Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252535/3/SR/Sta

Linz, 17.08.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 12. Kammer (Vorsitzender: Mag. Dr. Johannes Fischer, Berichter: Mag. Christian Stierschneider, Beisitzer: Mag. Dr. Bernhard Pree) über die auf die Strafhöhe beschränkte Berufung des Finanzamtes Linz gegen Spruchpunkt A des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Mai 2010, GZ 0054593/2009 (mitbeteiligte Partei: X, handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH, X), wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung gegen Spruchpunkt A wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - 1991 - AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Mai 2010, GZ. 0054593/2009, wurde die mitbeteiligte Partei wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

I.     Tatbeschreibung:

Sie haben als Gewerbeinhaber der Firma X mit dem Sitz in X, „X", welche Konzessionsgeber der Firma X GmbH, X ist und somit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH, X Linz welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG am 23.10.2009 die nachfolgend angeführten Personen als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im X, X in den jeweils angeführten Funktionen fallweise beschäftigt. Die in Rede stehenden Beschäftigten waren der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit. Obwohl diese Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert sind, wurde hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständigem Sozialversicherungsträger nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet. Es wurde lediglich die im Folgemonat abzugebende Vollmeldung erstattet.

 

Die gegenständlichen Firma hat somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.

Folgende Personen waren am 23.10.2009 beschäftigt:

1.      Herr X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Garderobiere - entgegennehmen von Bekleidung - von 20:00 bis 05:00 Uhr (9 Stunden), Entgelt: € 7,50 pro Stunde Netto, Beschäftigungstag am 23.10.2009;

2.      Frau X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Kellnerin im Ausmaß von ca. 10-15 Std. pro Woche, Entgelt: ca. € 300,00 bis 400,00 pro Monat Netto, Beschäftigungstage am 09., 10., 23., 24., 25., 29., 30. und 31.10.2009;

3.      Frau X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Kellnerin, Entgelte 38,35 It. Elda Meldung; Beschäftigungstag am 23.10.2009;

4.      Frau X, geboren X, wohnhaft 4222 X; beschäftigt als Abwäscherin, Entgelt € 200,10 It. Elda Meldung, Beschäftigungstage am 10., 23., 24., 30. und 31.10.2009;

5.      Frau X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Kellnerin von 20:30 bis 05:00 Uhr, Entgelt: € 8,00 pro Stunde; Beschäftigungstage am 08., 09., 10., 23., 24., 25., 29. und 31.10.2009;

6.      Frau X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Empfangsdame - entgegennehmen der Einladungen - von 20:00 bis 23:00 Uhr, Entgelt: It. Auskunft von Fr. X wurde Unentgeltlichkeit nicht vereinbart; Beschäftigungstag am 23.10.2009;

7.      Herr X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Kellner, Entgelt: € 202,06 It. Elda Meldung; Beschäftigungstage am 23., 24., 25. und 29.10.2009;

8.      Frau X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Kellnerin, Entgelt: € 116.20 It. Elda Meldung; Beschäftigungstage am 08.und 23.10.2009;

9.      Frau X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Kellnerin, Entgelt: € 104,48 It. Elda Meldung; Beschäftigungstage am 23.und 24.10.2009;

10.  Herr X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Kellner, Entgelt: € 59,80 It. Elda Meldung; Beschäftigungstag am 23.10.2009;

11.  Herr X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Abwäscher, Entgelt: € 230,34 It. Elda Meldung; Beschäftigungstage am 09., 10., 23., 24., 29. und 31.10.2009;

12.  Herr X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Abwäscher, Entgelt: € 233,74 It. ELDA; Beschäftigungstage am 23., 25., 29., 30. und 31.10.2009;

13.  Herr X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Kellner, Entgelt: € 312,90 It. Elda Meldung; Beschäftigungstage am 23., 24., 25., 29., 30. und 31.10.2009;

14.  Herr X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Arbeiter - am 23.10.2009 als Kellner eingesetzt, Entgelt: € 185,38 It. Elda Meldung, Beschäftigungstage am 09., 23., 24. und 30.10.2009;

