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit als besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen geeignet erachtet wird, wurde dies insbesondere auch für das Fahrverhalten des Berufungswerbers angenommen weil es nur dem Zufall überlassen war, dass dadurch niemand zu Schaden kam.

Kein anderer Verkehrsteilnehmer muss mit einer derart hohen Annäherungsgeschwindigkeit rechnen (konkret 47,7 m/sek.). Die Folgen eines unter diesen Umständen erforderlichen (erzwungenen) Ausweichens aus einer solchen Fahrgeschwindigkeit haben selbst aus der Sicht jedes durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers nur unschwer dessen Folgen erahnen lassen.

 

 

5.2. Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

 

5.2.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Nach § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Bei dieser Entziehungszeit handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) zu entziehen ist.

 

 

5.3. Entscheidend für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z3 FSG wurde angesichts der obigen Sachverhaltslage  das mit dieser exzessiv hohen Fahrgeschwindigkeit qualifiziert, das an sich geeignet gewesen ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Dabei kam es nicht darauf an, ob zusätzlich zum an sich vorliegenden Verkehrsverstoß weitere Umstände hinzutraten, welche das Verhalten – zumindest abstrakt – besonders gefährlich machten oder eine besondere Rücksichtslosigkeit begründeten. Unbeachtlich blieb auch, ob allenfalls das Befahren einer in einer unübersichtlichen Kurve verlaufenden, an sich stark befahrenen Bundesstraße, mit einer anzunehmenden Tachoanzeige von 180 km/h, nicht auch zusätzlich noch als besonders rücksichtslos gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu qualifizieren gewesen wäre.

Insbesondere wurde die hohe abstrakte Gefährlichkeit im Anhalteweg erblickt, der deutlich über den gegebenen Gefahrensichtweiten lag.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gelangte sohin zur Überzeugung, dass durch das vom Berufungswerber gezeigte grob verkehrswidrige Verhalten dessen Verlässlichkeit im Hinblick auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr als rechtswidrig behobenen Berufungsbescheides, von Anfang Juli 2008 noch zumindest drei Monate als nicht gegeben zu prognostizieren war.

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden ging daher inhaltlich durchaus zutreffend von einer Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von drei Monaten aus, was wiederum in Annahme deren Zuständigkeit den Entzug der Lenkberechtigung zur Folge haben musste (VwGH 10.5.1998, Zl. 96/11/0209). Der Entzugsbescheid wurde daher im Ergebnis bestätigt bzw. der Berufung ein Erfolg versagt.

Da dem Bescheid der Behörde erster Instanz die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden war und der Führerschein nach etwa drei Wochen wieder zurückgegeben wurde, konnte – im Widerspruch zur Sachverhaltsannahme des Verwaltungsgerichtshofes -  der Entzug erst mit Zustellung des Berufungsbescheides wirksam werden, wobei zwingend die Zeit des abgenommenen Führerscheins in die Entzugsdauer einzurechnen war.

 

 

5.3.1. Persönliche und wirtschaftliche und berufliche Nachteile die mit dem Führerscheinentzug verbunden gewesen sein mögen, waren im Führerscheinentzugsverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Berufungswerber hatte sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit sofort vom weiteren Lenken führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge abzuhalten war. Hingewiesen wurde auch auf die gesicherte Rechtsauffassung, wonach es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um keine Strafe, sondern um eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern aber auch um eine erzieherische Maßnahme handelt.

 

 

6. § 30 Abs.1 FSG in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 31/2008 lautet:  Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs. 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

Abs.3 leg.cit: Betrifft das Verfahren gemäß Abs.1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war.

Was in diesem Verfahren die Beschwerdeausführungen über die Beurteilung des Wohnsitzes gemäß der Führerscheinrichtlinie anlangt, denen der Verwaltungsgerichtshof folgte, ergibt sich aus Artikel 1, dass von den Mitgliedsstaaten die Führerscheine nach dem EG-Muster laut Anhang I der RL auszustellen sind. Diese werden nach Abs.2 gegenseitig anerkannt.

Das Entziehungsverfahren oder der Ausspruch von Lenkverboten wird in der genannten Richtlinie nicht geregelt.

Vor diesem Hintergrund lässt sich zumindest kein zwingender Anhaltspunkt erkennen, dass für einen in Deutschland wohnhaften Österreicher im Entzugsverfahren dessen in Deutschland erworbene Lenkberechtigung (Fahrerlaubnis) nicht trotzdem die Hauptwohnsitzregelung gemäß dem österreichischen Meldegesetz zur Anwendung gelangen dürfte. Dafür spricht insbesondere der an ein öffentliches Register zu knüpfende Vertrauenstatbestand, der seinerseits wiederum die Rechtssicherheit in behördlichen Handlungen stärkt. Wie oben bereits festgestellt, darf die Erwartung der Gewährung eines Parteiengehörs, zu einem aus der Aktenlage unstrittigen und einem im Rahmen des Berufungsverfahrens selbst von der persönlich  anwesenden Verfahrenspartei zu keinem Zeitpunkt je nicht in Frage gestellten Faktums,  als wohl praxisfremd und unrealistisch angemerkt werden. Damit relativert sich letztlich auch der Kern des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Rahmen eines aufwändigen Verfahrens eines in der Sache erkennenden Tribunals.

