Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522646/2/Ki/Kr

Linz, 18.08.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X vom 28. Juli 2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. Juli 2010, VerkR21-283-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm. §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z.4, 24 Abs.1 Z.1, 26 Abs.3, 29 Abs.3, 30 und 32 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom
15. Juli 2010, VerkR21-283-2010, Herrn X (dem Berufungswerber) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, EzB, EzC1, EzC und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Abgabe des Führerscheines, entzogen. Weiters wurde dem Berufungswerber das Recht aberkannt von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und das Lenken und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber aufgefordert, seinen Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn oder bei der Polizeiinspektion X abzuliefern.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 20. Juli 2010 zugestellt wurde, richtet sich die bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erhobene Berufung vom 28. Juli 2010.

 

Darin begehrt der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, in eventu die Aufhebung des genannten Bescheides wegen Rechtswidrigkeit, allenfalls die Abänderung dahingehend, dass von einem Entzug der Lenkberechtung Abstand genommen solle. Der Berfungswerber bringt im Wesentlichen vor, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Wochen in sachlich keiner Weise gerechtfertigt sei und der Entzug willkürlich wäre. Die Annahme er sei nicht mehr verkehrszuverlässig sei unbegründet und unrichtig. Es sei dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise zu entnehmen, ab wann konkret beim Berufungswerber die Verkehrszuverlässigkeit weggefallen sein soll. Es sei auf Grund der Tatsache, dass der Berufungswerber seit rund 8 Monaten nach der ihm angelasteten Tat problemlos und unfallfrei fahre davon auszugehen, dass eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit ausgeschlossen werden könne. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hätte überhaupt keine Wertung vorgenommen. Auf Grund der Tatsache, dass der Berufungswerber problemlos mehr als ein halbes Jahr wieder mit Fahrzeugen verschiedenster Art gefahren sei, wäre ein Entzug der Lenkberechtigung rechtswidrig.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. August 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:


 

Der Berufungswerber lenkte am 13. Dezember 2009 um 20.28 Uhr den auf ihn zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen X, in Zams, auf der Inntalautobahn (A 12) in Fahrtrichtung Westen. Bei Passieren des Straßenkilometers 145,295 wurde die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Fahrzeuges von einem Polizeibeamten der Autobahnpolizeiinspektion X, dessen Standort sich bei km 0,121 der S 16 befand, mittels geeichtem Lasermessgerät I-LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 7673 mit 141 km/h gemessen. Abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz war der Berufungswerber mit einer tatsächlichen vorwerfbaren Fahrgeschwindigkeit von 137 km/h unterwegs und überschritt damit die in diesem Streckenabschnitt der A  12 zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 57 km/h.

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 26. April 2010, GZ VK-12504-2009, wurde der Berufungswerber wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a iVm. § 99 Abs.2e StVO für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in Höhe von 440 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verurteilt. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

3.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z.4 FSG insbesondere, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.


 

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z.3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

3.2. Der Berufungswerber wurde wegen Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 57 km/h am 13. Dezember 2009 um 20.28 Uhr mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom
26. April 2010, GZ VK-12504-2009, einer Verwaltungsübertretung gem. § 52 lit.a Z.10a iVm § 99 Abs.2e StVO für schuldig erkannt.

 

Es ist damit – auf Grund der im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bestehenden Bindungswirkung – für die Führerscheinbehörde bindend festgestellt, dass der Berufungswerber zur Tatzeit am vorgeworfenen Tatort eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat; d.h. im gegebenen Zusammenhang schneller als die erlaubten 80 km/h gefahren ist. In Bezug auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht eine solche Bindungswirkung nicht (vgl. VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0261), jedoch hat der Berufungswerber im Entziehungsverfahren die Richtigkeit der Messung oder die ihm vorgeworfene Höhe der Überschreitung nicht bestritten. Die Geschwindigkeit wurde mittels geeichtem Lasermessgerät I-LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7673 ermittelt, weshalb die Überschreitung im Ausmaß von 57 km/h (nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz) als erwiesen anzusehen ist.

 

Die begangene Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2e StVO stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG dar. Im Hinblick auf die - nach der Aktenlage offenkundig - erstmalige Begehung einer derartigen Übertretung gemäß § 7 Abs.3 Z.4 ist dem Berufungswerber gemäß § 26 Abs.3 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, EzB, EzC1, EzC und F für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen. Diese Entziehungsdauer von zwei Wochen ist gesetzlich bestimmt und war demzufolge ohne Dispositionsmöglichkeit für die Führerscheinbehörde zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.

 

Die Behauptung, dass der Entzug der Lenkberechtigung eine Doppelbestrafung darstelle geht ins Leere, da nach ständiger Judikatur des VfGH ein Führerscheinentzug keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit darstellt bzw. auch, dass eine solche Maßnahme verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist. (VwGH vom 10.06.2003, 2003/11/0121)

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in § 29 Abs.3 FSG begründet. Auch diese Anordnung erfolgte dem Gesetz nach zwingend. Im vorliegenden Falle tritt die Rechtskraft der Entziehung der Lenkberechtigung mit Erlassung der Berufungsentscheidung ein. Der Führerschein ist ab diesem Zeitpunkt unverzüglich abzugeben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum