Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130723/2/Gf/Mu

Linz, 16.08.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. Juli 2010, GZ 933/10-839388, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 10 Abs. 2 VVG.

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. Juli 2010, GZ 933/10-839388, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 27 Stunden) verhängt, weil er sein mehrspuriges KFZ am 12. März 2010 von 13.15 Uhr bis 13.29 Uhr in Linz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und somit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Park­gebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 84/2009 (im Folgenden: OöParkGebG), i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber ange­lastete Übertretung aufgrund der Wahrnehmungen des einschreitenden Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu beurteilen gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 20. Juli 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. Juli 2010 – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass nicht erwiesen sei, dass sein KFZ länger als 14 Minuten geparkt habe; und selbst wenn, so sei dies dadurch verursacht gewesen, dass er seinen behinderten Sohn von der Schule abgeholt habe, was manchmal länger als geplant dauern könne.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu GZ 933/10-839388; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hatte der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der  durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Rechtsmittelwerber sein KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, jedoch keinen Parkschein gelöst und somit die fällige Parkgebühr nicht entrichtet hat. Dadurch hat er zweifelsfrei den Tatbestand der Hinterziehung der Parkgebühr erfüllt, weil es in diesem Zusammenhang insbesondere nicht darauf ankommt, ob die Abstelldauer länger oder kürzer als 14 Minuten betragen hat. (Dass diese hingegen sogar kürzer als 10 Minuten gewesen wäre,  wird aber vom Beschwerdeführer selbst gar nicht eingewendet.)

3.3. Auf der Ebene des Verschuldens könnte hingegen fraglich sein, ob die Abholung seines behinderten Sohnes von der Schule nicht einen Schuldausschließungsgrund i.S.d. § 6 VStG darstellt.

Dies ist jedoch deshalb zu verneinen, weil der Rechtsmittelwerber selbst vorbringt, dass das Abholen "aufgrund der Behinderung ..... möglicherweise etwas länger als geplant dauert", sodass von einer plötzlichen Notsituation nicht die Rede sein kann, sondern er gerade wegen der Vorhersehbarkeit dieses Umstandes dazu verhalten ist, entsprechend Vorsorge zu treffen.

Indem er dies jedoch offenkundig unterlassen hat, hat er zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist sohin gegeben.

3.4. Im konkret vorliegenden Fall waren sowohl die Folgen der Übertretung jedoch unbedeutend – wie die belangte Behörde selbst erkannt hat, wurde auf Grund der kurzen Dauer maximal 1 potentieller Parkplatzsuchender am Abstellen seines KFZ gehindert – als auch das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig.

Der Oö. Verwaltungssenat gelangt daher zur Auffassung, dass in Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG das Absehen von der Strafe und stattdessen die Erteilung einer   Ermahnung in gleicher Weise geeignet ist, den Rechtsmittelwerber künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

3.5. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-130723/2/Gf/Mu vom 16. August 2010

 

§ 6 VStG; § 6 Abs. 1 OöParkGebG

 

Das Abholen eines behinderten Kindes von der Schule stellt keine plötzliche Notsituation und somit auch keinen Entschuldigungsgrund i.S.d. § 6 VStG dar.

 

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