Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320175/2/Wim/Bu

Linz, 27.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. April 2010, N96-18-2009 wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

Die Anführung der verletzten Rechtsvorschriften wird ergänzt und lautet: "....des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001....."

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20 Euro zu leisten, das sind 20% der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 56 Abs. 2 Z. 1 iVm § 5 Z. 8 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001) eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden, sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

"Sie haben gemeinsam mit 9 anderen Fahrern am 31. Oktober 2009, um 12.25 Uhr, das Grundstück Nr. X, KG. X, Ortsgemeinde X, ohne Vorliegen einer erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Durchführung einer motorsportlichen Veranstaltung (Moto-Cross-Fahrten) verwendet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 56 Absatz 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 5 Ziffer 8 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007."

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass es sich bei der Übungsfahrt um keine motorsportliche Veranstaltung gehandelt habe, da weder geworben, noch Kosten dafür in Rechung gestellt worden seien.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie in den bereits erledigten Akt der Berufung des Herrn X, VwSen-X. Da sich aus diesen der relevante Sachverhalt ergibt und überdies keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde und auch keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinne des § 51e VStG abgesehen werden.


3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Berufungswerber hat gemeinsam mit 9 anderen Fahrern, alle Mitglieder der X, am 31. Oktober 2009 um 12.25 Uhr auf dem Grundstück Nr. X, KG X, Ortsgemeinde X, Motocross Fahrten durchgeführt. Dazu wurde auf dem Feld ein Kurs mittels Stangen ausgesteckt. Der Termin wurde von den 10 Teilnehmern selbst organisiert und die Benutzung des Grundes wurde von diesen privat geregelt.

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den erwähnten Verfahrens­akten einschließlich der Berufung, insbesondere auch aus den Angaben des Berufungswerbers X und der Anzeige der Polizeiinspektion Bad Zell.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Z. 8 Oö. NSchG 2001 bedarf die Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- und motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen im Grünland einer Bewilligung durch die Naturschutzbehörde.

Gemäß § 56 Abs. 2 Z. 1 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Absatz 3 anzuwenden ist.

 

4.2. Dem Berufungswerber wurde im erstinstanzlichen Strafverfahren keine Gelegenheit geboten, sich zum nunmehrigen Tatvorwurf des Durchführens einer motorsportlichen Veranstaltung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung, zu rechtfertigen, weil auf Grund des Einspruches gegen die Strafverfügung in dem noch die Verwendung des Grundstückes als Übungsgelände für motorsportliche Zwecke vorgeworfen wurde, der Tatvorwurf umgestellt worden ist und kein weiteres Parteiengehör mehr gewahrt wurde. Dies ist aber innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt. Die fehlende Rechtfertigungsmöglichkeit stellt zwar grundsätzlich einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung des Parteiengehörs dar, dieser wird aber durch die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung und der dadurch gewährten Stellungnahmemöglichkeit durch den Berufungswerber saniert, sodass dies keine Aufhebung des Straferkenntnisses rechtfertigt. Der Berufungswerber hat auch tatsächlich von seiner Stellungnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht und die eingangs zitierten einschlägigen Ausführungen zum Tatvorwurf in seiner Berufung getätigt.

 

4.3. Grundsätzlich muss es sich bei motorsportlichen Veranstaltungen nicht zwingend um Veranstaltungen im Sinne des Veranstaltungsgesetzes handeln. Schon die Durchführung einer einzigen Veranstaltung unterliegt der Bewilligungspflicht (s. Schiffner, Kommentar zum Oö. Naturschutzrecht, 2006, Fußnote 14 zu § 5).

 

Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurde von den 10 Fahrtteilnehmern, die mit ihren Motocrossmaschinen das Gelände benützt haben, dies selbst organisiert, ein Kurs ausgesteckt und auch die Grundbenutzung geregelt. Es sind dies durchaus Merkmale einer Veranstaltung, da hier von einer Mehrzahl von Personen eine gemeinsame Aktivität vorbereitet und ausgeübt wurde. Es kommt dabei nicht darauf an, ob hier der Teilnahmekreis offen oder abgeschlossen war und auch nicht darauf, ob hier Besucher vorgesehen bzw. zugelassen waren. Es kommt auch nicht darauf an, ob für die Veranstaltung geworben wurde oder Kosten in Rechnung gestellt wurden.

 

Grundsätzlich ist der Schutzzweck des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes darin zu sehen, dass nicht ohne weiteres und vor allem nicht ohne entsprechende Bewilligung Grundflächen im Grünland von einer Mehrzahl von Fahrzeugen benützt werden.

 

Der objektive Tatbestand der Übertretung ist somit erfüllt.

 

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der angeführten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich, dass der Berufungswerber offensichtlich Mitglied eines Motocrossvereines ist, und zwar des X. Da er offensichtlich diesen Sport ausübt wäre es ihm ohne weiteres zuzumuten, dass er sich auch darüber informiert, ob für die gegenständliche Aktivität eine Bewilligung erforderlich ist bzw. hätte er wissen müssen, dass eine solche ohne Bewilligung nicht gestattet ist. Ein allfälliger Rechtsirrtum kann somit das Verhalten des Berufungswerbers nicht entschuldigen. Er hat daher die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zumindest fahrlässig begangen.

 

4.5. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass dabei keine Mängel festgestellt werden können.

 

Die Erstinstanz hat der Strafbemessung die von ihr geschätzten und nicht widersprochenen persönlichen Verhältnisse zu Grunde gelegt. Weiters wurde als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet und kein Erschwerungsgrund angenommen.

 

Die verhängte Strafe beträgt nur rund 1,4% der Höchststrafe und liegt somit im absolut untersten Bereich. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG ist nur möglich, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Wie bereits ausgeführt kann von keinem besonders geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers gesprochen werden, sondern wäre er als Motorsportler gerade dazu verpflichtet gewesen, sich über die einschlägigen Vorschriften zu informieren. Auch von unbedeutenden Folgen der Tat kann nicht gesprochen werden, da ja gerade das strafbare Verhalten, nämlich die Durchführung der Aktivität ohne Bewilligung, gesetzt wurde. Es sind daher die gemäß § 21 VStG erforderlichen kumulativen Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.6. Die Vervollständigung der verletzten Gesetzenorm auf "Oö." Natur- und Landschaftsschutzgesetz stellt eine bloße Konkretisierung der Strafnorm dar, die ohne weiteres zulässig ist.

5. Der vorgeschriebenen zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

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