Linz, 23.08.2010
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15. April 2010, Zl. VerkR96-19209-2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Hinweis auf den Abzug des Verkehrsfehlers hat zu entfallen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 5,80 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.
II.: § 64 Abs.1 u.2 VStG
Entscheidungsgründe:
§ 52 lit. a Z10 a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 29,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden als Ersatzfreiheitsstrafe, wobei ihr zur Last gelegt wurde, sie habe am 05. September 2009 um 15.55 Uhr in Wartberg an der Krems, Autobahn, Wartberg an der Krems Nr. 9 bei km 10.775 in Fahrtrichtung Sattledt, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 16 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu ihren Gunsten bereits abgezogen wurde.
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
§ 5 Absatz 1 VStG 1991 nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z3 VStG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich mit Blick auf die aus anderen Verfahren evident geltende ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.
4.1. Eingangs ist festzustellen, dass der angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) der Berufungswerberin offenbar nicht persönlich vom Organ der Post zugestellt wurde. Die Berufungswerberin verweist auf eine Ortsabwesenheit bis Ende Juli 2010, sodass zumindest im Zweifel von der Rechtzeitigkeit ihrer als Rechtsmittel zu wertenden Eingabe auszugehen ist.
Inhaltlich zeigt sie damit jedoch keine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses auf.
Unbestritten bleibt seitens der Berufungswerberin den bezeichneten Pkw zur fraglichen Zeit und Örtlichkeit auf der A9 gelenkt zu haben.
Durch Radarmessung wurde die Fahrgeschwindigkeit in dem zur Last gelegten Umfang – von der Berufungswerberin im Übrigen ebenfalls unbestritten bleibend – festgestellt.
Wie aus mehreren hier anhängigen Verfahren und auch der vorliegenden Verordnung bekannt ist, besteht in nördlicher Fahrtrichtung vor Strkm 10,755 sehr wohl ein Verkehrszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h (so etwa das h. Erk. v. 3.6.2010, VwSen-164197/2/Ki/Ke)".
Die Ausführungen der Berufungswerberin betreffend eine angeblich nicht sichtbar oder vorhanden gewesene Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h können daher nur als reine Zweckbehauptung qualifiziert werden.
5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumierung des Tatverhaltens unter § 52a Z10a StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/– 5 % ergibt gerundet eine um 5 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).
Als nicht nachvollziehbar erweist sich demnach die Verfahrensrüge der fehlenden lückenlosen Überprüfung der Verordnung und deren Kundmachung.
Da es sich beim Verkehrsfehler um kein Tatbestandselement, sondern um den Abzug eines eichrechtlich definierten Wertes zu Gunsten des Beschuldigten handelt, war dieser Hinweis iSd § 44a Z1 VStG aus dem Spruch zu eliminieren.
5.1. Der Verfahrensgrundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG) befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Dies erfordert, dass die Beschuldigte ihre Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihr zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse – welche hier durch die Aktenlage klar gedeckt ist – für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst daher das bloße Behaupten eines Kundmachungsmangels keine weitere Ermittlungspflicht aus. Im Übrigen stützt sie ihre angeblich diesbezüglich gemachte Wahrnehmung auf einen ein dreiviertel Jahr späteren Zeitpunkt.
Mit Blick darauf stellt es keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).
6. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.1. Laut gesicherter Judikatur handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens wohl um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach dem vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Die in Bindung an die Strafverfügung mit nur 29 Euro festgelegte Geldstrafe ist nicht zuletzt mit Blick auf den erheblichen Verfahrensaufwand selbst bei bescheidensten Einkommensverhältnissen immer noch als unangemessen niedrig zu erachten. Dies trifft auch für die Ersatzfreiheitsstrafe zu, sodass letztlich auch der Strafausspruch zu bestätigen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r