Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401083/4/Gf/Mu

Linz, 20.08.2010

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Beschwerde des x, dzt. Polizeianhaltezentrum Steyr, vertreten durch die RAe x, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck seit dem 4. August 2010 zu Recht erkannt:

 

I. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 4. August 2010 wird als rechtswidrig festgestellt; unter einem wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeb­lichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

II. Der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) hat dem Beschwerdeführer Kosten in einer Höhe von insgesamt 776 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 83 FPG; § 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. August 2010, GZ Sich40-2417-2009, wurde über den Rechtsmittelwerber, einen afghanischen Staatsangehörigen, gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 135/2009 (im Folgenden: FPG), zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Steyr sofort vollzogen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2009 widerrechtlich in das Bundesgebiet eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe.

Nachdem jedoch bekannt geworden sei, dass er zuvor auch bereits in Ungarn
einen Asylantrag gestellt habe, sei sein neuerlicher Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juli 2009 zurückgewiesen und unter einem seine Ausweisung verfügt worden. Demzufolge sei er am 6. August 2009 nach Ungarn abgeschoben worden. Zudem sei gegen ihn mit Bescheid vom 9. September 2009 ein rechtskräftiges, auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden.

In der Folge habe er überwiegend in Pakistan gelebt.

Am 29. Juli 2010 sei er jedoch wieder von Ungarn aus nach Österreich gekommen, wobei ihm am 4. August mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen und ihn nach Ungarn abzuschieben.

Da er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität habe vorlegen können, sondern im Gegenteil mehrfach versucht habe, diese ebenso zu verschleiern wie den Familiennamen und den Wohnort seiner in Österreich lebenden Schwester; er zudem nachdrücklich seinen Willen bekundet habe, Österreich nicht freiwillig verlassen zu wollen; gegen ihn auch ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe; und er hinsichtlich seiner örtlichen Gebundenheit als besonders flexibel anzusehen sei, bestehe sohin eine akute Fluchtgefahr, sodass zur Verhinderung eines Abtauchens in die Anonymität gelindere Mittel nicht hingereicht hätten, sondern die Schubhaft zu verhängen gewesen sei. Im Zuge der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und dem durch die Haftanordnung bewirkten Eingriff in die Privatsphäre des Fremden hätten Erstere angesichts des konsequenten Ignorierens der fremdenpolizeilichen Vorschriften, seiner mangelnden sozialen Bindung in Österreich, seiner Nichtintegration in den Arbeitsmarkt und des Fehlens der erforderlichen finanziellen Mittel sowie eines ordentlichen Wohnsitzes  zweifelsfrei überwogen.

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am
18. August 2010 nach dem Ende der h. Amtsstunden per Telefax an den Oö. Verwaltungssenat übermittelte und somit gemäß § 13 Abs. 5 AVG als am 19. August 2010 eingelangt zu wertende Beschwerde.

Darin wird der zuvor dargestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt nur insoweit bestritten bzw. ergänzt, als vorgebracht wird, dass ihm der Aufenthaltsverbotsbescheid der belangten Behörde vom 9. September 2009 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Außerdem sei er unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich am 29. Juli 2010 aus eigener Initiative zu einer Polizeiinspektion in Linz gegangen und habe dort einen Asylantrag gestellt.

Außerdem unterliege die belangte Behörde insofern einem Irrtum, als bloß sicherheitspolizeiliche Aspekte bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nicht jedoch auch zur Begründung eines Sicherungsbedarfes relevant seien. Insbesondere in sog. "Dublin-Fällen" könne selbst das kumulative Vorliegen einer illegalen Einreise, das Fehlen von Personal- und Reisedokumenten, finanzielle Mittellosigkeit, das Fehlen einer bestehenden Sozialversicherung sowie eine mangelnde berufliche Integration nicht generell zur Verhängung der Schubhaft als einer Standardmaßnahme gegen Asylwerber führen.

Da sich der Beschwerdeführer seiner Ausweisung im Jahr 2009 nicht widersetzt und die belangte Behörde auch keine Tatsachen habe feststellen können, die darauf schließen lassen, dass er sich nunmehr dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen würde; er außerdem stets wahrheitsgemäße Angaben über seine Fluchtroute und Aufenthaltsorte gemacht habe; er sich im Zuge der Asylantragstellung jeweils aus eigener Initiative zu den Sicherheitsbehörden begeben und sich auch tatsächlich in der ihm zugewiesenen bundesbetreuten
Unterkunft aufgehalten habe; er stets betont habe, nicht in einem anderen Schengen-Staat, sondern bei seiner in Österreich wohnenden Schwester leben zu wollen; er selbst in Ungarn die Erledigung seines Asylantrages abgewartet habe und nicht untergetaucht, sondern auch dort seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen sei, würden sich die von der belangten Behörde für einen akuten Sicherungsbedarf ins Treffen geführten Argumente als reine Spekulation erweisen.

