Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710013/4/Fi/Fu/Ga

Linz, 09.08.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johannes Fischer, Mag. Dr.                                                                                4A03, Tel. Kl. 15681

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 31. Mai 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 18. Mai 2010, GZ Pol01-35-6-2010, mit dem festgestellt wurde, dass der Hund mit dem Rufnamen "X" seit 30. Dezember 2009 als verfallen anzusehen ist, mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).


Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land hat mit Bescheid vom 18. Mai 2010, GZ Pol01-35-6-2010, festgestellt, dass der Hund mit dem Rufnamen "X", welcher am 29. Oktober 2009 behördlich abgenommen wurde, seit
30. Dezember 2009 als verfallen anzusehen ist.

Begründend hat die Behörde I. Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass am
29. Oktober 2009 der Hund "X" von Organen der Polizeiinspektion X im Sinne des § 37 Tierschutzgesetz (TSchG) abgenommen und in das Tierheim Linz verbracht worden sei. In der Folge sei der Akt mit Schreiben vom 11. Februar 2010 vom Magistrat Linz im Sinne des § 3 Abs 3 AVG der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übermittelt worden.

Rechtlich hat der Bezirkshauptmann von Linz-Land erwogen, dass der Bw zum Zeitpunkt der behördlichen Abnahme des Hundes als Halter des Hundes zu qualifizieren gewesen sei. Der Hund sei gemäß § 37 Abs 1 und 2 TSchG zwangsweise abgenommen worden. Diese Maßnahme habe der Bw nicht gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG bekämpft, weshalb von der Rechtmäßigkeit der Abnahme auszugehen sei. Eine Rückgabe des Hundes gemäß § 37 Abs 3 TSchG sei nicht in Frage gekommen, da die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Tierhaltung nicht vorgelegen seien. Der Bezirkshauptmann hat daher festgestellt, dass der Hund mit dem Rufnamen "X" seit 30. Dezember 2009 als verfallen anzusehen sei. Im Speziellen habe Dr. X (Amtstierarzt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz) einerseits auf den Zustand des Hundes zum Zeitpunkt der behördliche Abnahme und dessen Verhalten bei Kontaktaufnahme mit dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) verwiesen und andererseits auf den psychischen Zustand des Bw und den damit verbundenen aktenkundigen Vorfällen im Zusammenhang mit der Hundehaltung.

2. Gegen diesen Bescheid, der am 21. Mai 2010 dem Bw zugestellt wurde, hat dieser das Rechtsmittel der Berufung erhoben, das am 31. Mai 2010 – somit rechtzeitig – zur Post gegeben wurde. Die Berufung wurde bei der belangten Behörde eingebracht.

Begründend führt der Bw aus, dass dem erstinstanzlichen Verfahren erhebliche Mängel zugrunde liegen. So macht der Bw geltend, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides Ergebnisses eines Beweisverfahren zitiert werden, mit denen der Bw niemals konfrontiert worden sei. Dem Bw sei auch keinerlei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung – ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS Oö.) mit Schreiben vom 22. Juni 2010 zur Entscheidung vorgelegt.

3.1. Der UVS Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die Berufung.

Darüber hinaus hat der UVS Oö. mit Schreiben vom 20. Juli 2010, zugestellt am 22. Juli 2010, den Bw sowie die Tierschutzombudsfrau darüber informiert, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse vorläufig beabsichtigt ist, die Berufung des Bw als unbegründet abzuweisen, und ihnen Parteiengehör eingeräumt.

Der Bw hat innerhalb offener Frist von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in seiner Stellungnahme vom 5. August 2010 ergänzend vorgebracht, dass es unrichtig sei, dass der Hund behördlich iSd § 37 TSchG abgenommen worden sei. Aus dem Strafakt gegen den Bw gehe hervor, dass am 29. Oktober 2009 der Bw kurzzeitig in Polizeigewahrsame genommen wurde und da der Hund, der zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung in Gewahrsam des Bw war, nicht verwahrt werden konnte, sei dieser in das Tierheim Linz gebracht worden. Dies sei keine behördliche Abnahme iSd § 37 TSchG gewesen, da der Hund lediglich zur Verwahrung in das Tierheim gebracht worden sei, aber nicht aus Tierschutzgründen dem Bw angenommen worden sei. Es habe daher die Frist des § 37 Abs 3 TSchG nicht zu laufen beginnen können, weshalb die Verfallenserklärung zu Unrecht und rechtswidrig erfolgte. Zum Beweis, dass der Hund nicht aus Tierschutzgründen abgenommen wurde, beantragt der Bw die Beischaffung des Strafaktes.

Da sich bereits aus dem Vorlageakt und dem schriftlich geführten Ermittlungsverfahren der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs 1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der schwarze Cockerspaniel, männlich, geb. am X, mit dem Rufnamen "X" wurde erstmals am 23. Juni 2009 von der Tierrettung in das Tierheim Linz gebracht, nachdem er herrenlos durch die Stadt geirrt war. Der Hund vermittelte einen äußerst ungepflegten und leicht ängstlichen Eindruck. Am 10. August 2009 wurde der Hund dem Bw ausgehändigt, nachdem dieser dem Tierheim eine Bestätigung der Anmeldung des Hundes in X, Bezirk X, vorweisen konnte.

