Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130724/2/BP/Rt

Linz, 27.08.2010

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt  Linz vom  9. August 2010, GZ.: 933/10-635812, wegen einer Übertretung des Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Die Berufungswerberin hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten       des          Verwaltungsstrafverfahrens I. Instanz, einen Beitrag zu den     Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von    6,-- Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leis-        ten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 VStG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. August 2010, GZ.: 933/10-635812, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden kurz: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 27 Stunden) verhängt, weil sie am 17. November 2009 von 17:30 Uhr bis 17:40 Uhr in X vor X, das mehrspurige Kraftfahrzeug X, mit dem polizeilichen Kennzeichen X, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetz 1988 i.V.m. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz genannt.

 

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen geht die belangte Behörde vom Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite aus.

 

1.2. Gegen den oa. Bescheid erhob die Bw am 19. August 2010 vor der belangten Behörde Berufung und führt darin im Wesentlichen aus, dass die im Straferkenntnis angenommene Beginnzeit der Parkdauer nicht der Realität entsprechen würde. Die Bw beantragt sinngemäß die Aufhebung des oa. Straferkenntnisses sowie die Einstellung des diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens.

 

2.1. Mit Schreiben vom 19. August 2010 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Nachdem der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Wesentlichen erwiesen und unbestritten, nur die Klärung einer Rechtsfrage vorzunehmen ist, und im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch kein diesbezüglicher Parteienantrag besteht, konnte  die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung  gemäß § 51e Abs. 3 entfallen.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

Ein vom Oö. Verwaltungssenat herangezogener Routenplaner für die in Rede stehende Wegstrecke ergab eine Entfernung von 1,93 km bzw. eine Fahrtdauer von 4 Minuten. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zur fraglichen Uhrzeit ein erhöhtes Verkehrsaufkommen – von der Bw aber nicht behauptet - vorgeherrscht habe, korrelieren die Angaben der Bw, die um 17.25 Uhr schon im Auto gewesen zu sein behauptete, und die Messung des Kontrollorgans mit der Parkbeginnzeit 17.30 Uhr beinahe nahtlos. Die Einschätzung der Bw über die für die Abholung eines Rezepts bei einer in der X praktizierenden Ärztin, ist der belangten Behörde folgend - im Verhältnis zu den sowohl vom Kontrollorgan als auch von der Bw angegeben genauen Zeiten – zu relativieren.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, in der zur Tatzeit geltenden Fassung LGBl. Nr. 84/2009, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung vom Bürgermeister der Stadt Linz gemäß § 1 Oö. Parkgebührengesetz, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 14 vom 30.7.2001 (Gebührenpflicht) - Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend wie § 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

 

Gemäß § 6 Linzer Parkgebührenverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Oö. Parkgebührengesetz, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass die Bw zur vorgeworfenen Zeit 17.45 Uhr für das Abstellen ihres PKW keinen Parkschein löste. Allerdings wendet sie ein, dass die vorgeworfene Tatbeginnzeit später als 17.30 Uhr gewesen sei. Als Beweis führt sie an, dass sie um 17.25 Uhr bei der Abfahrt von zuhause auf die Uhr geschaut habe und gibt an, sich noch genau an diese Zeit erinnern zu können. Wie im Sachverhalt dargestellt, beträgt die Wegstrecke zwischen den Adressen X und X, wobei für deren Bewältigung vom Routenplaner 4 Minuten angesetzt werden. Auch bei Berücksichtigung einer kleinen Verzögerung aus – von der Bw nicht relevierten – Gründen führt beinahe exakt zu einer Parkbeginnzeit 17.30 Uhr, die auch vom Kontrollorgan angegeben wurde.

 

Auch wenn man noch einige Minuten mehr für die Bewältigung der Wegstrecke berechnen würde, ändert dies nichts daran, dass gemäß § 5 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig ist. Als Abstellen gemäß § 1 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz gelten das Halten und Parken  gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO 1960. Nachdem – auch von der Bw unwidersprochen – erwiesen ist, dass sie ihren PKW an der fraglichen Adresse abstellte, für die Dauer von wohl mindestens 10 Minuten bis 17.45 Uhr keine Parkschein löste, ist die objektive Tatseite als gegeben anzusehen.

 

3.3. Das Oö. Parkgebührengesetz sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Die Bw hätte als sorgfältige und verantwortungsbewusste Lenkerin – jeder Lebenserfahrung nach – zu Beginn des Abstellens damit rechnen müssen, dass die Abholung eines Rezeptes und der damit verbundene Zeitaufwand eine Dauer in Anspruch nehmen würde bzw. könnte, die jedenfalls das Entrichten der Parkgebühr erforderlich machen würde. Verzögerungen wie kurze Wartezeiten in einer Arztpraxis sind allgemein üblich und können keinesfalls im Vorhinein ausgeschlossen werden. Die Bw hat somit fahrlässig gehandelt. Nachdem ihr ein Schuldentlastungsbeweis nicht gelungen ist, ist auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

 

3.5. Hinsichtlich der Strafbemessung folgt das erkennende Mitglied der Ansicht der belangten Behörde und erachtet die Strafhöhe als im gebotenen Rahmen durchaus gerechtfertigt und keinesfalls als zu hoch bemessen.

 

Die Anwendung des § 21 VStG und damit ein Absehen von der Strafe kommt im vorliegenden Fall schon mangels geringfügigen Verschuldens nicht in Betracht.

 

3.6. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Ergebnis war der Bw gemäß § 64 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe – somit 6,-- Euro - aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Ein-gabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

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