Schließlich sei auch nicht erwiesen, dass der Rechtsmittelwerber nunmehr neuerlich von Ungarn aus nach Österreich gekommen sei – vielmehr habe er nur angegeben, sich 5 Monate in Pakistan aufgehalten zu haben. Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass er nicht über Ungarn eingereist ist, dann wäre aber ohnehin eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Asylantrages gegeben.

Aus allen diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

1.3. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Darin wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sich aus der entsprechenden Kontaktaufnahme ergeben habe, dass die Ungarische Republik insbesondere deshalb an ihrer Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens festhalte, weil sich die vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Nachweise über einen Aufenthalt in dessen Heimatstaat als Fälschungen erwiesen hätten. Somit sei zu erwarten, dass die Abschiebung in Kürze durchgeführt werden könne.

Daher wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu GZ Sich40-2417-2009; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und dieser zwischen den Verfahrensparteien – von der bereits zuvor unter 1.2. angesprochenen Divergenz bzw. Ergänzung abgesehen – auch nicht strittig ist, konnten die bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen auch dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt und im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Übrigen betrifft der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm der Aufenthaltsverbotsbescheid der belangten Behörde vom 9. September 2009 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage; und seinem Vorbringen, dass er unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich am 29. Juli 2010 aus eigener Initiative zu einer Polizeiinspektion in Linz gegangen sei und dort einen Asylantrag gestellt habe, ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten, sodass es im vorliegenden Verfahren als zutreffend unterstellt werden kann.

2.2. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang generell anzumerken, dass im Hinblick auf die durch (Art. 5 Abs. 4 EMRK i.V.m. und) Art. 6 Abs. 1 letzter Satz PersFrSchG i.V.m. § 83 Abs. 2 Z. 2 FPG für Schubhaftbeschwerden vorgegebene Entscheidungsfrist von 1 Woche in derartigen Verfahren der in § 39 Abs. 2 AVG normierte Amtswegigkeitsgrundsatz als entsprechend materienspezifisch relativiert anzusehen ist:

Während das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtschutzinstrumentariums der Schubhaftbeschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate (1. Jänner 1991) maßgebliche Fremdenpolizeigesetz (BGBl.Nr. 75/1954 i.d.F. BGBl.Nr. 21/1991) lediglich 20 – zudem vergleichsweise relativ kurze – Paragraphen umfasste, eine Inschubhaftnahme von Asylwerbern damals in der Praxis fast nicht vorgekommen ist und auch kaum eine höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Problematik existierte, haben sich diese Rahmenbedingungen nunmehr drastisch geändert bzw. geradezu ins Gegenteil verkehrt: Der Umfang des Fremdenpolizeigesetzes ist paragraphenmäßig um mehr als das Sechsfache, inhaltlich hingegen zudem um ein Vielfaches angestiegen; Gleiches gilt für die Asylverfahren, in denen die Inschubhaftnahme von Antragstellern keinesfalls mehr einen seltenen Ausnahmefall bildet; und schließlich ist auch die höchstgerichtliche Judikatur schon dadurch, dass im Jahr 2008 ein eigenständiger Asylgerichtshof eingerichtet wurde, aber auch dadurch, dass sie stets zeitlich nachhinkt, unübersichtlich und schwer einschätzbar geworden.

Insgesamt resultiert daraus, dass sich das Fremdenrecht in den vergangenen zwei Jahrzehnten zu einer hochkomplexen Materie entwickelt hat, ohne dass diesem Umstand im Bereich der Personal- und Sachausstattung – und zwar weder bei den Fremdenpolizeibehörden noch bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten noch bei den Höchstgerichten – adäquat Rechnung getragen wurde. Dazu kommt schließlich, dass dessen ungeachtet das Zuständigkeitsfeld der Unabhängigen Verwaltungssenate durch entsprechende Verwaltungsreformgesetze kontinuierlich erweitert wurde, sodass bei den UVS die Schubhaftangelegenheiten nur mehr einen relativ geringen Anteil des Gesamtanfalls bilden, deren Mitglieder also vorrangig mit anderen Materien ausgelastet sind.  

