Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231119/2/Gf/Mu

Linz, 16.08.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 4. Mai 2010, GZ Sich96-477-2009, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 7 Euro noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwal-tungssenat in Höhe von 14 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 4. Mai 2010, GZ Sich96-477-2009, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er am 20. September 2009 gemeinsam mit anderen Personen in einer Diskothek in x in eine Rauferei verwickelt gewesen sei und durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 133/2009 (im Folgenden: SPG)  begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund einer Anzeige der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 7. Mai 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Mai 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber in Verbindung mit seiner Zeugenaussage vom 25. September 2009 sinngemäß vor, dass er von zwei anderen Personen angegriffen worden sei und sich nur angemessen verteidigt habe. Außerdem sei er derzeit arbeitslos und habe keinerlei Einkommen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Perg zu GZ Sich96-477-2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien auch einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 1 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

3.2. Im gegenständlichen Fall bestreitet auch der Rechtsmittelwerber selbst gar nicht, zum Vorfallszeitpunkt in eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen verwickelt gewesen zu sein, und zwar derart, dass er in diese nicht bloß zufällig und völlig unbeabsichtigt hineingezogen wurde, sondern dass er sie – insbesondere durch Sympathiekundgebungen und –handlungen für einen bzw. mehrere Beteiligte – auch selbst mit verursacht hat.

Aus den von den Sicherheitsorganen zwischen dem 22. September und dem 15. Oktober 2009 erstellten Zeugeneinvernahmen ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass sich diese Rauferei zunächst in einem öffentlichen Lokal und in der Folge auf der Straße vor dieser Diskothek zugetragen hat, und zwar in der Zeit zwischen Mitternacht und ca. 1.30 Uhr früh.

Daraus folgt insgesamt zweifelsfrei, dass seitens aller involvierten Beteiligten sowohl ein besonders rücksichtsloses Verhalten – nämlich eine gewalttätige Auseinandersetzung – als auch eine ungerechtfertigte Störung der öffentlichen Ordnung, die wegen ihrer grundsätzlichen Verwerflichkeit, aber auch wegen ihrer Intensität und Lautstärke einen Polizeieinsatz zu einer Zeit der allgemeinen Nachtruhe erforderlich machte, vorlag.

Daher hat der Beschwerdeführer in Bezug auf den ihm angelasteten Tatvorwurf nicht nur tatbestandsmäßig, sondern insoweit jedenfalls zumindest auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Da im vorliegenden Zusammenhang – in dem es ausschließlich um eine Bestrafung wegen einer Ordnungsstörung geht – entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers dem Umstand, ob er an der Schlägerei selbst auch aktiv oder lediglich in der Form beteiligt war, dass er sich gegen tätliche Angriffe auch körperlich zur Wehr gesetzt hat, keine Bedeutung zukommt, läge somit selbst dann, wenn sein diesbezügliches Vorbringen in vollem Umfang tatsächlich zutreffen würde, kein tatbestandsbezogener Entschuldigungsgrund vor.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.3. Weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis ohnehin lediglich eine geringe, nämlich im untersten Viertel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe verhängt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er derzeit arbeitslos ist und über kein Einkommen verfügt, im Zuge der Strafbemessung keine eine Herabsetzung der Strafhöhe gebietende Bedeutung zu.

Auf die Möglichkeit der Beantragung einer Teilzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG wird hingewiesen.

3.4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat – zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde – gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 14 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-231119/2/Gf/Mu vom 16. August 2010

 

§ 81 Abs. 1 SPG

 

Nicht bloß zufällige, sondern selbstverursachte Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung in einem Lokal und auf der Straße davor als Ordnungsstörung, auch wenn keine Angriffs-, sondern nur Abwehrhandlungen gesetzt wurden.

 

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