Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281185/5/Py/Rd/Hu

Linz, 20.08.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des x, pA x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Wels-Land vom 30. Oktober 2009, Ge96-147-2007, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

Faktum 1: 100 Euro, EFS 20 Stunden

Faktum 2: 150 Euro, EFS 36 Stunden

Faktum 3: 72 Euro, EFS 12 Stunden

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vor der Wortfolge "folgende Verwaltungsübertretung" die Wortfolge "als Arbeitgeber" einzufügen ist;

        

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich der Fakten 1, 2 und 3 auf insgesamt 32,20 Euro, ds 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungs­verfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. Oktober 2009, Ge96-147-2007, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 160 Euro, EFS 30 Stunden (Faktum 1), 350 Euro, EFS 65 Stunden (Faktum 2), 90 Euro, EFS 17 Stunden (Faktum 3), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Faktum

1) Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs.1b Z1 AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 138/2006

2) Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs.1b Z3 AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 138/2006

3) Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs.1b Z2 AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 138/2006, verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 der x mit Sitz in x (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes x unter FN x) in Ausübung folgender Gewerbe:

-        Handelsgewerbe und Handelsagenten mit Bescheid der   Bezirkshauptmannschaft      Wels-Land vom 17.4.2000, GZ: Ge10-264-2000

-        Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 10 Lastkraftwagen des     Straßenverkehrs im Güterfernverkehr mit Bescheid des Magistrat Wels vom   26.01.1989, GZ: MA2-VerkGe-41-1986

-        Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 50 Kraftfahrzeugen des    Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Bescheid des    Magistrat Wels vom 06.06.1988, GZ: MA2-VerkTe-2-1988,

folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

Aufgrund einer Anzeige des Landespolizeikommandos Niederösterreich, Verkehrs­abteilung, vom 17.10.2007, GZ: A2/61288/2007, wurden bei der Kontrolle der Original-Tachografenschaublätter durch ein Organ des Arbeitsinspektorats Wels folgende Übertretungen festgestellt:

 

Der Arbeitnehmer x, Beschäftigter der oben angeführten Firma x, als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, mit dem Kennzeichen x, wurde im internationalen Straßenverkehr zu nachfolgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen:

 

Verstoßliste 1: Die Tageslenkzeit wurde mehr als zweimal in der Woche auf 10 Stunden verlängert:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

01.10.2007

06:16

02.10.2007

16:37

10:00

11:48

01:48

x

x

 Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

03.10.2007

21:27

05.10.2007

00:17

10:00

12:34

02:34

x

x

 Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

   

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

 

Strafnorm: § 28 Abs.1b Z1 AZG

 

Verstoßliste 2: Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

01.10.2007

06:16

02.10.2007

06:16

09:00

06:24

02:36

x

x

 Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

03.10.2007

21:27

04.10.2007

21:27

09:00

03:54

05:06

x

x

 Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

 

Strafnorm: § 28 Abs.1b Z3 AZG


Verstoßliste 3: Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

01.10.2007

21:00

02.10.2007

02:02

04:30

04:51

00:21

x

x

 Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

 

Strafnorm: § 28 Abs.1b Z2 AZG."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Lkw x mit Fahrer x zur Kontrollzeit ganzjährig an die Spedition x verchartert gewesen sei und der Berufungswerber keinen Einfluss auf die Disposition und Arbeitszeiteinteilung gehabt habe. Der Berufungswerber habe x den Auftrag gegeben, so zu disponieren, dass die Arbeitszeiten eingehalten werden können. Einen schriftlichen Chartervertrag gebe es nicht, sondern nur mündliche Absprachen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit hinsichtlich der Sorgfaltspflicht nicht stimme, zumal alle Fahrer monatlich auf die Einhaltung der Arbeitszeiten belehrt werden. Die Übertretungen von x seien von diesem selbständig und vermutlich vorsätzlich begangen worden, was in der Folge mit einer Kündigung geendet habe. Der Berufungswerber könne als Arbeitgeber nur belehren und bei Nichteinhaltung die Kündigung aussprechen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt und hat mit Stellungnahme vom 1.4.2010 mitgeteilt, dass aufgrund des Konkurses einer Strafreduzierung zugestimmt werden könne.   

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden sowie überdies von keiner Partei des Verfahrens eine öffentliche mündlichen Verhandlung beantragt wurde (vgl. § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß Art.6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat der Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

 

Gemäß Art.8 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

 

Gemäß § 28 Abs.1b AZG idF BGBl. I Nr. 138/2006, das ist die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung,  sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

Z1: Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

Z2: Lenkpausen gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

Z3: die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.2, 4 oder 5 oder Art.9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

4.2.  Zum Einwand des Berufungswerbers, wonach er in der gegenständlichen Angelegenheit aufgrund der Tatsache, dass er den konkreten Lkw samt dem Fahrer x an die Firma x ganzjährig verchartert habe, nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, ist ihm Folgendes entgegen­zuhalten:

 

Herr x war zum Tatzeitpunkt im Betrieb des Berufungswerbers als Lenker beschäftigt und erfolgte auch die Entlohnung durch den Berufungswerber. Gegenteiliges wurde vom Berufungswerber nicht behauptet. Des weiteren erfolgte - nach eigenen Angaben des Berufungswerbers - der Ausspruch der Kündigung des Lenkers durch ihn. Darüber hinaus würden auch monatliche "Belehrungen" der Lenker seitens des Berufungswerbers stattfinden. Es ist sohin erwiesen, dass der Lenker x Arbeitnehmer des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt war.