Unter derartig geänderten Rahmenbedingungen kann daher dem (nach wie vor unveränderten) Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 1 letzter Satz PersFrSchG nur mehr dann Rechnung getragen werden, wenn damit eine entsprechende materienspezifische Modifikation des Amtswegigkeitsprinzips einhergeht.

Konkret bedeutet dies – v.a. auch im schutzwürdigen Interesse des Fremden selbst, der regelmäßig daran interessiert ist, dass sich die lediglich eine Maximalfrist verkörpernde Wochenfrist des Art. 6 Abs. 1 letzter Satz PersFrSchG in seinem Fall weitestmöglich verkürzt – beispielsweise, dass es primär den Verfahrensparteien – d.h. dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde – obliegt, die von ihnen aufgestellten Behauptungen auch im Wege entsprechender Beweismittel konkret zu belegen, sodass ein bloßer Hinweis auf einen "beizuschaffenden Akt", ein "einzuholendes Gutachten", eine "auszuforschende Meldeadresse", einen "ausfindig zu machenden Zeugen" etc. nicht hinreicht; da eine öffentliche Verhandlung im Zuge eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens schon nach der Textierung des § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG ersichtlich bloß die Ausnahme bilden soll, reicht es somit auch nicht hin, diese bloß standardmäßig zu beantragen, ohne hierfür gleichzeitig auch eine tragfähige Begründung anzugeben; weiters hält es der Oö. Verwaltungssenat auch nicht für geboten, sich mit von ein und demselben Beschwerdevertreter in unterschiedlichen Beschwerden verwendeten, insgesamt sohin ständig wiederkehrenden, sowohl weitwendigen als auch quantitativ unangemessen zahlreichen sog. Textbausteinen oder Rechtssatz- bzw. Fundstellenzitaten, hinsichtlich der der Rechtsmittelwerber nicht gleichzeitig auch jeweils einen unmittelbaren Bezug zu seinem konkreten Fall explizit aufgezeigt hat, im Detail auseinanderzusetzen; etc.

Äußerst zweckdienlich wäre zudem, wenn sich sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde einerseits in ihren Schriftsätzen jeweils bloß auf das konkret-sachverhaltsbezogen Wesentliche konzentrieren und andererseits ihren Eingaben auch die zum Beweis der ihnen jeweils relevant erscheinenden Tatsachen erforderlichen Belege oder Akten(teile) bereits unmittelbar anschließen bzw. raschestmöglich vorlegen.

2.3. Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführer auf Grund eines auf § 76 FPG gestützten Bescheides einer Behörde, die ihren Sitz im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat, angehalten; nach § 83 Abs. 1 FPG ist damit die örtliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben.

Dieser hatte gemäß § 83 Abs. 2 FPG i.V.m. § 67a AVG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat ein Fremder, gegen den die Schubhaft ange­ordnet wurde, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat u.a. mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft anzurufen.

Nach § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG kann die Fremdenpolizeibehörde gegen einen Asylwerber u.a. dann zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 des Asylgesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 135/2009 (im Folgenden: AsylG), oder zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen, wenn gegen ihn ein Ausweisungsverfahren bereits eingeleitet wurde; ein Ausweisungsverfahren gilt nach § 27 Abs. 1 AsylG ex lege als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe dahin erfolgt, dass beabsichtigt ist, den Asylantrag zurückzuweisen oder abzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z. 4 und 5 AsylG).

Nach § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in
diesem Sinne gelinderes Mittel kommt gemäß § 77 Abs. 3 FPG insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in perio­dischen Abständen bei einem bestimmten dem Fremden zuvor bekannt gegebenen Polizei­kommando zu melden.

4021 Linz, Fabrikstraße 32

 

3.2. Die mit der gegenständlichen Beschwerde relevierte Frage, ob die Schubhaftverhängung in inhaltlicher Hinsicht rechtmäßig war (und ist), kann – nur – dann bejaht werden, wenn a) ein Schubhafttatbestand gemäß § 76 Abs. 2 FPG vorliegt, b) eine dem Zweck dieses Tatbestandes entsprechende Sicherungsnotwendigkeit besteht und zudem c) durch eine derartige Maßnahme insgesamt auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt

3.2.1. Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde die Schubhaftverhängung auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG gestützt. Dies setzt voraus, dass gegen den Beschwerdeführer entweder ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde oder eine durchsetzbare Ausweisung verhängt worden ist.

