Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522652/2/Sch/Th

Linz, 24.08.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. August 2010, Zl. VerkR21-195-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang, das ist der Ausspruch der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse F auf die Dauer von 11 Monaten, bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Bescheid vom 5. August 2010, Zl. VerkR21-195-2010, die Herrn X, von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 11. Dezember 2008 unter Zl. 08381904 für die Klassen B und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von 11 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Zudem wurde die Absolvierung einer Nachschulung – spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung – angeordnet.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem teilweise angefochtenen Bescheid liegt die Tatsache zugrunde, dass der Berufungswerber am 1. Juli 2010 um 22.12 Uhr an einer in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeit einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt beim niedrigeren Teilmesswert 0,69 mg/l) gelenkt hat.

 

Die Erstbehörde hat ihm hierauf vorerst mit Mandatsbescheid, in der Folge mit dem nunmehr teilweise angefochtenen Entziehungsbescheid, die Lenkberechtigung für die Klassen B und F für die Dauer von 11 Monaten entzogen. Daneben wurden mehrere Verfügungen ausgesprochen, die nicht in Berufung gezogen wurden, sodass sie in Rechtskraft erwachsen sind. Auch rechtskräftig geworden ist mangels Rechtsmittels der Ausspruch der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B.

 

Verfahrensgegenständlich ist also lediglich die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse F für die Dauer von 11 Monaten.

 

Der Berufungswerber bringt diesbezüglich vor, dass er auf diese Lenkberechtigung sehr angewiesen sei. Er müsse für Heu- und Stroharbeiten im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb im Besitze einer entsprechenden Lenkberechtigung für die dafür verwendeten Fahrzeuge, eben jene der Klasse F, sein. Deshalb ersuche er, die Entziehung der Lenkberechtigung bezüglich dieser Führerscheinklasse zu beheben.

 

Wie schon die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides zutreffend ausführt, kann bezüglich einzelner Führerscheinklassen eine differenzierte Prognose hinsichtlich Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit nicht rechtskonform erstellt werden.

 

 

 

Die Verkehrszuverlässigkeit definiert sich gemäß § 7 Abs.1 FSG über die Sinnesart des betreffenden Führerscheinwerbers bzw. Führerscheinbesitzers. Es darf demnach nicht angenommen werden müssen, dass solche Personen wegen ihrer Sinnesart beim Lenken vom Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit gefährden oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlung schuldig machen werden.

 

Diese Sinnesart bezieht sich nicht nur auf einzelne Führerscheinklassen (VwGH 27.06.2000, 99/11/0384), vielmehr ist, wenn entsprechende Tatsachen vorliegen, die betreffende Person zur Gänze, also hinsichtlich sämtlicher Führerscheinklassen, vorübergehend oder auf Dauer von der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen.

 

Zudem spielen private oder berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs keine Rolle (VwGH 24.08.1999, 91/11/00166 ua).

 

Zur Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung seit Erteilung, das war im Jahr 1999, bereits mehrmals wegen Alkoholdelikten entzogen werden musste. Zuletzt, das war im Jahr 2006, betrug die Entziehungszeit 6 Monate.

 

Wenn die Erstbehörde nunmehr eine Entziehungsdauer von 11 Monaten ausgesprochen hat, so ist ihr angesichts der Vorgeschichte des Berufungswerbers nicht entgegen zu treten. Zudem findet ihre Entscheidung Deckung in der einschlägigen Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes, etwa im Erkenntnis vom 23.10.2001, 2001/11/0295.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

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