Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165184/5/Sch/Th

Linz, 19.08.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Anwaltskanzlei X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 26. Mai 2010, Zl. 2-S-20.995/09/S, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:
"…berufene Organ, nämlich als verantwortlicher geschäftsführender Gesellschafter der…".

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 50 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 26. Mai 2010, Zl. 2-S-20.995/09/S, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm. § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, verhängt, weil er als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der Firma X GmbH, die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges Kennzeichen X (internationales Unterscheidungszeichen "D") ist, auf schriftliche Anfrage der Bundespolizeidirektion Wels vom 2. Dezember 2009, zugestellt am 7. Dezember 2009, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 2. Oktober 2009 um 09.03 Uhr gelenkt hat.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In formeller Hinsicht ist eingangs zur Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses zu bemerken, dass der (österreichische) Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, dass der Spruch eines Strafbescheides das die Verantwortlichkeit des Täters im Rahmen einer juristischen Person konstituierende Merkmal vollständig und richtig wiederzugeben hat (vgl. etwa VwGH 25.02.1993, 92/18/0440 ua).

 

Der im Verwaltungsstrafakt einliegenden Kopie der Gewerbeanmeldung betreffend die X GmbH kann entnommen werden, dass der Berufungswerber in diesem Unternehmen als geschäftsführender Gesellschafter fungiert. Seine Vertretungsbefugnis nach außen und damit auch seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit stehen somit fest.

 

Die Ergänzung des Spruches in diesem Punkt konnte von der Berufungsbehörde auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgen, da in diesem Zusammenhang die rechtliche Eigenschaft, in der dem Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, nicht beachtlich ist, als nicht der Verfolgungsverjährung unterliegt (VwGH 18.03.1998, 96/09/0222).

 

Zur Sache:

 

Der Erstbehörde ist eine mit dem auf die oben erwähnte juristische Person zugelassenen KFZ mit dem Kennzeichen X begangene Übertretung im Straßenverkehr zur Anzeige gebracht worden. Hierauf wurde eine mit
2. Dezember 2009 datierte Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 an die X GmbH abgefertigt und ist diese laut entsprechendem Postrückschein am 7. Dezember 2009 dort zugestellt worden.

 

Abgesehen von dem Ersuchen um Aktenübermittlung durch den Rechtsvertreter der juristischen Person erfolgte keine Reaktion auf dieses Schreiben. Hierauf hat die Behörde beim Bürgermeisteramt X die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung innerhalb der X GmbH erfragt und wurde ihr in diesem Zusammenhang der geschäftsführende Gesellschafter X genannt. Es erging eine Strafverfügung wegen nicht erteilter Auskunft, welche ohne Begründung rechtzeitig beeinsprucht wurde. Sodann folgte eine Aufforderung zur Rechtfertigung, die in der Weise beantwortet wurde, dass "das Fahrzeug abwechselnd von zwei Personen gelenkt wurde. Da der Vorfall nicht bemerkt wurde, ist es meiner Mandantschaft nicht möglich, mitzuteilen, wer am 2.10.2009 um 09.03 Uhr das Fahrzeug gelenkt hat."

 

In der Folge erging das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, das rechtzeitig in Berufung gezogen wurde. Diese Berufung blieb vorerst ohne Begründung, über Aufforderung durch die Berufungsbehörde wurde eine solche nachgereicht. Sie deckt sich inhaltlich mit den oben zitierten Ausführungen in der Rechtfertigung.

 

Mit einem solchen Einwand kann der Berufung aber aus zwei Gründen nicht zum Erfolg verholfen werden. Zum einen schreibt das Gesetz vor, dass schriftliche Aufforderungen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 binnen zwei Wochen ab Zustellung zu beantworten sind. Im gegenständlichen Fall ist die Anfrage am 7. Dezember 2009 zugestellt worden, der Berufungswerber hätte also bis 21. Dezember 2009 Zeit gehabt, diese zu beantworten. Dieser Fristhinweis findet sich im Übrigen auch in der Anfrage selbst. Eine solche gesetzliche Frist kann von einer Behörde weder verkürzt noch verlängert werden. Zum anderen hat der Berufungswerber auch inhaltlich, nicht einmal nach Ablauf der Frist, eine hinreichende Auskunft erteilt. Mit dem bloßen Verweis, dass ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt würde, kann man der Auskunftspflicht nicht entgehen (VwGH 17.03.1982, 81/03/0021 ua).

 

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient insbesondere dazu, im Straßenverkehr die Verfolgung von Lenkern, die einer Übertretung verdächtig sind, deren Personalien aber nicht im Rahmen einer Anhaltung aufgenommen worden sind, etwa bei Radar-, Laser- oder Abstandsmessungen, aber auch im ruhenden Verkehr, wo sich der Lenker im Regelfall nicht beim Fahrzeug aufhält, doch verwaltungsstrafrechtlich verfolgen zu können. Würde man mit der Behauptung – ob nun zutreffend oder nicht – man wisse nicht, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei, sogleich seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Hinblick auf die Auskunftspflicht entgehen, wäre die erwähnte Bestimmung weitgehend wirkungslos. In einem Fall wie dem gegenständlichen, wo (angeblich) mehrere Lenker in Frage kommen, ist der Zulassungsbesitzer gehalten, eben Aufzeichnungen zu führen (oder von den betroffenen Lenkern zu verlangen), um diese Frage im Nachhinein klären zu können.

 

Die Berufung war sohin dem Grunde nach abzuweisen.

 

Aber auch hinsichtlich der Strafbemessung vermag die Berufungsbehörde keine Unangemessenheit im angefochtenen Straferkenntnis zu erblicken. Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 stellt, wie schon oben dargelegt, ein wichtiges Instrument zur Wahrung der Verkehrssicherheit dar. Aus diesem Grund wurde ein Teil der Bestimmung vom Bundesverfassungsgesetzgeber in Verfassungsrang erhoben, um klarzustellen, dass allfällige Rechte, die einer solchen Auskunftserteilung entgegenstehen könnten, verfassungsrechtlich unbedenklich zurückgestellt werden müssen.

 

Der Strafrahmen für solche Übertretungen beträgt bis zu 5.000 Euro, sodass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro von vornherein nicht als überhöht angesehen werden kann. Wenngleich dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, ändert dies nichts daran, dass die Strafbemessung gesetzeskonform anhand der Kriterien des § 19 VStG erfolgte.

 

Dem von der Erstbehörde im Schätzungswege angenommenen monatlichen Einkommen von etwa 3.000 Euro wurde seitens des Berufungswerbers nicht entgegen getreten, sodass diese Annahme auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden kann. Es ist somit zu erwarten, dass der Berufungswerber in der Lage sein wird, die Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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