Am 26. September 2009 wurde der Hund von der Feuerwache Nord erneut ins Tierheim gebracht, nachdem er von 04.00 Uhr früh bis 15.00 Uhr vor dem Cafe X in der X, saß. Der Bw holte den Hund am
29. September 2009 wieder ab.

Am 5. Oktober 2009 wurde der Hund durch eine Privatperson abermals in das Tierheim gebracht, da er verstört auf den Straßenbahnschienen in der Nähe der Haltestelle X in X herumgelaufen war. Der Hund wurde dem Bw noch am selben Tag übergeben, wobei dieser wild gestikulierend und wirr sprechend im Tierheim erschienen war.

Am 25. Oktober wurde der Hund von der Polizei wiederum im Tierheim abgegeben mit der Information, dass der Besitzer in Haft sei. Der Bw erschien jedoch ein paar Stunden später blutüberströmt und blau an den Handgelenken im Tierheim, wo er wild gegen die Eingangstür hämmerte. Nachdem er eine Angestellte in Furcht versetzt und den Nachtdienst bedroht hatte, wurde der Hund dem Bw (letztmalig) ausgehändigt.

Am 29. Oktober 2009 schließlich wurde der Hund von der Polizei behördlich iSd § 37 TSchG abgenommen, da der Bw von der Polizei in die Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg gebracht wurde. Der Hund wirkte zum Zeitpunkt der Übernahme im Tierheim Linz äußerst verängstigt, ungepflegt und schmutzig. Er hatte Durchfall und Hunger.

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz holte daraufhin eine Stellungnahme des Amtstierarztes Dr. X ein. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2009 schildert Dr. X die mehrfachen Vorfälle im Zusammenhang mit dem Bw bevor dem Bw am 29. Oktober 2009 der Hund behördlich abgenommen wurde. Weiters begründet Dr. X die Abnahme des Hundes damit, dass der Bw nicht in der Lage ist, für die entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen. Dr. X führt weiters aus, dass der Bw offensichtlich nicht in der Lage ist, Krankheiten oder Verletzungen des Tieres zu erkennen und die Heranziehung eines Tierarztes zu organisieren. Der Bw ist ferner aufgrund seines Zustandes nicht in der Lage, für die Unterbringung, Ernährung und Betreuung des Tieres zu sorgen und fügt durch sein Verhalten dem Tier Leiden und schwere Angst zu.

Innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme des Hundes wurden die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Hundes beim Bw nicht geschaffen.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 wurde der Akt vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz an den Bezirkshauptmann von X als zuständige Wohnsitzbehörde abgetreten.

Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Schreiben vom 11. März 2010 den betreuenden Arzt des Bw um eine Stellungnahme dahingehend ersucht, ob der Hund zu therapeutischen Zwecken dem Bw ausgehändigt werden soll. Der behandelnde Arzt in der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg hat darauf hin mit Schreiben vom 17. März 2010 bekannt gegeben, dass der Bw krankheitsuneinsichtig ist und immer wieder stationär aufgenommen werden muss. Insgesamt konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw ein Haustier zufriedenstellend versorgen kann.

Der Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land hat schließlich mit dem nun bekämpften Bescheid vom 18. Mai 2010, GZ Pol01-35-6-2010, festgestellt, dass der Hund mit dem Rufnamen "X", welcher am 29. Oktober 2009 behördlich abgenommen wurde, seit 30. Dezember 2009 als verfallen anzusehen ist.

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus den angeführten Beweismitteln. Von der beantragten Beischaffung des Strafaktes konnte abgesehen werden, da aus dem Inhalt des Strafaktes für dieses Verfahren nichts gewonnen werden kann, da in jedem Fall – wie noch zu zeigen ist – eine behördliche Abnahme durch Polizeiorgane stattgefunden hat, nämlich auch dann, wenn der konkrete Zweck der Abnahme in der Verwahrung des Hundes aufgrund der Festnahme des Bw lag.

4. Der UVS Oö. hat erwogen:

4.1. Die Zuständigkeit des UVS Oö. ergibt sich aus § 33 Abs 2 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. Nr. I 118/2004 idF BGBl. Nr. I 35/2008. Gemäß § 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. I 135/2009, ist der UVS Oö. zur Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des TSchG lauten auszugsweise wie folgt:

 

"Sofortiger Zwang

 

§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet                 

1.  wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;

2.  ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

 

         (2) Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

 

         (2a) ...

 

         (3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen."

