Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165291/2/Kof/Jo

Linz, 17.08.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.07.2010, VerkR96-1346-2010, wegen Übertretungen der §§ 5 Abs.1 und 66 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die verhängten Geldstrafen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, betreffend die Ersatzfreiheitsstrafen wird der Berufung insofern stattgegeben, als diese  zu 1) auf 120 Stunden  und  zu 2) auf
9 Stunden herabgesetzt werden.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der Geldstrafen.

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrens-kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 99 Abs.1a StVO iVm § 20 VStG;  §§ 64 und 65 VStG

zu II.: §§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (600 + 20 =).................................................... 620 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 62 Euro

                                                                                                    682 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (120 + 9 =)..... 129 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 26.06.2010 um 04:15 Uhr in der Gemeinde F. auf der L ...
 bei Strkm. ..., das Herrenfahrrad ......., Farbe  ......,

1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.  Der Test am geeichten Alkomat ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l.

2) verwendet, welches nicht mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet, ausgerüstet war.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)    § 5 Abs.1 StVO

2)    § 66 Abs.1 StVO  iVm  § 1 Abs.1 Z3 Fahrradverordnung

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                                Gemäß

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

1)  600 Euro              144 Stunden                                § 99 Abs.1a StVO

2)    20 Euro                 12 Stunden                              § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

62 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

  

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher ..... 682 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung erhoben:

"Ich, C. S. berufe gegen die Höhe der verhängten Strafe von 682 Euro,
da ich noch Lehrling bin und die Strafe als zu hoch empfinde."

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu 1):

Wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt, begeht gemäß § 99 Abs.1a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von mindestens 1.200 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von mindestens 10 Tagen – zu bestrafen.

 

Ist der Fahrzeuglenker ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Der Bw ist Jugendlicher – die Mindest-Geldstrafe beträgt daher …... 600 Euro und die Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe …... 5 Tage (= 120 Stunden).

 

Betreffend die Geldstrafe war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, betreffend die Ersatzfreiheitsstrafe war der Berufung insofern stattzugeben,
als diese auf 120 Stunden herabgesetzt wird.

 

Zu 2):

Wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften der StVO verstößt –
und das Verhalten nicht nach anderen §§ zu bestrafen ist – begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen – zu bestrafen.

Die verhängte Geldstrafe (20 Euro) beträgt weniger als 3 % der möglichen Höchststrafe.  –  Eine Herabsetzung ist daher nicht möglich.

 

Der "Umrechnungsschlüssel" Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe beträgt nach den jeweiligen Höchstgrenzen:  726 Euro = 336 Stunden.

Bei einer Geldstrafe von 20 Euro beträgt somit die Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden.

 

Betreffend die Geldstrafe war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, betreffend die Ersatzfreiheitsstrafe war der Berufung insofern stattzugeben,
als diese auf 9 Stunden herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der Geldstrafen.

 

Gemäß § 65 VStG ist – da die Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt wurden –
für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag
zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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