Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165168/7/Zo/Sta

Linz, 17.08.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 31.5.2010, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 14.5.2010, Zl. S-28592/09, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.7.2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.           Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

III.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. u. II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. u. II.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als verantwortlicher Beauftragter hinsichtlich der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Beladung der Fahrzeuge der X, diese ist Zulassungsbesitzerin des Lkw mit dem Kennzeichen X, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der von X gelenkte Lkw und seine Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Bei einer Verkehrskontrolle am 2.3.2009 um 10.35 Uhr in Linz, Goethestraße, vor dem Haus Nr. 86 sei festgestellt worden, dass bei diesem Lkw das höchstzulässige Gesamtgewicht von 26.000 kg um 4.960 kg überschritten wurde.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Vorwürfe der Erstinstanz, wonach er mit dem vorgelegten Beweismaterial kein ausreichendes Kontrollsystem dargelegt habe, der gegenständliche Lkw im ersten Halbjahr 2009 kein einziges Mal kontrolliert worden sei und kein effektives Schulungs- und Sanktionssystem bestehe, nicht richtig seien.

 

Er habe im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens das von ihm eingeführte Kontrollsystem dargelegt und zum Beweis dafür die zeugenschaftliche Einvernahme des für den Kontrollbezirk Linz hauptverantwortlichen Kontrollorganes, X, beantragt und auch die vier weiteren Kontrollorgane im Kontrollbezirk Linz namentlich angeführt. Die Erstinstanz hätte diesen Zeugen jedenfalls einvernehmen müssen. Die Frage, wie häufig derartige Kontrollen durchgeführt werden und inwieweit das eingerichtete System der Unterteilung in 5 Kontrollbezirke, Durchführung eigener Kontrollen sowie Bestellung von Hauptverantwortlichen und weiteren Kontrolleuren ausreichend ist, hätte erst durch die Einvernahme des beantragten Zeugen X geklärt werden können.

 

Zum vorgelegten Kontrollbuch machte der Berufungswerber geltend, dass dieses den Kontrollbezirk Molln betraf, nicht jedoch den Kontrollbezirk Linz und daher die Kontrollen des in Linz eingesetzten gegenständlichen Lkw nicht vermerkt waren. Er habe dieses Kontrollbuch bereits mehrfach bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vorgelegt und es werde von dieser Behörde auch akzeptiert.

 

Soweit die Erstinstanz auch ein Schulungssystem verlange, sei dieses von der Rechtsprechung nicht gedeckt. Die Nichteinhaltung der vom Unternehmen den Kraftfahrern gegenüber erteilten Dienstanweisungen werde insoweit sanktioniert, als Verstöße von den hauptverantwortlichen Kontrollorganen dem Beschuldigten gemeldet werden und dieser die Kraftfahrer verwarnt, die Verwarnung auch im Personalakt vermerkt und bei weiteren Zuwiderhandlungen auch eine fristlose Entlassung angedroht wird. Weitere Sanktionen seien arbeitsrechtlich gar nicht möglich.

 

Die Argumentation der Erstbehörde, wonach ein wirksames Kontrollsystem nur dann vorliege, wenn jedes einzelne Fahrzeug ständig und überall nachgewiesener Maßen kontrolliert werde, decke sich nicht mit den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof verlange lediglich, dass ein System von Kontrollen eingerichtet ist, welches mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Kraftfahrer erwarten lasse. Es sei also nicht eine Kontrolle in jedem Einzelfall notwendig, sondern es müsse lediglich das Gesamtsystem so ausgeführt sein, dass die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet erscheint.

