Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165246/2/Zo/Jo

Linz, 25.08.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 12.07.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 24.06.2010, Zl. VerkR96-1091-2010, wegen Abweisung eines Einspruches gegen die Strafhöhe zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 73 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch gegen das Strafausmaß vom 27.04.2010 abgewiesen und die in der Strafverfügung vom 13.04.2010 festgesetzte Verwaltungsstrafe bestätigt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die objektive Tatseite nicht ausreichend ermittelt worden sei. Die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, um überhaupt zu einem Schuldspruch zu gelangen. Er habe bereits mitgeteilt, dass er nicht mehr wisse, wer den PKW am 27.12.2009 gelenkt habe. Dies deshalb, weil über die Weihnachtsfeiertage Verwandte bei ihm zu Besuch waren und er seinen PKW an diese verliehen hatte. Wer von den Verwandten das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hatte, könne er nicht sagen.

 

Zur Strafhöhe führte er aus, dass ursprünglich in einer Strafverfügung wegen der Übertretung des § 18 Abs.1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 135 Stunden) verhängt worden ist. Erst aufgrund seines Einspruches sei es zur Lenkererhebung gekommen, wobei er eben die Auskunft aus den oben dargestellten Gründen nicht habe erteilen können. Dies habe die Erstinstanz offenbar zum Anlass genommen, nunmehr eine höhere Strafe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 73 Stunden) zu verhängen. Dies verstoße gegen das Prinzip der "reformatio in peus". Die Strafe sei offenbar nur deshalb erhöht worden, weil er ein Rechtsmittel ergriffen habe und ihm das Vergehen des § 18 Abs.1 StVO 1960 nicht nachgewiesen werden könne. Sein Verschulden bezüglich der nicht vollständigen Auskunft sei jedenfalls gering, weil er eben nicht wisse, wer tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, in der Berufung ist nur die Frage der Strafhöhe zu beurteilen und vom anwaltlich vertretenen Berufungswerber wurde keine Verhandlung beantragt. Diese konnte daher gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X wurde aufgrund einer Videoüberwachung Anzeige erstattet, weil dieser am 27.12.2009 um 09.41 Uhr auf der A1 bei km 210,400 den zulässigen Sicherheitsabstand deutlich unterschritten hatte. Wegen dieses zu geringen Abstandes wurde vorerst von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gegen den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer eine Strafverfügung erlassen und dabei eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 135 Stunden) verhängt. Aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Einspruches wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und an den Berufungswerber eine Lenkererhebung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gesendet. Diese beantwortete er sinngemäß dahingehend, dass er nicht mehr wisse, wer den PKW gelenkt habe. Dies deshalb, weil er sein Fahrzeug an in Österreich aufhältige Verwandte verborgt hatte. Wegen dieser mangelhaften Lenkerauskunft wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Strafverfügung vom 13.04.2010, Zl. VerkR96-1091-2010, über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 73 Stunden) verhängt.

 

Der Berufungswerber hat dagegen einen Einspruch eingebracht, welcher sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet. Diesen Einspruch hat die Erstinstanz mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis abgewiesen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits der Einspruch nur gegen die Strafhöhe der Strafverfügung gerichtet hat. Die Strafverfügung ist daher bezüglich des Schuldspruches gemäß § 49 Abs.2 VStG rechtskräftig geworden, weshalb die Erstinstanz über den Schuldspruch nicht mehr entscheiden konnte. Soweit sich das Berufungsvorbringen daher auf den objektiven Tatbestand der Übertretung bezieht, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, weil die Begehung der Übertretung durch den rechtskräftigen Schuldspruch der Verwaltungsübertretung erwiesen ist. Es ist daher auch im Berufungsverfahren lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung bis zu 5.000 Euro.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet und ein monatliches Einkommen von 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten zugrunde gelegt, weil der Berufungswerber dieser Einschätzung nicht widersprochen hat.

 

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Lenker des PKW verdächtig ist, eine schwerwiegende verkehrsrechtliche Übertretung begangen zu haben, welche gemäß § 30a Abs.2 Z5 FSG sogar ein Vormerkdelikt bildet. Es wäre daher im Interesse der Verkehrssicherheit von großer Bedeutung gewesen, den tatsächlichen Lenker zu verfolgen. Dies war jedoch aufgrund der mangelhaften Auskunft des Zulassungsbesitzers nicht möglich, sodass die Übertretung tatsächlich konkrete negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen hat. Bereits aus diesem Grund ist eine hohe Geldstrafe durchaus gerechtfertigt.

 

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Höchststrafe für die konkrete Übertretung 5.000 Euro beträgt, während die Höchststrafe für das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes 2.180 Euro betragen hätte. Auch unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Strafdrohungen ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe nicht überhöht. Diesbezüglich kann auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach die Behörde nicht verpflichtet ist, bei der Strafbemessung einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche für jene Verwaltungsübertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen war (siehe zB VwGH vom 05.07.1996, Zl. 96/02/0075).

 

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Lenker des PKW zu den Verwandten der Gattin des Berufungswerbers gehörte, hätte es für den Berufungswerber jedenfalls möglich sein müssen, den tatsächlichen Lenker zu ermitteln. Er hat dies jedoch unterlassen und sich seiner Verpflichtung gegenüber gleichgültig verhalten.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe nicht überhöht sondern durchaus angemessen und auch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Delikten abzuhalten.

 

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor, weil dem Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren eine andere Übertretung vorgeworfen wird, als in der Strafverfügung der BH Gmunden vom 28.1.2010. Auch aus diesem Grund war die Erstinstanz nicht gehalten, sich an der von der BH Gmunden wegen einer anderen Übertretung verhängten Strafe zu orientieren.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

Beschlagwortung:

Lenkererhebung; Grunddelikt; Verschlechterungsverbot;

 

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