Hier wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2010 im Wege einer Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen, sowie, dass seit dem 2. August 2010 hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Asylantrag entsprechende Konsultationen mit Ungarn geführt werden.

Da eine derartige Mitteilung schon ex lege als Einleitung eines Ausweisungsverfahrens gilt (vgl. § 27 Abs. 1 AsylG), waren somit auch die Voraussetzungen eines Schubhafttatbestandes – nämlich des § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG – erfüllt.

3.2.2. Hinsichtlich der Beurteilung der Sicherungsnotwendigkeit (nicht: Sicherungsbedürfnis, weil durch diesen Terminus suggeriert werden würde, dass es diesbezüglich nicht auf eine objektivierbare, sondern auf die subjektive Einschätzung der Organwalter der Fremdenpolizeibehörde ankäme) ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ob mit Blick auf das Ziel der beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahme eine Beschränkung der persönlichen Freiheit unabdingbar war. Es ist also zunächst (und zwar nicht mit der vorgefassten Tendenz: "im Zweifel pro Haft", sondern im Gegenteil: mit der Einstellung, dass grundsätzlich gelindere Mittel anzuordnen sind, sodass derartige Verfügung stets nur eine äußerste Notmaßnahme darstellen kann) zu untersuchen, ob anhand der Umstände des konkreten Falles tatsächlich nur im Wege einer Haft zuverlässig erreicht werden kann, dass die intendierte fremdenpolizeiliche Maßnahme auch effektiv umgesetzt werden kann.

Solche generell für eine derartige Sicherungsnotwendigkeit sprechenden Kriterien können beispielsweise die fehlende Wahrscheinlichkeit einer freiwilligen Ausreise, die für eine Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel, die im Heimatstaat fehlende soziale Bindung, die angesichts fehlender Sanktionen gegebene Wahrscheinlichkeit einer illegalen Rückkehr des Fremden nach Österreich o.Ä; nicht jedoch eine allgemeine, d.h. nicht im Zusammenhang mit dem Zweck der Sicherungsnotwendigkeit stehende Gleichgültigkeit gegenüber generellen Ordnungsvorschriften oder strafrechtliche Verbote, ein allgemein unkooperatives Verhalten, eine allgemein mangelnde soziale, insbesondere berufliche Integration, etc. sein.

Hat daher der Fremde beispielsweise seine persönliche Identität zu verschleiern versucht und war dieser weder polizeilich gemeldet noch tatsächlich durch längere Zeit hindurch an einer bestimmten Unterkunft aufhältig, so besteht eine hohe Gefahr des Untertauchens, die umgekehrt prinzipiell eine entsprechende Sicherungsnotwendigkeit begründet. Hingegen entfällt diese von vornherein, wenn der Fremde bloß gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen hat und/oder wegen eines Suchtgiftdeliktes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sich seither aber tatsächlich durchgehend an einer der Fremdenpolizeibehörde bekannten Unterkunft aufgehalten hat.

3.2.2.1. Im gegenständlichen Fall bezweckt(e) die Schubhaftverhängung, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde für seine in naher Zukunft durchzuführende Abschiebung nach Ungarn auch tatsächlich zur Verfügung stehe und diese nicht dadurch, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt an seinem bisherigen Aufenthaltsort faktisch nicht greifbar wäre, erschweren oder gar verunmöglichen können soll.

Dass der Beschwerdeführer, dessen Identität mangels entsprechender Reise- und Personaldokumente nach wie vor nicht restlos geklärt ist, bis zu seiner Asylantragstellung am 29. Juli 2010 über einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Österreich verfügte, wird auch von ihm selbst nicht behauptet. Allerdings hielt er sich danach bis zu seiner Inschubhaftnahme am 4. August 2010 in der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle auf.

Von einer sozialen oder beruflichen Integration des Rechtsmittelwerbers kann keine Rede sein. In Österreich lebt lediglich seine Schwester, deren Familiennahme und Wohnort ihm jedoch unbekannt sind. Eine – zudem glaubwürdige – Erklärung seiner Schwester, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Freilassung bei ihr Unterkunft nehmen könnte, liegt nicht vor.