 

Letztlich sei auch die Geldstrafe überhöht, weil ja auch der schuldtragende Lenker selbst wegen der Überladung bestraft wurde. Der Beschuldigte habe die Überladung und seine Verantwortlichkeit dafür ja zugestanden, sodass in der Sache selbst ein strafmilderndes Geständnis vorliege. Die Übertretung habe auch keine Folgen nach sich gezogen.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.7.2010. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen und es wurde der Zeuge X zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

X lenkte am 2.3.2009 um 10.39 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen X in Linz. Bei einer Verkehrskontrolle auf der Goethestraße vor dem Haus Nr. 86 wurde festgestellt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 26.000 kg um 4.960 kg überschritten wurde. Der Lkw war mit Erdaushub beladen. Die X, etabliert, ist Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Lkw und der Berufungswerber ist verantwortlicher Beauftragter dieses Unternehmens hinsichtlich der Einhaltung der Beladungsvorschriften.

 

Der Lkw wurde bei jener Baustelle, von welcher er mit dem Aushubmaterial weggefahren ist, nicht verwogen. Bei der X ist folgendes System zur Vermeidung von Überladungen eingerichtet:

Der Berufungswerber ist verantwortlicher Beauftragter unter anderem für die Einhaltung der Beladungsvorschriften. Er ist im Unternehmen Personalchef betreffend die Arbeiter und Chef der Disposition. Zur Überwachung der Lkw ist das Einsatzgebiet des Unternehmens in 5 Kontrollbezirke aufgeteilt, der gegenständliche Lkw befand sich im Kontrollbezirk Linz. Der Berufungswerber führt selbst Kontrollen durch und hat für jeden Kontrollbezirk einen hauptverantwortlichen Kontrolleur sowie weitere Kontrollorgane eingeteilt. Im Kontrollbezirk Linz ist hauptverantwortlicher Kontrolleur X, als weitere Kontrollorgane sind X und X im Werk selbst sowie die Poliere X und X auf den Baustellen eingeteilt. Sowohl X als auch die eingeteilten weiteren Kontrollorgane führen immer wieder Überwachungen der gegenständlichen Lkw durch. Jeder Lkw, welcher beladen das Werk Linz verlässt oder beladen in das Werk kommt, wird auf der dort befindlichen Lkw-Waage verwogen. Beim Wegfahren von den Baustellen erfolgen die Kontrollen augenscheinlich und bei Verdachtsfällen wird der Lkw abgeladen. Diese Kontrollen werden auch in einer entsprechenden Kontrollliste vermerkt. Zu dieser Kontrollliste ist anzuführen, dass der Berufungswerber auf Aufforderung die Liste für das Werk Linz für das erste Halbjahr 2009 vorgelegt hat. In diesem Zeitraum sind ca. 300 Kontrollen vermerkt, welche mindestens 50 verschiedene Lkw betreffen und von den oben angeführten Kontrollorganen durchgeführt wurden.

 

Wenn bei diesen Kontrollen bzw. den Verwiegungen im Werk Überladungen festgestellt werden, müssen die Fahrer einen Teil der Ladung abladen. Bei größeren Überladungen erfolgt eine Meldung an den Berufungswerber und die Fahrer werden von ihm belehrt und ermahnt. Bei häufigeren Verstößen werden die Fahrer schriftlich verwarnt und der Berufungswerber hat auch schon Entlassungen angedroht.

 

Anzuführen ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Zeuge X, der Werksleiter des Werkes Linz, in der Verhandlung nicht angeben konnte, ob der gegenständliche Lkw von einer Baustelle oder vom Werk weggefahren ist. Dies ist insofern auffällig als nach seinen sonstigen Angaben jeder Lkw beim Verlassen des Werks verwogen wird und mit einer derartigen Überladung das Werk gar nicht verlassen dürfte. Dem Zeugen hätte also nach seinen eigenen Angaben klar sein müssen, dass der gegenständliche Lkw nicht vom Werk gekommen ist.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn – u.a. – das höchste zulässige Gesamtgewicht durch die Beladung nicht überschritten wird.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

5.2. Die Überladung des gegenständlichen Lkw ist auf Grund der Verwiegung objektiv erwiesen. Der Berufungswerber hat als verantwortlicher Beauftragter der Zulassungsbesitzerin diese Übertretung zu verantworten.