Das Berufungsvorbringen war ausschließlich auf Feststellungen und Beurteilungen des Fahrverhaltens beschränkt.

 

 

6.1 Der Unabhängige Verwaltungssenat ist dennoch an die die Lösung der Rechtsfrage vorgebende Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Damit hat er in diesem Ersatzbescheid seine örtliche Unzuständigkeit für die Sachentscheidung zu erklären.

Die Zuständigkeit über das damals bloß auszusprechen gewesene Fahrverbot würde demnach in den Zuständigkeitsbereich des Bundeslandes Salzburg fallen, weil dort vom Berufungswerber der Entzugs- bzw. Fahrverbotstatbestand gesetzt wurde.

 

 

6.2. Abschließend sei noch aufgezeigt, dass bei Mehrfachmeldungen in der damals geltenden Fassung des Meldegesetzes (BGBl. I Nr. 45/2006), jene Unterkunft als Hauptwohnsitz (ordentlicher Wohnsitz) galt, wo er auch in der Wählerevidenz geführt wurde, sonst der zuletzt begründete Wohnsitz (§ 23 MeldeG). Im Rahmen des h. Berufungsverfahrens unterblieb ein diesbezüglich ausdrücklicher Vorhalt mangels eines derartigen Vorbringens und mangels erkennbarer Relevanz. Darin erblickte der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Rechtswidrigkeit des h. Bescheides.

Der § 30 Abs.3 FSG besagt, wenn das Verfahren gemäß Abs.1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung betrifft, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof selbst erkannte andererseits mit Hinweis auf das Hauptwohnsitzgesetz idF BGBl. Nr. 505/1994 dem Inhalt des Melderegisters wiederum eine hohe Indizwirkung zu, was er offenbar in der h. aufhebenden Entscheidung nicht mehr zu vertreten scheint (VwGH 11.06.2001, 2000/02/0272). In gleicher Form beurteilte auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Tirol in einem Führerscheinverfahren aus einem ZMR-Eintrag die Hauptwohnsitzfrage (UVS Tirol v. 27.11.2007, Zl.: 2007/20/3198-1).

 

 

6.2.1. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des h. Bescheides, neben der tatsachenwidrigen Feststellung über die Rückgabe des Führerscheines auch betreffend die Beurteilung des Hauptwohnsitzes – der erst drei Wochen nach Erlassung des h. Bescheides geändert wurde -  nicht wirklich. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung handelt es sich um kein die Souveränität des Erteilungsstaates betreffendes, sondern um ein höchst persönliches Recht. Die ausgestellte Urkunde wiederum ist mit dem Souveränitätsanspruch des ausstellenden Staates wohl enger verbunden.

Mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz könnte daher die im Ergebnis  weitgehend unterschiedliche Einschränkung der Fahrerlaubnis gegenüber Österreichern mit einem in Deutschland oder in Österreich ausgestellten Führerschein entgegen stehen. Während im ersten Fall nur mit einem auf Österreich beschränkt bleibenden Fahrverbot vorzugehen ist, verbietet die entzogene österreichische Lenkberechtigung jegliches Lenken eines führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuges.

 

 

6.3. In Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes besteht letztlich für die Berufungsbehörde keine Zuständigkeit für einen inhaltlichen Abspruch im Ersatzbescheid.

Hiefür wäre die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Land als Tatortbehörde zur Entscheidung berufen gewesen.

 

 

6.4. Die Zeit von der Abnahme des Führerscheins vom 5.4.2008 bis zu deren Wiederausfolgung am 29.4.2008 war in dem erst mit der  Berufungsentscheidung wirksam  ausgesprochene Entzugsdauer einzurechnen. Vom Verwaltungs-gerichtshof wurde offenbar auch die im erstinstanzlichen Bescheid unterbliebene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung übersehen. Anders lässt sich die Feststellung im letzten Satz seines Erkenntnisses nicht erklären, wonach der Beginn der Entzugsdauer vom Tag der Abnahme des Führerscheins zu berechnen gewesen wäre.

 

 

6.5. Da unvorgreiflich einer Beurteilung der zuständigen Behörde wegen der nunmehr verstrichenen Zeit keine Maßnahmen im Zusammenhang mit dem erwiesenen Fehlverhalten und des damit verbundenen vorübergehenden Wegfalls der Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr zu setzen sein werden, kann im Ersatzbescheid neben dem Ausspruch der Feststellung – wonach an Stelle des Entzuges der Lenkberechtigung ein Fahrverbot in Österreich zu verhängen gewesen wäre -  auch die Verfahrensabtretung seitens der Berufungsbehörde an die nach § 3 Abs.3 AVG örtlich zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Land) zwecks einer derartigen Feststellung, unterbleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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