Dass er keinesfalls wieder nach Ungarn abgeschoben werden möchte, weil er in diesem Fall eine weitere Abschiebung nach Pakistan fürchtet, hat der Rechtsmittelwerber im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29. Juli 2010 durch das Stadtpolizeikommando Linz explizit bekräftigt (vgl. die Niederschrift vom selben Tag, GZ E1/40109/2010-may). Angesichts der Mitteilung vom 4. August 2010, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen und bezüglich der Klärung der internationalen Zuständigkeit entsprechende Konsultationen mit Ungarn geführt werden, und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor nach Ungarn abgeschoben wurde und er gerade deshalb – ungeachtet eines Aufenthaltsverbotes – wieder nach Österreich zurückgekehrt ist, liegt es auf der Hand, dass er eine neuerliche Abschiebung nicht widerstandslos über sich ergehen lassen, sondern – wäre er in Freiheit – von der einfachsten und deshalb am nächsten liegenden Möglichkeit, nämlich: Verschleierung seines jeweiligen aktuellen Aufenthaltsortes, Gebrauch machen wird, um sich dieser zu entziehen.

Da die Republik Ungarn am 4. August 2010 ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens und ihre Bereitschaft zur Übernahme des Beschwerdeführers erklärt hat und zudem derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sonstige Hindernisse entgegenstehen könnten, ist sohin objektiv besehen mit einer baldigen faktischen Durchführung der Abschiebung zu rechnen. 

3.2.2.2. Alle diese Gründe sprechen im vorliegenden Fall für eine dementsprechende Sicherungsnotwendigkeit; sie überwiegen insgesamt betrachtet deutlich jene – nämlich: dass sich der Beschwerdeführer freiwillig zur Fremdenpolizeibehörde begeben und bis zu seiner Inschubhaftnahme in der Bundesbetreuung aufgehalten hat; in diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass ihm bis dahin die Aussichtslosigkeit seines Asylverfahrens noch in keiner Weise bewusst war, sodass ein insoweit kooperatives Verhalten gleichsam selbstverständlich ist – dagegen sprechenden Argumente, und zwar insbesondere auch deshalb, weil das Bestehen einer derartigen Sicherungsnotwendigkeit im sog. Spätstadium des Asylverfahrens umso mehr anzunehmen ist (vgl. jüngst VwGH v. 25. März 2010, 2008/21/0617).

3.2.3. Vom Bestehen einer Sicherungsnotwendigkeit ausgehend war schließlich noch zu untersuchen, ob der mit der fremdenpolizeilichen Maßnahme konkret verfolgte Zweck nicht auch durch normale (diese Bezeichnung ist deshalb angebracht, weil dadurch umgekehrt die Haft als das "Ausnahmemittel" besser gekennzeichnet wird), d.h. im Verhältnis zum Entzug der persönlichen Freiheit im Wege der Haft gelindere Sicherungsmittel zu erreichen gewesen wäre.

Die Anordnung gelinderer Mittel bedingt das grundsätzliche, durch entsprechende konkrete Kriterien objektivierbare Vertrauen, dass sich der Fremde zum Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebung der Behörde zur Verfügung hält, d.h. für diese auch faktisch greifbar ist. In diesem Zusammenhang geht die Rechtsordnung davon aus, dass ein derartiges Vertrauen a priori zunächst vorauszusetzen ist – sonst wäre nicht die Schubhaftverhängung als ein bloßes ultima-ratio-Mittel, sondern im Gegenteil als Standardmaßnahme für die Fremdenpolizeibehörden gesetzlich vorgesehen worden. Daraus folgt, dass es dann, wenn die Schubhaft angeordnet wird, der Behörde obliegt, jene Gründe vorzubringen und entsprechend zu belegen, die im konkreten Fall für ein Nichtbestehen eines derartigen Vertrauensverhältnisses sprechen.