15.  Frau X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Kassierin im Eingangsbereich von 21:00-03:00 Uhr, jeweils Freitag u. Samstag, Entgelt: € 7,50 pro Stunde Netto, sowie Getränke; Beschäftigungstage am 9., 10., 23., 24., 25. und 29.10.2009;

16.  Herr X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Abwäscher, Entgelt: € 83,17 It. Elda Meldung; Beschäftigungstage am 08. und 23.10.2009;

17.  Herr X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Garderobiere im Ausmaß von It. seinen Abgaben per Abruf/fallweise ab 20:00 Uhr, ca. 8,00 Std. pro Abend, Freitag, Samstag, Entgelt: € 7,50 pro Stunde Netto., Beschäftigungstage am 08., 10.und 23.10.2009;

18.  Herr X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Arbeiter, fallweise Beschäftigter, am 23.10.2009 als Kellner It. Dienstplan, Entgelt: € 335,98 It. Elda Meidung; Beschäftigungstage am 10., 23., 24., 25., 30. und 31.10.2009 und

19.  Herr X, geboren X, wohnhaft X; beschäftigt als Abwäscher, am 23.10.2009 It. Dienstplan Kellner, Entgelt € 417,18 It. Elda Meldung; Beschäftigungstage am 08., 09., 10., 23., 24., 25., 30, 31.10.2009.

 

Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

ad 1, 3, 6,7,8,9,10,12,13 und 14)     = A)        § 33/1 und 1a iVm § 111 ASVG

ad 2,11 und15)                                = B)             leg. cit.

ad 4 und 18)                                    = C)            leg. cit.

ad 5,16,17 und 19)                          = D)            leg. cit.

Wegen der so angelasteten Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde unter Spruchpunkt A über die mitbeteiligte Partei eine Geldstrafe in Höhe von 2180 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 14 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 218 Euro (10% der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

In der Begründung führte die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass die der mitbeteiligten Partei angelastete Tat von einem Organ des Finanzamtes Linz bei einer Kontrolle am 23. Oktober 2009 festgestellt worden sei.  Der Anzeige seien die ELDA Abfragen, die Versicherungsdatenauszüge und eine Niederschrift, in der die mitbeteiligte Partei die Beschäftigung der angeführten Personen bestätigt habe, beigelegt worden.

 

Anlässlich der Einvernahme am 5. Februar 2010 habe die mitbeteiligte Partei vorgebracht, dass sie zum Tatzeitpunkt (Kontrolle der KIAB) das Gewerbe ausgeübt habe. Am Kontrolltag sei der Betrieb neu eröffnet worden und durch die Vornahme von Abschlussarbeiten und dem Auftreten von Verzögerungen seien die rechtzeitigen Anmeldungen einfach übersehen worden. Einfach gesagt habe es wichtigere Dinge zu tun gegeben um überhaupt aufsperren zu können. Das monatliche Einkommen betrage 2.600 Euro und es bestünden Sorgepflichten für zwei Kinder.

 

Ergänzend habe die mitbeteiligte Partei am 24. Februar 2010 mitgeteilt, dass die zuständige und verantwortliche Mitarbeiterin für die Firmenbuchhaltung und das Lohn- und Mitarbeiterverrechnungswesen am Beginn des Monates Oktober 2009 unerwartet und sofort aus dem Betreib ausgetreten sei. Die zuständige Person sei für die rechtzeitige Meldung der Mitarbeiter in allen Belangen verantwortlich gewesen. Unter anderem für die An- und Abmeldung bei den Sozialversicherungsträgern. Aufgrund dieses unvorhergesehen Ereignisses sei in der Buchhaltung der Informationsfluss zu den Behörden und offiziellen Stellen unterbrochen worden. Durch diesen Umstand sei es der mitbeteiligten Partei nicht möglich gewesen, die angeführten Personen im Monat Oktober 2009 rechtzeitig anzumelden.