 

Bei der Überladung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Das Verschulden des Berufungswerbers ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgeschlossen, wenn er ein derart wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, dass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund erwarten konnte, dass Überladungen verhindert werden. Nach mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes muss durch ein derartiges Kontrollsystem die Überwachung aller Kraftfahrzeuge jederzeit sichergestellt werden (siehe zuletzt zB VwGH vom 23.11.2009, Zl. 2008/03/0176). Dem Berufungswerber ist zuzugestehen, dass eine derart lückenlose Überwachung im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben mit einem wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nur schwer umzusetzen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass das Verschulden des Berufungswerbers nach der angeführten Rechtsprechung nur bei einem (zumindest im Normalfall) annähernd lückenlosen Überwachungssystem ausgeschlossen wäre. Bei der gegenständlichen Fahrt handelte es sich um einen Routinefall, wie er bei der Abwicklung von Baustellen täglich mehrmals vorkommt. Gerade für derartige "Standardfälle" müsste das Kontrollsystem jedoch wirksam werden. Eine in diesem Sinn lückenlose Überwachung hat der Berufungswerber aber gar nicht behauptet.

 

Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine Abwaage der Lkw auf der Baustelle nicht möglich war. Es konnten daher sowohl der Lenker als auch das mit der Kontrolle betraute Organ das Gewicht lediglich schätzen. Eine Überladung um fast 20 % des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes hätte dem Kontrollorgan aber jedenfalls auffallen müssen. Der Berufungswerber hat auch nicht dargelegt, welche einschlägigen Kenntnisse das Kontrollorgan (offenbar ein Baustellenpolier) hatte, um das Gewicht von Aushubmaterial verlässlich zu schätzen bzw. welche Maßnahmen er getroffen hat, um in Zweifelsfällen eine Überladung zu verhindern. Er wäre aber nach der Rechtsprechung dazu verpflichtet gewesen, von sich aus initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH vom 25.4.2008, 2008/02/0045 uva). Nur der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass es durchaus technische Möglichkeiten gibt, Lkw jederzeit an Ort und Stelle zu verwiegen (zB Radlastmesser).

 

Zusammengefasst war das vom Berufungswerber dargelegte Kontrollsystem nicht so wirksam, dass er mit gutem Grund erwarten konnte, dass es Überladungen verhindert. Er hat daher die gegenständliche Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Festzuhalten ist, dass der Berufungswerber durchaus Maßnahmen zur Verhinderung von Überladungen getroffen hat, welche in vielen Fällen wohl auch wirksam sein werden. Dieses System ist aber nicht ausreichend und kann sein Verschulden nicht ausschließen, ist jedoch im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG bis zu 5.000 Euro.

 

Im Hinblick auf die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes um fast 5.000 kg ist der Unrechtsgehalt der Übertretung in objektiver Hinsicht als hoch einzuschätzen. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine spürbare Geldstrafe erforderlich.

 

Der Berufungswerber weist aktenkundig zwei Vormerkungen wegen Übertretungen des § 103 KFG aus dem Jahr 2008 auf. Diese betreffen jedoch keine Überladungen, weshalb sie nicht als straferschwerend berücksichtigt werden.

 

Wie bereits ausgeführt, ist der Berufungswerber seinen Verpflichtungen gegenüber keinesfalls gleichgültig, sondern hat durchaus Maßnahmen getroffen, welche derartige Überladungen in vielen Fällen verhindern. Diese Maßnahmen reichen jedoch – wie bereits dargestellt – nicht aus, um sein Verschulden zur Gänze auszuschließen, sind aber im Rahmen der Strafbemessung als mildernd zu berücksichtigen.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von 100 Euro durchaus tat- und schuldangemessen. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 2.100 Euro bei Sorgepflichten für Gattin und 2 Kindern und keinem Vermögen). Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend dem in § 134 Abs.1 KFG gesetzlich vorgesehenen Verhältnis herabzusetzen.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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