Einer derartigen Prognoseentscheidung sind somit v.a. jene Hinweise in Bezug auf das bisherige Verhalten zu Grunde zu legen, die gegen bzw. für eine Freiheitsentziehung sprechen (wie z.B. ob gelindere Mittel bisher schon angewendet wurden und wenn ja, ob diese erfolgreich waren oder nicht; ob sich auch die näheren Familienangehörigen [legal] in Österreich befinden; ob der Fremde in Österreich sozial integriert ist; ob sich der Fremde grundsätzlich den österreichischen Rechtsvorschriften verbunden fühlt, etc.), wobei insoweit unter dem Aspekt, dass eine Haftanordnung nur eine ultima-ratio-Maßnahme darstellen kann, eben eine formelhafte oder bloß auf allgemeine Erfahrungssätze abstellende Begründung des Schubhaftbescheides nicht hinreicht, sondern diese vielmehr eine konkrete, individuell-fallbezogene Subsumtion mit entsprechender pro- und contra-Abwägung aufweisen muss, damit gewährleistet ist, dass durch diese keine antizipatorische "pro-Haft-Tendenz" zum Ausdruck kommt, d.h. eine haft"begünstigende" Begründungsargumentation objektiv betrachtet verlässlich ausgeschlossen ist. Nur wenn danach mit zwingenden Gründen davon ausgegangen werden kann, dass die effektive Umsetzung (eine bloße "Erschwerung" reicht hingegen nach § 76 FPG – und erst recht nach Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG – nicht hin) der beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahme nicht anders als durch einen Entzug der persönlichen Freiheit gewährleistet werden kann, erweist sich die Anordnung der Schubhaft auch unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsprinzips als gerechtfertigt.

3.2.3.1. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer einem aufrechten Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet eingereist. (Abgesehen vom bloß marginalen Einfluss dieses Aspektes auf die gegenständliche Entscheidung geht sein diesbezüglicher Einwand, dass dieses Aufenthaltsverbot deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil eine Zustellung gemäß § 25 ZustG nicht zulässig gewesen sei, schon aus dem Grund ins Leere, weil die belangte Behörde entgegen seiner Rechtsauffassung mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht dazu verpflichtet war, damals auch Nachforschungen darüber anzustellen, in welchem ausländischen Staat und an welcher Adresse sich der Beschwerdeführer dort aufgehalten hat.) 

Weiters wurde sein früherer Asylantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und damit im Ergebnis festgestellt, dass die von ihm behauptete Verfolgungs- und Gefährdungssituation in seinem Heimatstaat nicht besteht. Mit seinem nunmehrigen Asylantrag hat er – trotz ausdrücklichen Hinweises im Zuge seiner persönlichen Einvernahme darauf, dass über ein und dasselbe Asylbegehren lediglich einmal entschieden werden kann – keine neuen Asylgründe vorgebracht. Daraus ergibt sich aber insgesamt, dass die Stellung der Asylanträge offensichtlich primär dazu gedient hat, das Asylverfahren insgesamt in die Länge zu ziehen und auf diese Art seinen faktischen Aufenthalt in Österreich zu verlängern.

In die gleiche Richtung zielt die – beleglose – Verwendung wechselnder Namen, die eine Klärung seiner Identität erheblich erschwert, die Vorlage von (zumindest zweifelhaften) Dokumenten, die – weil sie nach ihrem ersten Eindruck auch von jedermann selbst erstellt worden sein könnten – einer weitergehenden Überprüfung auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit bedürfen, etc.

Insgesamt folgt daraus, dass der Beschwerdeführer durch diese Handlungen das ihm grundsätzlich entgegen zu bringende Vertrauen in einem solchen Grad erschüttert hat, der es nicht mehr zulässt, mit gutem Grund annehmen zu können, dass sich der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Abschiebung jedenfalls freiwillig und auch tatsächlich zur Verfügung der Fremdenpolizeibehörde halten wird; Letzterer kann daher vor dem Hintergrund des hier konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es zweckentsprechender Sicherungsmaßnahmen bedarf.

3.2.3.2. Nach § 77 Abs. 3 FPG kommen als – im Vergleich zur Schubhaftverhängung – gelindere Mittel auch die Anordnung, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden in Betracht. Wie sich aus der Textierung dieser Bestimmung, speziell aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt, ist die Behörde hinsichtlich der Auswahl zwischen den unterschiedlichen Arten von Sicherungmaßnahmen grundsätzlich nicht, durch das in § 77 Abs. 1 FPG normierte Verhältnismäßigkeitsprinzip im Ergebnis jedoch insoweit beschränkt, als letztlich nur eine solche Maßnahme gewählt werden darf, die sowohl zur Zielerreichung geeignet ist als auch den vergleichsweise geringstmöglichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Fremden nach sich zieht.

