Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522632/6/Kof/Jo

Linz, 23.08.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. Juli 2010, 2-FE-278/2010, wegen Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach der am
20. August 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG,

  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG und der FSG-GV aufgefordert, sich innerhalb von drei Wochen – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26. Juli 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Am 20. August 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen
zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

VwGH vom 16.04.2009, 2009/11/0020; vom 17.06.2009, 2009/11/0052;

          vom 22.06.2010, 2010/11/0076 jeweils mit Vorjudikatur uva.

 

 

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, den Ausführungen bei der mVh sowie dem vom Bw vorgelegten Gutachten des Herrn x, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Wels vom 13.08.2010 ergibt sich folgender entscheidungs-relevanter Sachverhalt:

 

Der Bw hat insgesamt ca. 15 mal pro Jahr Cannabis konsumiert.  Der letzte – nachweisbare – Konsum von Cannabis war wenige Tage vor dem 19. April 2010;

siehe Vorstellung vom 21. Mai 2010 und Berufung vom 26. Juli 2010.

 

Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis berührt nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;

stRsp des VwGH, zB Erkenntnis vom 24.04.2001, 2000/11/0231 mit Vorjudikatur.

 

Insbesondere wird auch noch auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2005, 2005/11/0191 verwiesen.

Der dortige Bf hat innerhalb eines Zeitraumes von 8 Monaten ca. 20 mal Cannabis konsumiert – im Durchschnitt somit etwa alle 12 Tage.

Der VwGH hat einen aus diesem Grund erlassenen Aufforderungsbescheid nach
§ 24 Abs.4 FSG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Der nunmehrige Bw hat 15 mal Cannabis konsumiert innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr – somit ergibt dies einen durchschnittlichen Konsum von "nur" etwa alle 24 Tage.

 

Aufgrund der zitierten Judikatur des VwGH ist ein Aufforderungsbescheid nach
§ 24 Abs.4 FSG nicht gerechtfertigt.

 

Ein Laborbefund (Probennahme vom 19.04.2010) hat einen deutlich erhöhten Wert von Cannabinoide von 106 (Referenzbereich: 0 bis 50) sowie einen geringfügig erhöhten Wert Kreatinin im Harn von 203,2 (Referenzbereich:
30 bis 200) ergeben;

siehe den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Laborbefund vom 20.04.2010, erstellt von der Oö. Landesnervenklinik Wagner-Jauregg.

 

Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Herr x hat im –
vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien – Gutachten vom 13.08.2010 unter "Zusammenfassung und Stellungnahme" ausgeführt:

"Es bestand gelegentlicher Missbrauch im Sinne eines Probierkonsums; es besteht kein Hinweis auf Abhängigkeit.  Eine gesundheitsbezogene Maßnahme nach § 11 – gemeint offenkundig: Suchtmittelgesetz – ist nicht erforderlich."

 

Auch aus diesem Grund bestehen keine Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG.

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

-         spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG – KEINE begründeten Bedenken;

 

 

 

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