Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100567/8/Weg/Ri

Linz, 29.10.1992

VwSen - 100567/8/Weg/Ri Linz, am 29. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufungen des E P vom 11. März 1992 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. Februar 1992, VerkR-96/10081/1991 und VerkR96/10082/1991, auf Grund des Ergebnisses der am 20.Oktober 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.: Die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding unter der Zahl VerkR96/10081/1991 wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die unter Punkt 2 als vorletzt angeführte Rechtsvorschrift statt § 14 Abs.5 KFG nunmehr § 14 Abs.4 KFG 1967 zu lauten hat.

II.: Die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding unter der Zahl VerkR96/10082/1991 wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die als verletzt angeführte Rechtsvorschriften statt § 36 lit.d KFG nunmehr § 36 lit.e KFG 1967 und statt § 14 Abs.5 KFG nunmehr § 14 Abs.4 KFG 1967 zu lauten haben.

III.: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz (d.s. 60 S + 60 S) als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 120 S + 120 S (240 S) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

I. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 6. Februar 1992, VerkR96/10081/1991 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 36 lit.e KFG und 2.) § 14 Abs.5 KFG i.V.m. § 102 Abs.1 KFG Geldstrafen von 1.) 300 S und 2.) 300 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 6 Stunden und 2.) 6 Stunden verhängt, weil dieser am 29. September 1991 gegen 16.35 Uhr den PKW der Marke Audi mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von W nächst Kreuzung G A - G O gelenkt hat, ohne daß 1.) an diesem Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (diese wies die Lochung 3/91 auf und war somit abgelaufen) und 2.) sich vor Antritt der Fahrt nicht überzeugt hat, obwohl es zumutbar war, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil das rechte Glas der Schlußleuchte zerbrochen war und nur weißes Licht ausgestrahlt werden konnte. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 60 S zur Vorschreibung gebracht.

II. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 6. Februar 1992, VerkR96/10082/1991, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 36 lit.d KFG und 2.) § 14 Abs.5 KFG i.V.m. § 102 Abs.1 KFG Geldstrafen von 1.) 300 S und 2.) 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 6 Stunden und 2.) 6 Stunden verhängt, weil dieser am 26. September 1991 gegen 10.15 Uhr den PKW der Marke Audi mit dem Kennzeichen in G im Gemeindegebiet St. Ä nächst Kreuzung G St. S-K L gelenkt hat, ohne daß an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (Lochung 3/91 und somit abgelaufen) und 2.) sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil das rechte Glas der Schlußleuchte zerbrochen war und somit nur weißes Licht ausstrahlen konnte. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 60 S in Vorschreibung gebracht.

III. Gegen diese beiden Straferkenntnisse hat der Berufungswerber mit einem Schriftsatz, datiert mit 11. März 1992, Berufungen eingebracht, darin aber nicht behauptet, daß das Kraftfahrzeug zu den beiden Tatzeiten den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, sondern sinngemäß lediglich angeführt, es sei die Überprüfung durch das einschreitende Gendarmerieorgan nicht ordnungsgemäß bzw. rechtmäßig gewesen. Die übrigen Ausführungen in der Berufung sind entweder rechtlich irrelevant oder (zumindest zum Teil) nicht ohne weiteres verständlich.

IV. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da von den Parteien des Verfahrens kein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegeben wurde, war eine solche anzuberaumen.

Zu dieser am 20. Oktober 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien als Zeuge Bez.Insp. H M, nicht jedoch die Parteien des Verfahrens, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Schärding sowie der Beschuldigte.

V. Gemäß § 51i VStG ist bei der Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.

Zufolge der oben zitierten Rechtsvorschrift ist die Berufungsbehörde im Falle der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gebunden, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Verhandlungsergebnis Rücksicht zu nehmen.

Bei der Verhandlung wurde der Zeuge und Meldungsleger über den Vorfall am 26. September 1991 und am 29. September 1991 zeugenschaftlich befragt, wobei dieser in sich widerspruchsfrei, schlüssig und glaubwürdig nachstehendes ausführte: Dem Meldungsleger waren die Mängel am Fahrzeug des Beschuldigten aus einer Amtshandlung vom 27.August 1991 bereits bekannt. Am 26.September 1991 versah er zur Sicherung eines gerichtlichen Lokalaugenscheines Dienst als Straßenaufsichtsorgan und zwar an der Kreuzung G St. S - K. Dabei konnte er feststellen, daß der Beschuldigte vom Güterweg St. S kommend rechts in die K einbog und in Richtung St.Ä fuhr. Dies war ca. um 10.15 Uhr. Der Beschuldigte ist dabei ca. in einem Abstand von 20 m am Meldungsleger vorbeigefahren. Bei dieser Vorbeifahrt konnte der Meldungsleger feststellen, daß das Fahrzeug noch wie am 27. August aussah, insbesondere, daß die rechte Schlußleuchte des Kraftfahrzeuges zerbrochen war und wegen dieses Bruches auch kein rotes Licht ausstrahlen bzw. reflektieren konnte. Der Berufungswerber konnte nicht angehalten werden, jedoch nahm sich der Meldungsleger dabei vor, demnächst zu überprüfen, ob die Begutachtungsplakette in der Zwischenzeit erneuert wurde.