Im gegenständlichen Fall ist offensichtlich, dass angesichts des Zweckes der Sicherungsmaßnahme – Gewährleistung der Möglichkeit der faktischen Durchführung der Abschiebung des Beschwerdeführers zu einem noch konkret festzusetzenden, jedoch in naher Zukunft liegenden Zeitpunkt – die alleinige Anordnung zur Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumen (oder eine Verpflichtung zur periodischen Meldung bei einer Sicherheitsdienststelle) keine zur effektiven Zielerreichung geeigneten Maßnahmen darstellen können, weil in beiden Fällen für den Rechtsmittelwerber eine nicht nur einfache, sondern geradezu verlockende Gelegenheit bestehen würde, sich zum maßgeblichen Zeitpunkt dem behördlichen Zugriff durch Verschleierung seines Aufenthaltsortes zu entziehen.

3.2.3.3. Mit der jüngsten Novelle (BGBl.Nr. I 64/2010) zum Strafvollzugsgesetz (BGBl.Nr. 144/1969, im Folgenden: StVG) wurde nunmehr – nach längerer Test- und Vorbereitungszeit – die Möglichkeit eines "Strafvollzuges durch elektronisch überwachten Hausarrest" (vgl. §§ 156b ff StVG) eingeführt. Im Wege einer derartigen sog. "elektronischen Fußfessel" kann der Aufenthaltsort seines Trägers bzw. der Umstand, dass dieser den ihm zugewiesenen Bereich verlässt, ohne Schwierigkeiten festgestellt werden.

Eine Kombination der in § 77 Abs. 3 FPG vorgesehenen Anordnung zum Aufenthalt in von der Behörde bestimmten Räumen mit der Verpflichtung zum Tragen einer Fußfessel wäre aber im vorliegenden Fall offenkundig in gleicher Weise zur Zweckerreichung geeignet und bedeutet für den Fremden jedenfalls einen weniger gravierenden Eingriff in dessen Persönlichkeitssphäre als dessen Inschubhaftnahme.

Daher und insoweit erweist sich gegenständlich die Schubhaftanordnung als unverhältnismäßig.

3.2.3.4. Dagegen kann seitens der belangten Behörde auch nicht eingewendet werden, dass eine den §§ 156b ff StVG vergleichbare Regelung im Bereich des FPG derzeit (noch ?) nicht existiert und/oder die technischen Voraussetzungen hierfür bei den Fremdenpolizeibehörden faktisch nicht existieren.

Denn § 77 Abs. 3 FPG ist – worauf bereits zuvor hingewiesen wurde – hinsichtlich der Wahl der Methoden von vornherein "offen", d.h. dass die belangte Behörde durch diese Bestimmung nicht nur nicht gehindert, sondern auch dazu ermächtigt ist, selbst solche Methoden, die darin nicht explizit angesprochen sind, zum Einsatz zu bringen, wenn und soweit sie im Ergebnis dazu dienen, dem Verfassungsauftrag des Art. 1 Abs. 3 und 4 B-VG gerecht zu werden.

Und zum anderen kann ein (gesetzgeberisches und/oder ministerielles) Unterlassen von notwendigen, unter verfassungsrechtlichen Aspekten offensichtlich gebotenen Vorkehrungen einem Fremden allgemein und somit auch dem h. Beschwerdeführer im Besonderen nicht zum Nachteil gereichen.    

3.3. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 83 Abs. 4 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG stattzugeben und davon ausgehend auch die weitere Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft als rechtswidrig festzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer nach § 79a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 und 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl.Nr. II 456/2008, Kosten in Höhe von insgesamt 776 Euro (Gebühren: 38,40 Euro; Schriftsatzaufwand: 737,60 Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 38,40 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 


Rechtssatz:

 

VwSen-401083/4/Gf/Mu vom 20. August 2010

 

Art. 1 Abs. 3 und 4 PersFrSchG; § 77 Abs. 3 FPG

– Schubhaftanordnung nur dann rechtmäßig, wenn a) ein Schubhafttatbestand gemäß § 76 Abs. 2 FPG vorliegt, b) eine dem Zweck dieses Tatbestandes entsprechende Sicherungsnotwendigkeit besteht und zudem c) durch eine derartige Maßnahme insgesamt auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt;

– Schubhaftverhängung im vorliegenden Fall unverhältnismäßig, weil im gegenständlichen Fall die Verpflichtung zur Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumen in Kombination mit einer elektronischen Fußfessel in gleicher Weise zur Zweckerreichung geeignet gewesen wäre und einen verhältnismäßig weniger intensiven Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bewirkt hätte;

– Das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 ist in Schubhaftbeschwerdeverfahren generell materienspezifisch eingeschränkt auszulegen.

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2010/21/0410-6

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