Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104651/2//BR

Linz, 04.06.1997

VwSen-104651/2//BR Linz, am 4. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried, Zl.: VerkR96-597-1997, vom 23. April 1997, zu Recht:

Die Berufung wird wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs. 3 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995; Entscheidungsgründe:

1. Gegen den Berufungswerber wurde vorerst mit Strafverfügung vom 4. Februar 1997 wegen der Übertretung nach § 52 lit.c Z.24 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Diese Strafverfügung wurde ihm am 20. Februar 1997 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. 2. Dagegen erhebt er mit Schreiben vom 27. Februar 1997 Einspruch und bestreitet den Tatvorwurf und stellt gegenüber den anzeigenden Gendarmeriebeamten eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Aussicht.

2.1. Nach dem in der Folge eingeleiteten Ermittlungsverfahren wird auch der Gendarmeriebeamte als Zeuge einvernommen und das Ergebnis der Beweisaufnahme dem Berufungswerber in der Folge zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme vom 2. April 1997 verweist der Berufungswerber eingangs auf das mit dem Vertreter der Behörde geführte Telefonat und die dort gemachten Ausführungen. Inhaltlich wird die Tatbegehung abermals bestritten. Abschließend weist der Berufungswerber auch darauf hin, daß er sich vorbehalte die ihm durch dieses Verfahren entstandenen Kosten auf die Erstbehörde (wörtlich: an ihre Verwaltung) abzuwälzen.

3. Die Erstbehörde hat daraufhin am 23. April 1997 mittels Straferkenntnis wider den Berufungswerber neuerlich die Geldstrafe mit 500 S festgesetzt, wobei sie in umfangreicher Begründung darlegte, warum sie dem Gendarmeriebeamten Glauben schenkte. Diesem Straferkenntnis war eine vollständige und inhaltsrichtige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Insbesondere geht aus dieser Rechtsmittelbelehrung hervor, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe. Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 29. April 1997 zugestellt.

3.1. In dem per FAX am 6. Mai 1997 an die Erstbehörde übermittelten Schreiben führt der Berufungswerber aus, daß er "gegen die Entscheidung (gemeint Straferkenntnis) und gegen den Inhalt Einspruch erhebe". Die ausführliche Begründung würde er in den nächsten Tagen nachreichen. Abschließend vermeint er in diesem Schreiben noch, "er würde hoffen, daß ihm die von ihm schon mehrfach mündlich und schriftlich angeforderten Adressen nicht länger vorenthalten würden." Um welche Adressen es sich hierbei handeln sollte, geht weder aus dem Schreiben noch aus dem Akt schlüssig hervor, ist aber für dieses Verfahren ohnedies belanglos. In einem weiteren Schreiben an die Erstbehörde vom 13. Mai 1997 fordert der Berufungswerber neuerlich die Bekanntgabe der oben erwähnten "Adressen" ein. Erst nach Übermittlung derselben wäre er zu einer Stellungnahme bereit. Abschließend bringt er in diesem Schreiben sein Mißfallen über die Vorgangsweise der Behörde zum Ausdruck.

4. Da eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Da sich im Sinne des § 51e Abs.1 VStG bereits aus der Eingabe ergibt, daß diese zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen gewesen. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes O.ö. erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den (das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Ohne damit einen übertriebenen Formalismus zu verlangen, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, eine Begründung der Berufung erforderlich ist. Hier wurde in der fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung die Nachreichung eines begründeten Berufungsantrages angekündigt, wobei dieser letztlich auch mit dem nachgereichten Schreiben nicht ausgeführt wurde. Vielmehr wurde im letztgenannten Schreiben die inhaltliche Äußerung von der Bekanntgabe von nicht näher bezeichneten Adressen abhängig gemacht und eine Begründung der Berufung offenbar ganz bewußt nicht vorgenommen. Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 512, RZ 10 mit Judikaturhinweis).

5.1.1. Die gegenständliche Berufung leidet sohin an einem auch nicht im Sinne § 13 Abs. 3 AVG behebbaren Mangel. 6. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist daher nicht möglich, wobei dennoch an dieser Stelle bemerkt wird, daß das Erkennen eines Anhaltens durch ein Fahrzeug vor einer Kreuzung durch ein Organ der Straßenaufsicht auf eine Entfernung von 50 Meter bei realistischer Betrachtung durchaus zugemutet werden kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

Beschreibender Name: Berufungsantrag unbegründet Dokumentart: Erstellt am: 09.06.97 14:24:19 Geändert am: 17.06.97 13:32 Verfasser/in: Rechenzentrum Schreibkraft: Rechenzentrum Betreff: Bezug: Stichpunkte: Beschlagwortung:

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