Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100565/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 10. Juni 1992 VwSen 100565/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 10.06.1992

VwSen 100565/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 10. Juni 1992
VwSen - 100565/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 10. Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des W S vom 13. April 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. März 1992, VerkR96/9214/1991, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 27. März 1992, VerkR96/9214/1991, den Einspruch des W S, H, M, gegen die Strafverfügung vom 22. Jänner 1992, VerkR96/9214/1991, gemäß § 49 Abs.1 und 3 VStG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid brachte der Berufungswerber rechtzeitig Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat in Anknüpfung an den Umstand, daß im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängte, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Dieser ist nichts wesentliches hinzuzufügen. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, daß die Zustellung der Strafverfügung vom 22. Jänner 1992 an die M Adresse des Berufungswerbers erfolgte, sodaß Ausführungen im Einspruch gegen diese Strafverfügung, denen zufolge die Zustellung nicht an diese Adresse erfolgt sei, ins Leere gehen.

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, seine in der Berufung aufgestellten Behauptungen durch Vorlage entsprechender schriftlicher Unterlagen bzw. durch die Namhaftmachung von Zeugen glaubhaft zu machen. Dieser Einladung ist der Berufungswerber jedoch nicht gefolgt, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich berechtigt war, aufgrund der Aktenlage eine Entscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

 

 

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