Am 29. September 1991 fand ein Gemeindewandertag statt, an der der Meldungsleger teilnahm. Der Abmarsch erfolgte beim Nachbarhaus des Beschuldigten. Der außer Dienst befindliche Meldungsleger sah sich bei dieser Gelegenheit das abgestellte Fahrzeug des Beschuldigten an, vor allem um zu überprüfen, ob in der Zwischenzeit eine gültige Begutachtungsplakette angebracht wurde. Diese um ca. 13 Uhr vorgenommene Kontrolle der Begutachtungsplakette ergab, daß diese noch immer die Lochung 3/91 aufwies und somit schon abgelaufen war.

Auf dem Rückmarsch zum Ausgangspunkt des Wandertages, es war um 16.35 Uhr, sah schließlich der Meldungsleger das vor dem Abmarsch kontrollierte bzw. begutachtete Kraftfahrzeug auf dem G Aauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr von zu Hause kommend in Richtung G O fahren. Das Kraftfahrzeug ist direkt am Meldungsleger vorbeigefahren. Der Meldungsleger konnte dabei eindeutig E P als Lenker identifizieren. Er konnte auch eindeutig erkennen, daß die rechte Schlußleuchte noch immer zerbrochen war. Eine Anhaltung erfolgte nicht, da der Meldungsleger außer Dienst und in Zivil war. Zwischen der Begutachtung um ca. 13 Uhr und der Fahrt um 16.35 Uhr konnte der Beschuldigte keine Begutachtungsplakette am Kraftfahrzeug anbringen, weil dies ein Sonntag war und außerdem das Fahrzeug infolge des äußerst desolaten Zustandes mit Sicherheit eine Überprüfung nicht positiv überstanden hätte.

VI. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 36 lit.e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist.

Da die Begutachtungsplakette die Lochung 3/91 aufwies, war ab dem 1. August 1991 die Begutachtungsplakette nicht mehr dem Gesetz entsprechend und abgelaufen.

Trotzdem hat der Berufungswerber zumindest am 26. September 1991 gegen 10.15 Uhr und am 29. September 1991 gegen 16.35 Uhr den ihm gehörigen PKW mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, weshalb den Straferkenntnissen VerkR96/10081/1991 und VerkR96/10082/1991 keine Rechtswidrigkeit anhaftet. Im Straferkenntnis VerkR96/10082/1991 ist als verletzte Norm jedoch § 36 lit.d KFG angeführt (offenbar ein Schreibfehler) weshalb im Spruch dieses Erkenntnisses eine Berichtigung auf § 36 lit.e KFG 1967 erfolgen mußte.

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkendes Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Gemäß § 14 Abs.4 KFG 1967 müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgeleuchtet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann.

Der Berufungswerber hat, ohne daß er sich davon überzeugt hat, er im Gegenteil davon gewußt haben mußte, sein Kraftfahrzeug zu den tatgegenständlichen Zeiten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet.

Die von der Erstbehörde zur Last gelegte Übertretung des § 14 Abs.5 KFG 1967 mußte, weil diese Vorschrift die Rückstrahler betrifft, auf die richtige Gesetzesnorm umgeändert werden.

Bei beiden Fahrten hat der Berufungswerber sowohl den Vorschriften des § 36 lit.e KFG als auch den Vorschriften des § 14 Abs.4 i.V.m. § 102 Abs.2 KFG zuwidergehandelt. Es ist somit das objektive Tatbild der gemäß § 134 Abs.1 KFG zu ahndenden Verwaltungsübertretungen erfüllt und es haftet (von den Berichtigungen in diesem Erkenntnis abgesehen) den erstbehördlichen Entscheidungen weder hinsichtlich des Schuldspruches noch der verhängten Strafen eine Rechtswidrigkeit an, weshalb die Berufungen abzuweisen waren.

VII. Die Kostenentscheidung ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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