 

Nach Übermittlung der Beweisergebnisse habe die mitbeteiligte Partei vorgebracht, dass die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt nicht bestritten werde. In der Stellungnahme seien die Umstände entsprechend dargelegt worden. Die rechtzeitige Anmeldung der Mitarbeiter sei seine Aufgabe gewesen. In diesem Sinne habe er seine Arbeit und die gesetzlichen Vorschriften immer mit bestem Wissen und Gewissen ausgeführt und beachtet. Für die erwähnten Vorkommnisse, welche er sehr bedauere, bitte er um Nachsicht.

 

Über Ersuchen habe der Sozialversicherungsträger mitgeteilt, dass keine Mindestangabenmeldungen sondern erst im Folgemonat die Vollmeldungen erstattet worden seien.

 

Für die erkennende Behörde sei daher der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens erwiesen.

 

Nach Darstellung der verletzten Verwaltungsvorschriften stellte die belangte Behörde fest, dass der gegenständliche Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung somit in objektiver Hinsicht erfüllt sei.

 

Zum Verschulden führte die belangte Behörde aus, dass für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge und es sich im vorliegenden Fall um ein Ungehorsamkeitsdelikt gehandelt habe. Nachdem die mitbeteiligte Partei den Schuldentlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht erbringen haben könne, sei die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch hinsichtlicht ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet worden, während sich hingegen die nicht angemeldete Beschäftigung von einer Vielzahl von Personen als straferschwerend ausgewirkt habe. Die bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses der Amtspartei am 19. Juli 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 26. Juli 2010, die spätestens am 29. Juli 2010 bei der belangten Behörde einlangte.

 

Darin wird vorgebracht, dass über die mitbeteiligte Partei im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis nur vier Gesamtstrafen verhängt worden seien, obwohl bei dieser Kontrolle neunzehn unangemeldete Arbeitnehmer angetroffen worden seien, weshalb im gegenständlichen Fall tatsächlich neunzehn gesondert zu ahndende Delikte vorliegen. In diesem Zusammenhang verweist die Amtspa­tei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der die gegenständlichen Bestimmungen so ausgelegt habe, dass jede nicht angemeldete Person zu einer separaten Verwaltungsübertretung führt, auch wenn diese Übertretungen in einem Verfahren abgewickelt werden.

 

2.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, hat mit Vorlageschreiben vom 29. Juli 2010 die Berufung der Amtspartei dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Anschluss eines (vollständigen) Ausdruckes ihres elektronisch geführten Aktes mit dem Ersuchen um Entscheidung übermittelt.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu Zl. 0054593/2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungsrelevante Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (in der Folge: VStG) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.3. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall (Spruchpunkt A) - weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden.

 

2.4. Da sich die gegenständliche Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und unangreifbar.

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn nicht bestimmte Ausnahmen von dieser Vollversicherungspflicht bestehen.

 

Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Unterlassung dieser Meldung ist gemäß § 111 ASVG strafbar.

Nach § 111 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) entgegen den Vorschriften des ASVG u.a. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Eine derartige Ordnungswidrigkeit ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro (bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen), sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln die Geldstrafe bis zu 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl Nr. 218/1975, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 3 Z. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigten beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall (Spruchpunkt A) hat die mitbeteiligte Partei am 23. Oktober 2009 zehn Personen beschäftigt, ohne diese vor Arbeitsantritt als Arbeitnehmer zumindest mit den Mindestangaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden. Wegen dieser Übertretung wurde über die mitbeteiligte Partei von der belangten Behörde für zehn beschäftigte Arbeitnehmer eine Geldstrafe in Höhe von 2.180 Euro verhängt.

 

Fraglich ist somit, ob nach dem ASVG - gleichermaßen, wie nach dem AuslBG - je nicht gemeldeter Person ein Delikt anzunehmen ist oder die unterlassene Meldung mehrerer gleichzeitig beschäftigter Personen ein Delikt bildet und die Anzahl der Beschäftigten im Rahmen der Strafhöhe berücksichtigt werden muss.

