Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281214/5/Py/Rd/Hu

Linz, 26.08.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Wels-Land vom 3. Dezember 2009, Ge96-43-2009, Ge96-43-1-2009, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. Dezember 2009, Ge96-43-2009, Ge96-43-1-2009, wurden über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Berufungswerberin Geldstrafen von 676 Euro, EFS 126 Stunden (Faktum 1), 492 Euro, EFS 92 Stunden (Faktum 2), 474 Euro, EFS 88 Stunden (Faktum 3), 173 Euro, EFS 33 Stunden (Faktum 4), 365 Euro, EFS 68 Stunden (Faktum 5), 132 Stunden, EFS 25 Stunden (Faktum 6), 192 Euro, EFS 36 Stunden (Faktum 7), 152 Euro, EFS 29 Stunden (Faktum 8), 274 Euro, EFS 51 Stunden (Faktum 9), 371 Euro, EFS 69 Stunden (Faktum 10), 92 Euro, EFS 18 Stunden (Faktum 11), wegen  Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs.3 AZG iVm dem Kollektivvertrag gemäß § 28 Abs.3 Z8 AZG (Faktum 1), Art.6 Abs.1 und Abs.3 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm dem Kollektivvertrag gemäß § 28 Abs.4 Z1 (Fakten 2, 3 und 8), Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm dem Kollektivvertrag gemäß § 28 Abs.4 Z2 AZG (Fakten 4 und 5), Art.8 Abs.2 und Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm dem Kollektivvertrag gemäß § 28 Abs.4 Z3 AZG (Fakten 6 und 7), § 13b Abs.2  AZG iVm dem Kollektivvertrag gemäß § 28 Abs.3 Z1 AZG (Faktum 9), § 13c Abs.1 Z2 und Z1 iVm dem Kollektivvertrag gemäß § 28 Abs.3 Z2 AZG (Fakten 10 und 11) verhängt.

Der Zustellverfügung des Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass dieses neben der am Verfahren beteiligten Organpartei, nämlich dem Arbeitsinspektorat Wels, auch der "Firma x gemäß § 9 Abs 7 VStG" zugestellt wurde.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht sowohl von der x als auch von Herrn x selbst (vgl. VwSen-281193) Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr x ganzjährig samt Lkw-Zug x an die Firma x in x verchartert sei. Er habe Herrn x schon mehrmals angewiesen, alle Ruhepausen und Lenkzeiten einzuhalten. Der Lenker habe keinerlei Druck seitens des Berufungswerbers und können alle Touren gesetzmäßig erledigt werden. Der Lenker habe vom Berufungswerber schon eine schriftliche Abmahnung erhalten. Da es laut Aufzeichnung aber wieder zu Übertretungen gekommen sei, hätte er eigentlich gekündigt werden müssen. Da es dem Lenker jedoch wirtschaftlich sehr schlecht gehe, habe er bislang davon Abstand genommen. Der Berufung angeschlossen war eine Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Firma x und der Firma x vom 25.2.2005.       

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt, der zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen ist (§51c VStG). Da sich schon aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

 

4.  Über die gegenständliche Berufung der Firma x hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs.7 VStG, BGBl. I Nr. 52/1991 idgF, haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs.3 genannten natürlichen Personen für die über die Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. 

 

Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde ist ein Haftungsausspruch der x für die gegen ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer verhängten Geldstrafen gemäß § 9 Abs.7 VStG jedoch nicht zu entnehmen; lediglich in der Zustellverfügung dieses Straferkenntnisses ist der Zusatz "gemäß § 9 Abs.7 VStG" vermerkt. Das Straferkenntnis wurde daher – entsprechend der Zustellverfügung – (auch) der x zugestellt.

 

Mit Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zl. 2008/09/0377, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es einer Einbindung der gemäß § 9 Abs.7 VStG haftungspflichtigen Gesellschaft in das gegen ihr Organ geführte Strafverfahren bedürfe, um dieser gegenüber die Garantien eines rechtsstaatlich einwandfreien Verfahrens gewährleisten zu können (vgl. VwGH verst. Sen. vom 21.11.2000, 99/09/0002). Der Einbindung der gemäß § 9 Abs.7 VStG haftungspflichtigen Gesellschaft ist die belangte Behörde nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass dies zur Folge hat, dass die haftungspflichtige Gesellschaft in dem gegen ihr Organ geführten Strafverfahren Parteistellung mit allen dazu gehörigen Rechten genießt. Das bedeutet aber weiters, dass ihr gegenüber auch im Spruch des das Strafverfahren gegen das Organ abschließenden Erkenntnisses ein Haftungsausspruch zu erfolgen hat; die Erlassung eines nachträglichen Haftungsbescheides kommt nicht mehr in Betracht. Erst durch den im Spruch des gegen das Organ ergehenden Straferkenntnisses enthaltenen normativen Abspruch über die Haftung der vertretenen Gesellschaft wird diese in einer der Exekution zugänglichen Weise zur Zahlung der gegen ihr Organ verhängten Geldstrafe samt Anhang verpflichtet. Liegt kein Haftungsausspruch vor, besteht auch keine Zahlungspflicht der vertretenen Gesellschaft (vgl. VwGH vom 23.4.2010, 2010/02/0074).

 

Im vorliegenden Fall enthält der Spruch des bekämpften, gegen das Organ gerichteten erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine normative Feststellung der Haftung nach § 9 Abs.7 VStG. Eine solche kann auch nicht durch die Aufnahme eines bloßen Hinweises auf diese Gesetzesbestimmung in die Zustellverfügung oder gar nur durch die auch an die Gesellschaft erfolgte Zustellung des Strafbescheides ersetzt werden (vgl. VwGH v. 1.7.2010, Zl. 2008/09/0377).

 

Da mangels Ausspruch einer die Gesellschaft treffenden (exekutierbaren) Haftung für die über ihr Organ verhängten Geldstrafen diese nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist, war die x auch nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert, weshalb die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen war.   

  

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

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