Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165307/2/Ki/Kr

Linz, 18.08.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der X, vom 19. Juli 2010 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Juli 2010, VerkR-96-35733-2009, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:



 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten
I. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 5,80 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.




 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.10a iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (24 Stunden EFS) verhängt und ihr ein Verfahrenskosten­beitrag von 2,90 Euro auferlegt. Es wurde ihr zur Last gelegt, sie habe am 18. Juli 2009 um 18.28 Uhr in Ansfelden, Autobahn, Ansfelden Nr. 1, bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien, als Lenkerin des PKW X,  die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 16 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Gunsten der Berufungswerberin abgezogen. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verwirklicht.

 

2. Die Berufungswerberin hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Die Berufungswerberin macht im Wesentlichen geltend, dass das auf einer Schätzung beruhende Einkommensverhältnis nicht stimme, da sie voll erwerbsunfähig sei und Sozialhilfe beziehe. Ihr bleibe zum Leben kaum was übrig und sie könne die Strafe von 31,90 Euro nicht bezahlen. Weiters wird ein Bescheid des Landratsamt X über den Bezug von Sozialhilfe vom
7. August 2009 und ein Lohnzettel der Firma X vom Juni 2010 dem Berufungsschriftsatz angeschlossen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a reicht bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe.


 

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die von der Berufungswerberin gesetzte Verwaltungsübertretung zweifelsfrei erwiesen wurde und diese wird auch von der Berufungswerberin nicht bestritten. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land berücksichtigt, straferschwerende Umstände waren nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen wurde mit 1.300 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen geschätzt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle die belangte Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die verhängte Strafe, die sich im untersten Strafrahmen befindet, entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll die Berufungswerberin im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es steht ihr frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis ihres tatsächlichen Einkommens anzusuchen. Dass die Berufungswerberin nach ihren Angaben voll Erwerbsunfähig sein soll, steht nach Vorlage des Lohnzettels vom Juni 2010 der Firma X im Widerspruch.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.


 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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