 

Nach § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG Meldungen oder Anzeigen (jeweils Mehrzahl) nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Im Abs. 2 dieser Bestimmung ist normiert, dass die Ordnungswidrigkeit (Einzahl) nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist und zwar, mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro. Eine Wortinterpretation dieser Bestimmung legt es somit - indem von "Meldungen" oder "Anzeigen" in der Mehrzahl gesprochen wird, die allerdings nur eine Ordnungswidrigkeit bilden - nahe, dass die unterlassene Meldung mehrerer gleichzeitig beschäftigter Personen nur ein Delikt darstellt.

 

Eine dem AuslBG vergleichbare Regelung, wonach eine Bestrafung für jeden beschäftigten Ausländer vorgesehen ist - diese Regelung im AuslBG erfolgte gerade in der Absicht, hier eine Mehrfachbestrafung festzulegen (siehe Regierungsvorlage 449 BlgNR. XVII. GP, S. 15) -, findet sich in der Strafbestimmung des § 111 Abs. 1 und 2 ASVG nicht. Auch aus den Erläuterungen zu § 111 ASVG (vgl. dazu 77 BlgNR., XXIII. GP, S. 4) ergibt sich nicht, dass für jede nicht angemeldete Person eine Bestrafung erfolgen soll (in diesem Sinn auch die teleologische Argumentation von Franz Schrank, Neue Melde- und Sanktionsprobleme im ASVG, ZAS 2008, S. 8).

 

Nach § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 leg. cit. genannten Personen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. § 113 Abs. 2 ASVG normiert weiters, dass sich im Fall des Abs. 1 Z. 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen setzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich pauschal auf 800 €.

 

Der Gesetzgeber gibt insbesondere auch durch die zeitgleiche Neugestaltung der §§ 33, 111 und 113 ASVG deutlich zu erkennen, dass es im Rahmen der Strafbestimmung primär offenbar nicht darauf ankommt, wie viele meldepflichtige Personen nicht zeitgerecht gemeldet wurden. Völlig unzweifelhaft wird § 33 ASVG auch dann übertreten, wenn "bloß" eine pflichtversicherte Person nicht gemeldet wird. Die Anzahl der ungemeldet gebliebenen Pflichtversicherten wird hingegen nach derzeitiger Rechtslage lediglich im Regelungsregime des § 113 schlagend. Zusätzlich zu dem pro Prüfeinsatz einmaligen Grundbetrag von 800 € tritt je nicht gemeldetem Arbeitnehmer ein Zuschlag von 500 € hinzu. Mangels jedweder Hinweise - sei es im Gesetzestext, sei es in den Materialien (siehe EB RV 77 BlgNR 18. GP 4) - kann aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates der Gesetzgebung nicht unterstellt werden die Anzahl der ungemeldet gebliebenen Pflichtversicherten mehrfach strafrechtlich sanktionieren zu wollen. Auch in der Literatur finden sich - soweit ersichtlich - nur die Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates teilende Ansichten (siehe Schrank, Neue Melde- und Sanktionsprobleme im ASVG, ZAS 2008/2, 8).

 

Die Anzahl der nicht gemeldeten Personen kann/muss jedoch im Rahmen der Strafbemessung gewertet werden. § 111 Abs. 2 ASVG sieht bei erstmaligen Übertretungen einen - doch bereits recht empfindlichen - Strafrahmen von 730 € bis zu 2.180 €, im Wiederholungsfall gar einen Strafrahmen von 2.180 € bis zu 5.000 € vor. Mit den zusätzlich zu leistenden Beitragszuschlägen des § 113 ASVG werden die Beitragsinteressen der Versicherungsgemeinschaft damit zweifelsfrei ausreichend gesichert. Die von der Amtspartei vertretene Rechtsansicht dürfte somit auch der Intention der Strafandrohung der §§ 33 i.V.m. 111 ASVG zuwiderlaufen. Nur konsequent scheint in der Folge auch die Normierung eines - deutlich - höheren Strafrahmens für Wiederholungstäter.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt daher zum Ergebnis, dass es sich im gegenständlichen Fall bloß um eine Ordnungswidrigkeit handelt, womit das von der Erstbehörde bestimmte Strafausmaß rechtlich richtig festgesetzt wurde.

 

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigen Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

 

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