4.3. Festzuhalten ist, dass die am 29. Oktober 2009 getätigte Abnahme des Hundes, welche einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt (ErläutRV 446 BlgNR. 22. GP 32), nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Gegen diesen Akt hätte der Bw die Möglichkeit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67a Z 2 AVG gehabt, von der er jedoch nicht Gebrauch gemacht hat. Es steht dem UVS Oö. daher nicht zu, und wurde im Übrigen auch nicht beantragt, die Rechtmäßigkeit dieses behördlichen Handelns zu beurteilen.

4.4. Wenn der Bw vorbringt, eine Abnahme iSd § 37 TSchG habe überhaupt nicht stattgefunden, weil der Hund nur zur vorübergehenden Verwahrung ins Tierheim gebracht worden sei, so ist dazu festzuhalten, dass eine behördliche Abnahme dann möglich ist, wenn die Kriterien des § 37 Abs 1 oder Abs 2 vorliegen. Selbst wenn der Hund nur deshalb ins Tierheim gebracht wurde, weil der Bw von der Polizei in Gewahrsame genommen wurde, so liegt eine behördliche Abnahme vor, da der Bw nicht "in der Lage" war (siehe den Tatbestand des § 37 Abs 1 Z 2 TSchG), den Hund entsprechend den Vorschriften des TSchG weiter zu versorgen bzw. entsprechende Abhilfe zu schaffen und die Abnahme – auch unter Berücksichtigung der zuvor stattgefundenen Vorfälle –  jedenfalls im Sinne des Wohles des Hundes lag. So ist nämlich die Behörde auch zur Abnahme noch vor der Zufügung einer Tierquälerei verpflichtet, wenn beispielsweise ein unversorgtes Tier in einer Wohnung oder bei großer Hitze in einem Auto angetroffen wird und der Aufenthalt des Halters nicht ermittelt werden kann (Binder, Das österreichische Tierschutzgesetz [2005] Anm. zu § 37). Es ist für eine behördliche Handlung iSd § 37 TSchG nicht gefordert, dass das Tier im Zeitpunkt der Abnahme schon leidet, sondern es kommt lediglich darauf an, dass es sich um einen Zustand handelt, der dies "erwarten lässt", was bei einem unversorgten Hund keineswegs ausgeschlossen werden kann bzw. durchaus wahrscheinlich ist.

Damit hat am 29. Oktober 2009 eine behördliche Abnahme des Hundes iSd § 37 TSchG stattgefunden, womit auch die zweimonatige Frist des § 37 Abs 3 TSchG zu laufen begonnen hat. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abnahme steht – wie bereits unter Pkt. 4.3. erläutert – dem UVS Oö. im Rahmen dieses Verfahrens jedoch nicht zu.

4.5. Gemäß § 37 Abs 3 TSchG sind abgenommene Tiere zurückzustellen, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen sind. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.

§ 37 Abs 3 TSchG sieht demnach einen Verfall unmittelbar aufgrund des Gesetzes vor, wenn das Tier nicht innerhalb von 2 Monaten an den Tierhalter zurückgestellt wird (vgl. UVS Oö. vom 22. Dezember 2005, VwSen-590122/2/Ste). Da das Tier vom Bürgermeister der Stadt Linz innerhalb dieses Zeitraumes dem Bw nicht zurückgegeben wurde, ist das Tier seit dem
30. Dezember 2009 – nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zwei Monaten – ex-lege als verfallen anzusehen.

Soweit es für den ex-lege Verfall überhaupt darauf ankommt, ob innerhalb des zweimonatigen Zeitraumes die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung geschaffen wurden, ergibt sich aus dem Aktenverlauf zweifelsfrei, dass von der Behörde zu Recht angenommen werden konnte, dass es an den  Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung mangelte und die Behörde den Hund daher zu Recht nicht zurückstellte.

Die belangte Behörde hat nämlich ihrerseits alles Erforderliche unternommen, um feststellen zu können, ob das Tier an den Bw zurückgestellt werden kann oder nicht. So hat sie eine Stellungnahme des Amtstierarztes eingeholt und ausführliche Ermittlungen zu den geschilderten Vorfällen mit dem Bw im Zusammenhang mit der Hundehaltung geführt, woraus sich insgesamt für die belangte Behörde zu Recht ergab, dass betreffend den Hund des Bw die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung aller Voraussicht nach nicht geschaffen wurden.

Im Übrigen wäre es auch am Bw gelegen, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Hundes zu schaffen und diese der Behörde innerhalb der zwei Monate nach Abnahme glaubhaft zu machen (UVS Oö. vom 22. Dezember 2005, VwSen-590122/2/Ste). Dies hat der Bw jedoch unterlassen.

4.6. Wenn der Bw vorbringt, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, so ist dazu festzuhalten, dass eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die erstinstanzliche Behörde dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und damit hiezu Stellung zu nehmen (VwGH vom 30. Juni 1994, 93/09/0333). Durch die wahrgenommene Berufungsmöglichkeit und die förmliche Einräumung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem UVS Oö. ist dieser Verfahrensfehler als saniert zu betrachten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1.           Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.           Im Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 16,80 Euro angefallen.

 

Johannes Fischer

 

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