 

Wenngleich durch die Firma x die Fahrten disponiert werden, ändert dies nichts daran, dass der Berufungswerber tatsächlicher Arbeitgeber ist und die Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen an ihm haften bleiben. Er tritt zwar offenkundig weitgehend die wirtschaftliche Disposition über sein Fahrzeug, nicht jedoch die rechtlichen Sorgfaltspflichten, die ihn als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern treffen, ab. Im Übrigen wurde weder ein schriftliches Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Firma x vorgelegt werden bzw noch eine schriftliche Bestätigung der Firma x, welche die Existenz einer mündlichen Vereinbarung belegen würde.     

 

Im vorliegenden Fall steht daher zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber zu den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher angeführten Tatzeitpunkten handelsrechtlicher Geschäftsführer und das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der Firma x mit dem Sitz in x, und somit Arbeitgeber des x war. Die im Spruch näher bezeichneten Überschreitungen der Lenkzeiten und Unterschreitung der Ruhezeit durch x ist erwiesen und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Es hat damit der Berufungswerber als das im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ dem Fahrer x die erforderlichen Ruhezeiten nicht gewährt und diesen über die zulässigen Lenkzeiten hinaus eingesetzt.  Der Berufungswerber erfüllt sohin den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und hat diesen auch zu verantworten.  

 

4.3. Der Berufungswerber hat die Verwaltungsübertretungen aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anders bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Arbeitgeber/in durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen eine Übertretung des AZG hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.7.1992, Zl. 91/19/0201, mit der dort zitierten Judikatur). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung des AZG sicherstellt, vor.

 

Ausführungen zum im Betrieb installierten Kontrollsystem wurden vom Berufungswerber nicht näher dargelegt bzw wurden diesbezüglich gar keine Angaben gemacht; vielmehr beschränkt sich der Berufungswerber dahingehend, die Verantwortlichkeit zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf die Firma x abwälzen zu wollen. Auch kann das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er monatliche Belehrungen durchführe, ihn nicht von seinem schuldhaften Verhalten befreien. Die monatlichen "Belehrungen" rühren vielmehr daher, dass innerhalb von 28 Tagen die Dateien von der Fahrerkarte im Unternehmen eingelesen und kontrolliert werden. Dass im Anschluss an diese Kontrollen bei denen Verletzungen der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden, Maßnahmen zur Hintanhaltung weiterer Verstöße durch den Berufungswerber gesetzt wurden, ist der Berufungswerber hingegen schuldig geblieben.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das vom Berufungswerber darzulegen versuchte "Kontrollsystem" nicht ausreicht und somit dem an ein wirksames Kontrollsystem anzulegenden Maßstab – wie dies vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur gefordert wird – nicht entspricht (vgl. VwGH vom 13.11.1996, Zl. 96/03/0232 uva).

 

Dem Berufungswerber ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien.

 

5. Zur Strafbemessung wird Nachstehendes bemerkt:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten ist neben dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer jener, dass der Einsatz von übermüdeten Lenkern ein immenses Gefahrenpotential in Bezug auf die Verkehrssicherheit darstellt und besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von 160 Euro (Faktum 1), 350 Euro (Faktum 2) und 90 Euro (Faktum 3), bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro, verhängt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sieht § 28 Abs.1b AZG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung keinen erhöhten Strafrahmen in Fällen von Wiederholungstatbeständen vor, sodass der eingangs angeführte Strafrahmen zum Tragen kommen musste. Zudem wurden von der belangten Behörde als straferschwerend mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem AZG, strafmildernd kein Umstand gewertet. Wie aus einem weiteren gegen den Berufungswerber beim Oö. Verwaltungssenat anhängigen Verwaltungsstraf­verfahren bekannt ist, befindet sich der Berufungswerber in Konkurs und verfügt laut Angaben des Masseverwalters über ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.500 Euro und bestehe eine Sorgepflicht für zwei Kinder. Dieser Umstand war bei der nunmehrigen Strafbemessung seitens des Oö. Verwaltungssenates zu berücksichtigen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat war aber auch aufgrund der relativ langen Verfahrensdauer und im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers gehalten, die verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2008, B304/07, ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beein­flussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerde­führers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Fall sind seit der Tatbegehung im Oktober 2007 und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates zwei Jahre und elf Monate vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 34 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt jedoch nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist und zudem die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht vorliegt und als erschwerend gleichartige Verwaltungsübertretungen zu werten sind. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, weshalb auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen war.

 

6. Zur Spruchergänzung hinsichtlich der Wortfolge "als Arbeitgeber" war der Oö. Verwaltungssenat im Sinne einer Konkretisierung des Tatvorwurfes nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.2001, Zl. 2001/11/0171, unbeschadet des Ablaufes der Verfolgungs­ver­jährungsfrist auch dazu gehalten.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.            

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

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