Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350091/2/Kl/Pe

Linz, 24.08.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.1.2009, GZ 0060859/2008, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft zu Recht erkannt:

 

I.   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

-         im Spruch „§ 4“ anstelle von „§ 3“ zu zitieren ist,

-         die verletzte Rechtsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG „§ 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 70/2007 iVm § 4 Abs.1 Z2 Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 135/2007“, und

-         die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG „§ 30 Abs.1 Z4 IG-L“ zu lauten hat.

 

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.1.2009, GZ 0060859/2008, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gemäß § 30 Abs.1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 Abs.1, LGBl. 2/2007 idF 3/2007, eine Verwaltungsstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt, weil sie als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x am 19.10.2008 um 11.33 Uhr die A1 in Fahrtrichtung Salzburg bei km 156,810 benützt hat und dabei gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten der Bw abgezogen worden. Sie habe somit eine Übertretung des Immissionsschutzgesetz-Luft begangen.

 

Überdies wurde die Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat die Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass sie der Überzeugung sei, dass eine Behörde dafür sorgen müsse, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung – wie im gegenständlichen Fall eine LED-Anzeige – auch leicht zu sehen sei. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb sie die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht einhalten habe können. Sie habe durch übermäßige Aufhellung bzw. Blendung, bedingt durch den Sonnenstand, nicht feststellen können, ob die Anzeigetafel mit der Geschwindigkeitsbeschränkung eingeschaltet gewesen sei oder nicht. In dieser Situation sei die Wahrnehmbarkeit der LED-Anzeige unzureichend gewesen, weshalb die Bw ersuchte, der Berufung stattzugeben und den Bescheid aufzuheben bzw. die Strafhöhe zu verringern.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie die vorgelegten Schriftsätze. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG abgesehen werden, da der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht bestritten sondern lediglich die rechtliche Beurteilung angefochten wird, und die verhängte Strafe 500 Euro nicht übersteigt und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen ist der Sachverhalt ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Bw fuhr mit dem auf sie zugelassenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen x am 19.10.2008 um 11.33 Uhr auf der A1-Westautobahn bei Stkm. 156,810 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 139 km/h. Die dort durch Verkehrsbeeinflussungssystem ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat die Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 32 km/h überschritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2007 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 135/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs.6c IG-L iVm § 5 der Verordnung LGBl. Nr. 135/2007 entsprechend – durch entsprechende Anzeige.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Bw den objektiven Tatbestand des bekämpften Bescheides verwirklicht hat. Die Nichtbeachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde auch nicht von der Bw bestritten.

 

Das IG-L sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt. Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. genügt daher für die Strafbarkeit jedenfalls schon fahrlässiges Verhalten.

 

Die Bw bringt im vorliegenden Fall keinerlei Umstände vor, die an einem schuldhaften Verhalten ihrerseits Zweifel zulassen. Aufgrund der entsprechend kundgemachten Vorschriftszeichen (konkret: „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“) muss die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung durchaus bekannt sein und ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges kann ihr die Kenntnis der entsprechenden Verkehrsvorschriften zugemutet werden. Jedenfalls aber hat sie sich bei Zweifeln – so die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Kenntnis über die geltenden Verkehrsvorschriften – durch  Erkundigungen bei der zuständigen Behörde – zu verschaffen. Gerade wenn die Bw nur selten die Autobahn benutzt, ist ihr diesbezügliche Sorgfalt aufzuerlegen und hat sie diese missachtet.

Wenn die Bw hingegen vorbringt, dass sie geblendet worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie entsprechend Vorsorge durch Verwendung eines Sonnenschutzes (Brille) zu treffen gehabt hätte und sie dieser Einwand daher nicht entlasten kann. Darüber hinaus ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Anzeige mehrmals in Abständen erfolgt, sodass ein Übersehen keinesfalls zum Tragen kommt.

Schließlich führt auch der Einwand der Verkehrssicherheit nicht zum Erfolg, weil die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit (StVO), sondern aus Gründen des Umweltschutzes erlassen wurde.

 

Die Strafbarkeit der Bw ist daher gegeben.

 

5.2. Die belangte Behörde hat die objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.1 und 2 VStG herangezogen. Zur Strafbemessung wurde in der Berufung nichts vorgebracht. Die verhängte Strafe ist jedenfalls auch tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung dieses Strafbetrages blieb die belangte Behörde ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens. Es sind für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Abgehen von der verhängten Strafe rechtfertigen würden. Besondere Milderungsgründe brachte die Bw nicht vor und kamen im Berufungsverfahren nicht hervor. Die verhängte Strafe ist auch unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit der Bw und Zugrundelegung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen (1.800 Euro monatliches Nettoeinkommen) und keinen Sorgepflichten nicht überhöht. Auch sind die Voraussetzungen nach §§ 20 und 21 VStG nicht gegeben. Da nur die Unbescholtenheit der Bw als Milderungsgrund vorliegt, liegt kein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe und eine wesentliche Voraussetzung der außerordentlichen Milderung nicht vor. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, weil das Verhalten der Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt.

 

 

6. Bei diesem Ergebnis war der Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

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